OVG Münster erklärt planerische Grundlage für Neubau in Niederaußem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braunkohlekraftwerk Niederaußem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist genehmigungsrechtlich den Anforderungen der ab 2021 geltenden Grenzwerte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraftwerksblöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erweiterung des Kraftwerks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster auch die planungsrechtlichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erforderliche Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln beantragt und von dessen Regionalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans. Die auf diesen Grundlagen fußenden Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren liegen seit 2016 der Bezirksregierung Köln vor.

Das gegen den Bebauungsplan „Anschlussfläche Braunkohlekraftwerk Niederaußem” flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegenstand von Verwaltungsprozessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normenkontrollverfahren beim zuständigen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebauungsplan sei schon formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Öffentlichkeit nur unzureichend darauf hingewiesen worden sei, welche umweltbezogenen Informationen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regionalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass diese Änderung des Regionalplans ihrerseits unwirksam war. Im Regionalplan stand nämlich, dass für die Feuerungswärmeleistung am Kraftwerksstandort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klimaschutzbezogene Festlegung seien jedoch in Regionalplänen rechtswidrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgängerfassung des Regionalplans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraftwerkserweiterung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirtschaft bestimmten Flächen kann man ein Braunkohlekraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unterlagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbstverständlich ist allerdings die Position, dass Klimaschutzbelange in Regionalplänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausgesprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschließende Revisionsverfahren. Den Weg zum Bundesverwaltungsgericht hat – das ist nicht selbstverständlich – das OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber möglicherweise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevorstehenden Kohleausstiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|

Zick Zack mit Preisschild dran: Entschädigung für die Atomkonzerne

Wir erinnern uns: Die Regierung Schröder erklärte 2002 den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, indem jedem Kraftwerk eine Reststrommenge zugeteilt wurde, die noch produziert werden durfte. Diese Mengen sollten zwischen den Kraftwerken umverteilt werden dürfen, aber nach Verbrauch des Budgets sollte das Kapitel Kernkraft in Deutschland endgültig beendet werden.

Einen Regierungswechsel später sah die Welt anders aus. Mit der 11. Atomgesetznovelle (AtG-Novelle) 2009 wurde zwar am grundsätzlichen Aus für die Technologie nicht gerüttelt, aber die zugestandenen Reststrommengen großzügig um im Durchschnitt zwölf Jahre pro Kraftwerk erhöht. Den Unternehmen – damals waren das E.ON, RWE, Vattenfall und die EnBW, wuchs mit dieser Verlängerung ein handfester Vorteil zu: Ihre Atomkraftwerke waren auf einmal mehr wert, weil der zu erwartende Ertrag schlagartig stieg. Die Entschädigung, die am vergangenen Mittwoch das Bundeskabinett passierte, soll den Verlust dieses Vorteils kompensieren.

Wie aber kam es zu diesem Verlust? Nach dem Super-GAU in Fukushima am 11.03.2011 wurden die zusätzlichen Reststrommengen in einer 13. AtG-Novelle wieder kassiert und erstmals absolute Stilllegungstermine benannt, die so knapp bemessen waren, dass klar war, dass auch die ursprünglich zugestandenen und nicht wieder stornierten Reststrommengen bis zu diesen Zeitpunkte nicht produziert werden konnten. Die Eigentumsposition der Betreiber, die sich 2009 erst einmal verbessert hatte, wurde nun also nicht nur schlechter als 2009, sondern sogar schlechter als 2002. Die Unternehmen verloren damit viel Geld bzw. die Aussicht auf viel Geld. Deswegen zogen sie – mit Ausnahme der wegen ihres öffentlichen Anteilseigners Baden-Württemberg (wir erinnern uns) nicht beschwerdebefugten EnBW – vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beriefen sich auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Grundgesetz (GG).

Das BVerfG sah anders als die Beschwerdeführer in dieser 13. AtG-Novelle in einer ausgesprochen ausführlichen Entscheidung vom 06.12.2016 keine Enteignung, sondern eine im Grunde legitime Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums an den Kraftwerken. Insofern ging die Rücknahme der Laufzeitverlängerung durch. Dass die den Betreibern noch zugestandenen Reststrommengen aber wegen des festen Enddatums von RWE und Vattenfall nur noch theoretisch, nicht aber praktisch ausgeschöpft werden konnten, sah das BVerfG als verfassungswidrig an. E.ON hatte insofern Glück, als dass im Falle der Düsseldorfer die Möglichkeit einer Verschiebung der Mengen auf andere AKW bestand, so dass die Reststrommenge voll ausgeschöpft werden konnte. Ein Verlust wie bei den anderen Unternehmen trat deswegen nicht ein. Auch die Entwertung von Investitionen, die die Unternehmen nach der Laufzeitverlängerung in gutem Glauben auf deren Bestand getroffen hatten, sah das Gericht nur gegen eine Entschädigung als verfassungskonform an. Da die 13. AtG-Novelle keine solche Entschädigung enthielt, gab das BVerfG dem Gesetzgeber auf, eine solche bis zum 30.06.2018 zu schaffen (Urteil v. 06.12.2016, Rz. 399).

Dieser Termin steht jetzt vor der Tür. Das Bundeskabinett hat also mit dem Entwurf einer Gesetzesänderung als 16. AtG-Novelle keineswegs freiwillig den Betreibern der Atomkraftwerke eine Art Geschenk gemacht, sondern erfüllt eine Pflicht, die ihm das BVerfG aufgegeben hat.

Entsprechend brach bei den Empfängern auch nicht gerade Jubel aus. Insbesondere die Vattenfall ist unzufrieden und sieht den Entwurf als unzureichend an. Diese enthalte gerade keine ausreichende Kompensation gemessen an den Vorstellungen des BVerfG. Damit verhält sich das schwedische Unternehmen kohärent zu seiner bisherigen Strategie. Der skandinavische Konzern klagt nämlich derzeit vor einem internationalen Schiedsgericht auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik. Hier hat er 5,7 Mrd. EUR geltend gemacht. Die von der Bundesregierung vorgesehen Entschädigung dagegen beträgt gerade mal rund 20%.

Doch ist diese Klage von Vattenfall überhaupt zulässig? Manche bezweifeln das nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu solchen Schiedsgerichten; endgültige Klarheit besteht derzeit nicht. Es bleibt deswegen abzuwarten, ob der nun vorgelegte Entwurf den langen Streit um die Atomkraftwerke wirklich endgültig befrieden kann.

2018-05-25T08:30:19+02:0025. Mai 2018|Strom|