Neues aus Oberaltheim: Verleumdung aus dem Netz

“Die Preise sind zu hoch und das Logo sehr hässlich.”

“Hässliches Logo und überhöhte Preise.”

“Sehr unfreundlicher Vertriebsleiter und ganz hässliches Logo!”

Vertriebsleiter Valk musste sich setzen. Über Nacht war die Bewertung der Stadtwerk Oberaltheim GmbH (SWO) auf Facebook von ganz passabel auf grauenhaft abgesackt. So viele verärgerte Kunden? Da konnte doch etwas nicht mit rechten Dingen zugehen. 

Die angeblich bewertenden Kunden fand Falk außerdem nicht nur nicht in der Kundendatei. Sie hatten bei Facebook tatsächlich auch nie etwas gepostet, außer diese Bewertung abzugeben. Die Fotos, stellte er mit der Google–Bildersuche fest, stammten samt und sonders aus dem Internet. Ein Mann, der angeblich das Logo als besonders misslungen empfand, erwies sich auf diesem Wege als Filialleiter einer portugiesischen Reinigungskette.

Für Valk gab es nur eine denkbare Auflösung dieses Rätsels: Zwar hielt er es für eigentlich ausgeschlossen, dass ausgerechnet die technisch etwas zurückgebliebenen Unteraltheimer auf die Idee gekommen waren, mit falschen Profilen die SWO zu diffamieren. Aber erstens gab es kürzlich Probleme mit Bewertungen, und da waren es doch auch die Unteraltheimer gewesen. Und außerdem hatte der Unteraltheimer Geschäftsführer Dr. Krause drei Töchter im Teenageralter, denen mehr Online-Kompetenz zuzutrauen war als dem bekannt vertrottelten Unteraltheimer Chef.

Nun, es war nicht einfach, Geschäftsführerin Göker und Justiziarin Berlach die Abmahnung abzuringen. Immerhin: Zwei Tage später machten die SWO mit anwaltlichem Schreiben eine Verletzung des Mitbewerberschutzes nach § 4 Nummer 1 und 2 UWG und eine Irreführung nach § 5 UWG geltend.

Erwartungsgemäß behauptete Krause, von nichts zu wissen. Er kenne kein Zeitung namens Facebook. Dieses Internet hätte sowieso keine große Zukunft. Die geforderte Unterlassungserklärung könnte Falk deswegen vergessen.

Valk vergass nicht. Einige Tage später hatte das Landgericht Oberaltheim die Sache auf dem Tisch. Hier ging es schnell: Angesichts der Ähnlichkeit der Kommentare der offenkundig nur zu diesem Zweck angelegten Profile ging Richterin Kim selbstverständlich davon aus, dass ein- und dieselbe Person die Profile angelegt und die Oberaltheimer verleumdet haben musste. Zwar versuchte Krause sich noch auf die Vielzahl der deutschen Energieversorger herauszureden. Auf die Frage von Richterin Kim, wer außer den Unteraltheimern Vertriebsleiter Valk namentlich kannte, brach Krause indes vollkommen zusammen und bat nur, seine unschuldigen Töchter aus der Angelegenheit herauszuhalten. Denen hatte er suggeriert, es gehe um eine Wette.

Die Verurteilung zur Unterlassung erfolgte antragsgemäß.

Sie glauben, so etwas kann sich nur ein Anwalt am Freitag nachmittag ausdenken? Weit gefehlt: Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 239/18. Hier geht es allerdings um Zahnärzte.

2019-02-22T17:32:26+01:0022. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|

Hausbesuch in Oberaltheim

“Nicht schon wieder!”, schnaubt Geschäftsführerin Göker und hebt die Abmahnung der Konkurrenz aus Unteraltheim anklagend in die Höhe. Vertriebsleiter Valk schaut bekümmert zu Boden.

Das Linoleum müsste auch mal wieder neu.

Was war passiert? Die Werbeoffensive der Konkurrenz aus Unteraltheim erwies sich als unangenehm wirksam. Tag für Tag flatterten die Kündigungen ins Haus, und Valks Laune wurde von Tag zu Tag schlechter. Nicht nur, dass dass die Kunden überhaupt kündigten. Nein, in vielen Fällen verlor Valk grundversorgte Kunden an einen Sonderkundentarif der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), der deutlich unvorteilhafter war als der beste Tarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der Optimalstrom.

Dann, eines Tages, lag die Kündigung seines Fußballkameraden, des Metzgermeisters Thorsten Täubner, auf dem Tisch. Valk zögerte keinen Moment. Fünf Minuten später saß er bei Thorsten in der Metzgerei Täubner, zwanzig Minuten später fuhr er mit der Widerrufserklärung heim. Es war einfach gewesen, ihn zu überzeugen.

