Verfas­sungs­recht und Solar­deckel: Der BSW in Karlsruhe

Der Bundes­verband Solar­wirt­schaft (BSW) hat einen Antrag auf verfas­sungs­recht­lichen Eilrechts­schutz initiiert, den das Unter­nehmen Next Energy erhoben hat. Er richtet sich gegen den Solar­deckel, also die Regelung in § 49 Abs. 5 EEG 2017, die vorsieht, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solar­an­lagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finan­ziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigen­ver­sor­gungs­mo­delle hinaus geben würde.

Doch wo ist der recht­liche Ansatz­punkt, um die Bundes­re­publik dazu zu zwingen, eine Regelung nun vor deren „Scharf­schaltung“ aufzu­heben? Die Bundes­re­gierung hat mehrfach, insbe­sondere im  September 2019, beteuert, sie plane, diese für die Solar­wirt­schaft desas­tröse Regelung abzuschaffen. Der Gesetz­geber ist aber erst einmal frei darin, ob er Ankün­di­gungen auch umsetzt. Schließlich ist er der Souverän und keineswegs daran gebunden, was die Regierung, also die Exekutive, plant. In diesem Fall aller­dings sieht die Sache mögli­cher­weise anders aus. Denn § 49 Abs, 6 EEG 2017 enthält eine Regelung, die vom „Normalfall“ gesetz­licher Regelungen abweicht, wenn es heisst:

Die Bundes­re­gierung legt recht­zeitig vor Errei­chung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neuge­staltung der bishe­rigen Regelung vor.“

Der hier erwähnte Zeitpunkt, in dem der 52 GW-Deckel fast erreicht ist, liegt aktuell vor. Die Bundes­re­gierung hat auch genau das getan, was § 49 Abs. 6 EEG 2017 vorsieht, sie hat nämlich einen Vorschlag vorgelegt: Schon seit September letzten Jahres steht die Ankün­digung, die Regelung zu streichen. Doch geht der Regelungs­gehalt der erwähnten Norm mögli­cher­weise über die Anordnung einer folgen­losen Ankün­digung hinaus? Immerhin geht es hier um die wirtschaft­liche Existenz einer ganzen Branche, und das Recht am einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb ist über Art. 14 Abs, 1 GG ebenso geschützt wie die Berufs­freiheit, die beide in Zusam­menhang mit der gesetz­lichen Beschränkung der Förderung disku­tiert werden könnten.

Aller­dings: Ist die Zusicherung einer Lösung im Gesetz und das wirtschaft­liche Interesse am Fortbe­stand einer Förderung wirklich genug, um einen verfas­sungs­recht­lichen Verstoß festzu­stellen? Das Interesse am Fortbe­stand eines Förder­instru­ments ist immerhin kein Teil des verfas­sungs­rechtlich geschützten Eigentums. Insofern ist es ausge­sprochen fraglich, ob Verband und Unter­nehmen sich von dem Eilantrag nach Karlsruhe wirklich eine Entscheidung versprechen, die den Gesetz­geber kurzfristig zur Änderung des EEG zwingt. Viel spricht dafür, dass es hier eher um die Publi­zi­täts­wirkung geht. Denn abseits der juris­ti­schen Frage, ob es die Next Energy hier wirklich ein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Recht geltend machen kann, in das die Bundes­re­publik Deutschland recht­fer­ti­gungslos eingreift, indem sie den 52-GW-Deckel nicht aufhebt, bleibt es ein politi­scher Skandal, dass eine Regelung, die jeder aufheben will, weil sie Wirtschaft wie Klima­zielen schadet, immer noch im Gesetz steht (Miriam Vollmer).

2020-06-09T21:54:23+02:009. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

EEG: Keine Aufhebung des 52-GW-Deckels geplant

Eigentlich ist seit September 2019 alles klar: Der Solar­deckel soll weg. Der § 49 Abs. 5 EEG 2017, der verhindern sollte, dass die EEG-Umlage bedingt durch einen allzu feurigen Ausbau der Photo­voltaik durch die Decke geht, sieht vor, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solar­an­lagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finan­ziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigen­ver­sor­gungs­mo­delle hinaus geben würde.

Abseh­barer Weise würde dieser Deckel noch im ersten Halbjahr 2020 erreicht. An sich wollte die Regierung dem zuvor­kommen und den Deckel abschaffen. Aller­dings erklärte das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWi) sich hierzu nur bereit, wenn das Umwelt­mi­nis­terium (BMU) im Gegenzug Zugeständ­nisse bei der Abstands­re­gelung zwischen Wohnbe­bauung und Windkraft­an­lagen machen würde. Hier streitet man sich seit Monaten.

Offenbar ist das BMWi nach wie vor nicht bereit, das Patt aufzu­lösen. Im aktuellen Entwurf einer EEG-Novelle ist eine Strei­chung des § 49 Abs. 5 EEG 2017 nicht vorge­sehen. Ob das BMWi darauf speku­liert, dass nun, wo es dringend wird, das BMU doch die Windkraft opfert?

Immerhin will das BMWi nun etwas für die Vorha­ben­trägern tun, die bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung für ihre Anlage erhalten haben, so dass nun die Frist für die Reali­sierung läuft. Hier ist schon die Bundes­netz­agentur den Vorha­ben­trägern entgegen gekommen, nun soll das Gesetz selbst sechs Monate mehr Zeit einräumen. Doch solange es beim 52-GW-Deckel bleibt, gibt das BMWi der PV Steine statt Brot (Miriam Volmer).

2020-04-28T21:46:11+02:0028. April 2020|Erneuerbare Energien|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|