Klimaklage vor dem VG Berlin abgewiesen

Es war eigentlich zu erwarten gewesen. Wir hatten ja schon öfter über “Klimaklagen” berichtet, also Versuche, auf dem Rechtsweg mehr Klimaschutz von der Bundesregierung oder von der Europäischen Union einzufordern. Während vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung noch aussteht, wurde eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in Brüssel erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen. Dort wurde mittlerweile Berufung zum Europäischen Gerichtshof eingelegt.

Doch es gibt noch eine weitere Klage, die wir hier bisher nicht thematisiert hatten: Im Herbst 2018 hatte der Umweltverband Greenpeace beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin Klage eingereicht. Mit dem Verband zogen drei Familien vor Gericht, die von ökologischer Landwirtschaft leben, je eine Familie aus Brandenburg, dem Alten Land bei Hamburg und von der Insel Pellworm. Die Kläger argumentierten, dass die Regierung durch Untätigkeit ihre Grundrechte verletze. Aus den Grundrechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger folge eine Schutzpflicht des Staates. Diese Schutzpflicht ist nach Auffassung der Kläger durch bereits bestehende Festlegungen bestimmt. Die deutschen Klimaziele 2020 seien verbindlich und wären durch Kabinettsbeschlüsse noch bestätigt worden. Außerdem verstoße die Regierung gegen die sogenannte Lastenteilungsentscheidung (406/2009/EG) der Union. Daraus ergäbe sich für Deutschland eine Rechtspflicht zur Einhaltung der Klimaziele.

Heute nun entschied das VG Berlin, dass auch die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wie sich aus einer Pressemitteilung ergibt. Die in darin vorab skizzierte Begründung ist aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar: Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, sondern nur eine politische Absichtserklärung. Zudem sei die Erfüllung der Klimaziele durch einen späteren Kabinettsbeschluss um drei Jahre verschoben worden. Auch die Lastenteilungsentscheidung helfe nicht weiter, da die Regierung der Mitgliedstaaten demnach die Wahl hätten, die Klimaziele selbst zu erfüllen oder Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.

Dazu, dass die Bundesregierung durch Unterlassen eine Schutzpflicht gegenüber den Grundrechten der Kläger verletzt haben könnte, äußert sich das Gericht folgendermaßen: Die Vorkehrungen, die der Staat zum Schutz der Grundrechte trifft, dürften nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein. Im Übrigen hätten Gesetzgeber und vollziehende Gewalt einen weiten Spielraum, der nur sehr begrenzt von den Gerichten überprüft werden kann. Tatsächlich stellt sich auch uns die Frage, wie ein Verwaltungsgericht beurteilen soll, ob eine Reduzierung der CO2-Emissionen um 32% zu wenig ist, wohingegen eine Reduzierung um 40% zur Abwendung von Grundrechtsverletzungen gerade noch ausreichend ist.

2019-10-31T16:55:29+01:0031. Oktober 2019|Umwelt|

Gutachten über ökologische Sachzwänge und Demokratie

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröffentlichtes Sondergutachten vorgestellt und diskutiert: „Demokratisch regieren in ökologischen Grenzen – Zur Legitimation von Umweltpolitik”. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umweltpolitik sowohl wissenschaftlich fundiert als auch demokratisch legitimiert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökologisch Belastungsgrenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stickstoffhaushalt und die Biodiversität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetzgebungsprozesses und der ressortübergreifenden Abstimmung.

Die Einleitung übernahm die Vorsitzende des SRU, Claudia Hornberg, Professorin für Umweltmedizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchsvolle Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele. Im politischen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.

Zum naturwissenschaftlichen Hintergrund der Belastungsgrenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsystemanalyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsorgeprinzip und die Bedrohlichkeit der Risiken bei der Überschreitung planetarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökologisch auf “dünnem Eis”. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastrophalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerierbarer Risiken und eine Zone unverantwortlicher Gefahr zu definieren.

Christian Calliess, Professor für Europa- und Umweltrecht von der Freien Universität schloss sich mit verfassungsrechtlichen Überlegungen an. Zum einen ging es dabei um die verfassungsrechtliche Begründung von Umweltpolitik, die sich aus der Menschenwürde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheitsrechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufgezeigten absoluten Belastungsgrenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökologischen Existenzminimums und korrespondierenden Schutzpflichten des Staates. Um Umweltkatastrophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Untermaßverbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfassungsrechtlich eine Mindestausstattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung eingeleitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechtspolitische Forderungen des Umweltrats ein. Viele der Forderungen orientieren sich an Instrumenten, die bereits aus der Finanzverfassung (Stichwort: “Schuldenbremse”) bekannt sind.

So soll so wie bisher das Finanzministerium in finanziellen Fragen auch das Umweltministerium in umweltpolitischen Fragen ein Vetorecht im Gesetzgebungsprozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstellungen des SRU ein Nachhaltigkeitsrat eingerichtet werden, der im Gesetzgebungsprozess ein suspensives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetzgebungsvorhaben für eine dreimonatige Bedenkzeit ausgesetzt werden. Die Vorschläge des Umweltrates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommentiert und in einer Podiumsdiskussion erörtert.

2019-09-26T12:09:15+02:0026. September 2019|Allgemein, Umwelt|

Der faktische Versammlungsleiter

Die Versammlungsfreiheit ist nach dem Grundgesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demonstration unterbleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einberufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versammlungsgesetz, Versammlungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.

Wenn sich also Aktivisten mit einem Transparent an eine Neckarbrücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtransporte zu demonstrieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versammlungsgesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima stattgefunden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontandemonstration, bei der die Anmeldepflicht entfällt.

Die Konsequenz einer unterbliebenen Anmeldung ist, dass der Veranstalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veranstalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protestaktion vom Amtsgericht mit Strafvorbehalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwerdeführer in Karlsruhe. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich sei.

Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichtsdestotrotz interessant zu lesen:

Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine strafrechtliche Verantwortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anweisungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veranstaltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als faktischer Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verantwortlichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.

Außerdem sei die Anmeldung von Veranstaltungen grundsätzlich zumutbar. Das Versammlungsgesetz verstößt insofern nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmeldepflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegendemonstranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.

2019-08-20T12:58:29+02:0020. August 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|