Anpas­sungs­mög­lichkeit für Entlas­tungs­kon­tin­gente soll kommen (aber nur ein bisschen)

Na immerhin: Zu den viel bedau­erten Festle­gungen der Energie­preis­bremsen gehörte die Schwie­rigkeit, bei RLM-Kunden das Entlas­tungs­kon­tingent zu korri­gieren. Denn hier kommt es auf den gemes­senen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrek­tur­mög­lichkeit in den Gesetzen nicht vorge­sehen ist, ist das Entlas­tungs­kon­tingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letzt­ver­braucher bzw. Kunden, die pande­mie­be­dingt 2021 nur einge­schränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimm­bäder, Konzert­hallen, aber auch viele Geschäfte, Gastro­nomie und andere Einrichtungen.

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Für Gas und Wärme will der Gesetz­geber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG instal­lieren. Er soll zusätz­liche Entlas­tungs­be­träge erlauben, wenn der Begüns­tigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbau­hilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärme­menge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchst­gren­zen­über­schreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbe­hörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausge­staltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätz­liche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkraft­treten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinetts­be­schluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).

2023-04-07T03:11:01+02:007. April 2023|Energiepolitik|

Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewer­be­miete und Höchst­grenzen nach dem EWPBG

Die mit heißer Nadel gestrickten Preis­bremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewer­be­im­mo­bilien die Frage, wie sie bei den Höchst­gren­zen­be­rech­nungen vorgehen sollen. Für Wohnraum­ver­mieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärme­preis­bremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlas­tungen, die als Heizkosten an Wohnungs­mieter weiter­zu­geben sind, bei den Höchst­men­gen­be­rech­nungen nicht einzu­be­ziehen. Wohnraum­ver­mietung unter­fällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.

Für Gewer­be­flächen gilt das aber nur, wenn die Entnah­me­stelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehr­schluss muss das also heißen: Wer Gewer­be­im­mo­bolien vermietet und verhält­nis­mäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchst­grenzen einbe­ziehen. Für Gwerbe­im­mo­bilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

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Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strom­preis­bremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlas­tungen, die an Mieter weiter­ge­reicht werden müssen, nicht die Höchst­gren­zen­be­rechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzent­nah­me­stellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraum­ver­mietern gehören. Sondern diffe­ren­ziert an dieser Stelle nicht.

Nun mag dem eine gewisse Logik zugrun­de­liegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausge­staltung dieser Regelungen bemer­kenswert inkonsistent.

Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preis­bremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)

2023-02-24T19:33:19+01:0024. Februar 2023|Energiepolitik|

Energie­preis­bremsen: Bundes­kar­tellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) zeigt Neuig­keiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchs­verbot der Preis­brem­sen­ge­setze überwacht. Denn der Gesetz­geber will zwar die Letzt­ver­braucher unter­stützen und übernimmt einen Teil der Strom‑, Fernwärme- und Gasrech­nungen. Doch da – dies gehört zu den absur­deren Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich verein­barten Preisen profi­tieren, hat er gleich­zeitig Regelungen erlassen, die Preis­er­hö­hungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preis­bremsen danach Verschie­bungen zwischen dem (nicht übernom­menen) Grund­preis und dem (teilweise übernom­menen) Arbeits­preis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergüns­ti­gungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energie­ef­fi­zi­enz­ver­güns­ti­gungen übersteigen, und Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugs­ver­träge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertrags­ge­staltung oder eine Preis­an­passung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preis­brem­sen­ge­setze ermäch­tigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preis­sen­kungen anzuordnen und rückab­wi­ckeln zu lassen. Aller­dings stellt das BKartA in seiner Presse­mit­teilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allge­meine Preis­auf­sicht ausübt. Letzt­ver­braucher, die Preis­er­hö­hungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preis­wi­der­sprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Recht­mä­ßigkeit der Preis­er­hö­hungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letzt­ver­braucher bleibt damit der Versor­gungs­vertrag. Ob daneben die Preis­an­pas­sungs­verbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbots­ge­setze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preis­er­hö­hungen führen, hat der Gesetz­geber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|