Gutachten über ökolo­gische Sachzwänge und Demokratie

Der Sachver­stän­di­genrat für Umwelt­fragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröf­fent­lichtes Sonder­gut­achten vorge­stellt und disku­tiert: „Demokra­tisch regieren in ökolo­gi­schen Grenzen – Zur Legiti­mation von Umwelt­po­litik“. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umwelt­po­litik sowohl wissen­schaftlich fundiert als auch demokra­tisch legiti­miert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökolo­gisch Belas­tungs­grenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stick­stoff­haushalt und die Biodi­ver­sität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetz­ge­bungs­pro­zesses und der ressort­über­grei­fenden Abstimmung.

Die Einleitung übernahm die Vorsit­zende des SRU, Claudia Hornberg, Profes­sorin für Umwelt­me­dizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchs­volle Umwelt- und Nachhal­tig­keits­ziele. Im politi­schen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.

Zum natur­wis­sen­schaft­lichen Hinter­grund der Belas­tungs­grenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsys­tem­analyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsor­ge­prinzip und die Bedroh­lichkeit der Risiken bei der Überschreitung plane­tarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökolo­gisch auf „dünnem Eis“. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastro­phalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerier­barer Risiken und eine Zone unver­ant­wort­licher Gefahr zu definieren.

Christian Calliess, Professor für Europa- und Umwelt­recht von der Freien Univer­sität schloss sich mit verfas­sungs­recht­lichen Überle­gungen an. Zum einen ging es dabei um die verfas­sungs­recht­liche Begründung von Umwelt­po­litik, die sich aus der Menschen­würde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheits­rechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufge­zeigten absoluten Belas­tungs­grenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökolo­gi­schen Existenz­mi­nimums und korre­spon­die­renden Schutz­pflichten des Staates. Um Umwelt­ka­ta­strophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Unter­maß­verbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfas­sungs­rechtlich eine Mindest­aus­stattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung einge­leitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechts­po­li­tische Forde­rungen des Umweltrats ein. Viele der Forde­rungen orien­tieren sich an Instru­menten, die bereits aus der Finanz­ver­fassung (Stichwort: „Schul­den­bremse“) bekannt sind.

So soll so wie bisher das Finanz­mi­nis­terium in finan­zi­ellen Fragen auch das Umwelt­mi­nis­terium in umwelt­po­li­ti­schen Fragen ein Vetorecht im Gesetz­ge­bungs­prozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstel­lungen des SRU ein Nachhal­tig­keitsrat einge­richtet werden, der im Gesetz­ge­bungs­prozess ein suspen­sives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetz­ge­bungs­vor­haben für eine dreimo­natige Bedenkzeit ausge­setzt werden. Die Vorschläge des Umwelt­rates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommen­tiert und in einer Podiums­dis­kussion erörtert.

2019-09-26T12:09:15+02:0026. September 2019|Allgemein, Umwelt|

Der faktische Versammlungsleiter

Die Versamm­lungs­freiheit ist nach dem Grund­gesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demons­tration unter­bleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einbe­rufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versamm­lungs­gesetz, Versamm­lungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.

Wenn sich also Aktivisten mit einem Trans­parent an eine Neckar­brücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtrans­porte zu demons­trieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versamm­lungs­gesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nukle­ar­ka­ta­strophe von Fukushima statt­ge­funden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontan­de­mons­tration, bei der die Anmel­de­pflicht entfällt.

Die Konse­quenz einer unter­blie­benen Anmeldung ist, dass der Veran­stalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG straf­rechtlich zur Rechen­schaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veran­stalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protest­aktion vom Amtsge­richt mit Straf­vor­behalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwer­de­führer in Karlsruhe. Das Verfas­sungs­ge­richt hat die Verfas­sungs­be­schwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grund­sätz­liche verfas­sungs­recht­liche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durch­setzung der Grund­rechte erfor­derlich sei.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichts­des­to­trotz inter­essant zu lesen:

Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine straf­recht­liche Verant­wortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anwei­sungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veran­staltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als fakti­scher Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verant­wort­lichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.

Außerdem sei die Anmeldung von Veran­stal­tungen grund­sätzlich zumutbar. Das Versamm­lungs­gesetz verstößt insofern nicht gegen das Grund­recht auf Versamm­lungs­freiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmel­de­pflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegen­de­mons­tranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.

2019-08-20T12:58:29+02:0020. August 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Schul­den­bremse“ fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klima­klagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpo­li­ti­schen Fragen der Festlegung von Klima­zielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglich­keiten gibt es denn sonst, die Verspre­chungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treib­haus­gasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachver­stän­di­genrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umwelt­mi­nis­terin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetz­ge­bungs­vor­haben klima­re­le­vante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhal­tig­keits­stra­tegie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevor­mundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berech­tigte Inter­essen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamt­ver­ant­wortung für die Regierung nach Art. 65 Grund­gesetz (GG) bei der Bundes­kanz­lerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimms­ten­falls eine Blockade bewirkt werden.

Aller­dings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanz­bezug Wider­spruch zu erheben. Entspre­chende Rechte haben nach Absatz 2 das Minis­terium der Justiz und des Inneren bei Unver­ein­barkeit von Gesetzes- und Verord­nungs­ent­würfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betrof­fenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundes­kanzler dann auch über die Belange hinweg­gehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Priori­tä­ten­setzung als eine Einschränkung politi­scher Spiel­räume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|