Schulpflicht trotz Corona – aber nur für manche…

Zu den vielen Eilentscheidungen über die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selektiven und schrittweisen Lockerungen hinzu: So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den vierten Klassen der niedersächsischen Grundschulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumentierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Klassenstufen im Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Grundschülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.

Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schrittweise Öffnung bedingte zeitliche Ungleichbehandlung. Diese sei notwendig, um den Bildungseinrichtungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und gegebenenfalls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmähliche Öffnung eine unkontrollierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grundschulen ausgerechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiterführende Schulen sei der Präsenzunterricht zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unterricht beschränke sich nicht aus reine Wissensvermittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persönlichkeitsentwicklung die Interaktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).

2020-05-06T19:44:13+02:006. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Schönwetterföderalismus?

In den letzten Tagen überschlug sich die Presse geradezu mit Kritik am Föderalismus: die Zeit schrieb eher moderat vom “Föderalismus im Krisenmodus”, die Tagesschau von einem “Stresstest” bis hin zu alarmistischen Tönen im konservativen Magazin Cicero, wonach “Föderalismus … tödlich sein” könne. Das Argument ist dann regelmäßig, dass in Deutschland aufgrund des Föderalismus einheitlich durchgesetzte Maßnahmen nicht möglich seien. Schließung aller Schulen, Kitasperrungen oder der Verbot von kulturellen Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe beispielsweise.

Föderalismus sei ja ganz nett, so quasi im Sinne einer folkloristischen Veranstaltung, aber sobald es ernst werde, müsse durchregiert werden. Gerne wird dann auf Länder verwiesen, in denen ein vorbildliches Krisenmanagement betrieben würde. Allerdings sind nicht alle dieser Länder gleichermaßen vorbildlich, was die Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit angeht. Und tatsächlich geht es beim Föderalismus ja auch um Demokratie auf regionaler, bürgernaher Ebene. Und um ein in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz als Strukturprinzip der Verfassung verbrieftes Recht.

Gerade was das deutschlandweite Krisenmanagement angeht, zählt es gerade zu den Stärken des Föderalismus, differenzierte Antworten auf verschiedene Problemlagen vor Ort geben zu können. Denn im Kreis Heinsberg in NRW sieht die Lage ganz anders aus als in Vorpommern oder Thüringen. Warum ist es dann zwingend, die selben Maßnahmen zu ergreifen?

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind ja auch aus Sicht von Virologen ohnehin nicht unumstritten. Etwa ob Kita-Schließungen nicht dazu führen, dass Krankenhauspersonal durch Betreuung der eigenen Kinder gebunden wird. Insofern ermöglicht der Föderalismus, mit den unterschiedlichen Strategien Erfahrungen zu sammeln.

Was aber tatsächlich gerade im föderalen System wichtig ist: Dass das große Ganze nicht aus dem Blick gerät und die verschiedenen Ebenen gut koordiniert bleiben. Insofern haben die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister in den letzten Tagen bereits Einiges erreicht. Die viel beklagte Phase der Lähmung und Unentschlossenheit scheint nun jedenfalls vorüber zu sein (Olaf Dilling).

2020-03-13T12:18:12+01:0013. März 2020|Allgemein|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energierechtliche Frage heiß diskutiert: Darf der Landesgesetzgeber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volksbegehren, dass ein Fracking-Verbot im Landeswassergesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwischen befasst sich das Landesverfassungsgericht mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydraulisches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugänglichen Gas- und Ölreserven in Gesteinsschichten tiefer Lagerstätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch eingespülte Sandkörner offengehalten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unterschieden wird zwischen konventionellem Fracking, in porösem Speichergestein, und dem unkonventionellen Fracking im festen Muttergestein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwindender Öl- und Gasreserven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brückentechnologie die Möglichkeiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Allerdings gibt es gegen Fracking Vorbehalte wegen Umweltrisiken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschließende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswirkungen der verwendeten Chemikalien auf Böden und Grundwasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemikalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasserversorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking praktiziert. Die amtierende rot-grüne Landesregierung hat sich zudem in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich gegen Fracking ausgesprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landeswassergesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine “nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaft nicht zu besorgen” sei. Dem Schleswig-Holsteinischen Volksbegehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initiatoren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzufügender § 7a ins Landeswassergesetz aufgenommen wird.

Der Landesgesetzgeber erklärt sich für unzuständig, da das Wasserrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 72 Grundgesetz (GG) falle. Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abweichungskompetenz der Länder, die nach der Föderalismusreform durch Art. 72 Abs. 3 GG eingeführt wurde, solle nicht weiterhelfen. Es ginge beim Frackingverbot um eine stoff- und anlagenbezogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegenausnahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürgerinitiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumentiert, dass sich der Anlagen- und Stoffbezug am Wortlaut der rechtlichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, ein entsprechendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekündigte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|