In den nächsten Wochen klingelte Valk an vielen Türen. Und er hatte Erfolg. Aus Neukunden der SWU wurden Sondervertragskunden der SWO. Dann aber kam die Abmahnung. Wettbewerbswidrig seien diese Hausbesuche, fand die Konkurrenz. Es handele sich um aggressive geschäftliche Handlungen nach § 4a UWG.

Nach Valks Ansicht könnte nichts weniger zutreffen. Aggressiv seien vielmehr die Unteraltheimer, die in Oberaltheim nach Kunden fischen. Er dagegen sei je nachdem mit Blümchen oder einem Plüschtier bei den Kunden aufgetaucht. Und hätte ihm jemand die Tür gewiesen, dann wäre er gegangen.

Auch die Justitiarin Frau Berlach sieht keine aggressive Handlung. Eine solche müsse die Rationalität des abtrünnigen Kunden zu beeinträchtigen in der Lage sein. Und überdies zeige bereits Nr. 26 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wo nur die nicht befolgte Aufforderung, eine Wohnung zu verlassen, aufgeführt wird, dass der in aller Regel sehr erwünschte Besuch des Herrn Falk darunter nicht falle.

Frau Göker wies die Abmahnung deswegen zurück. Vier Wochen später wies das Landgericht Oberaltheim auch die von den Unteraltheimern beantragte einstweilige Verfügung zurück. “Also bei uns war Herr Valk sehr nett und höflich!”, beschied Frau Richterin am Landgericht Dr. Vlacic den empörten Geschäftsführer Krause aus Unteraltheim. Außerdem – aber das behielt sie für sich – lieben ihre Kinder das mitgebrachte Plüschtier.

(Es ist aber alles andere als gesagt, dass das immer so glimpflich ausgeht …)

2019-02-15T23:17:22+01:0015. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|

Fünf Sterne: Bewertungen gegen Vorteile

Vertriebsleiter Valk ist sauer. Die Konkurrenz, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), hat es tatsächlich geschafft, mit 4,5 von 5 Sternen die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hinter sich zu lassen. “Exzellenter Service!”, muss Valk über die Konkurrenz lesen. “Unkomplizierter Versorgerwechsel!”, was besonders schmerzt, weil der Valk namentlich bekannte Kunde, Herr Kaufmann, zuvor 20 Jahre Strom bei der SWO bezog.

Erst als Valk Herrn Kaufmann beim Einkaufen trifft, lichtet sich der Nebel um das Geheimnis der glänzenden Bewertungen: Jeder Kunde, der der SWU im Netz volle fünf Punkte gibt, erhält postwendend das SWU-Fanpaket, bestehend aus dem Unteraltheimer Stier aus Plüsch, einem Malbuch mit Stier und einer Rindermettwurst.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWO die lästige Konkurrenz ab. Man darf nämlich keine Bewertungen kaufen, wie das OLG Hamm schon 2010 klargestellt hat, wenn es ausführt:

“Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird”

Der Verbraucher erwarte nämlich ein freies und unbeeinflusstes Meinungsbild und werde in die Irre geführt, wenn dem nicht so sei.

Nach einigem Hin und Her unterwirft sich die SWU. Valk stellt schon mal den Sekt kalt, als ihn neue Bewertungen irritieren. Die Bewertungsflut hört nämlich gar nicht auf. Auf der Seite der SWO dagegen tröpfelt es eher als es läuft. Nur alle paar Monate äußert sich mal jemand, und dazu – wie das eben so ist – auch noch meistens solche Leute, die aus irgendeinem Grund unzufrieden sind. Endlich erfährt Valk, dass das SWU-Fanpaket nun nicht mehr nur für gute Bewertungen versprochen wird. Sondern für jeden, der überhaupt bewertet.

Doch auch hier folgt stehenden Fußes die Abmahnung. Denn das OLG Hamm hat 2013 festgestellt, dass jede Vorteilsgewährung für Bewertungen wettbewerbswidrig ist, weil der versprochene Vorteil die Selbstbestimmtheit der Meinung beeinträchtige. Das Meinungsbild werde so verzerrt.

Einen Tag später klingelt bei Valk das Telefon. Sein Antipode ist dran, der Vertriebsleiter der SWU. Man kenne sich doch, hebt dieser an. Und man wolle sich doch nichts Böses. Und wie wäre es denn, wenn Valk auf seine Abmahnung verzichte. Und dafür auch die SWU nicht so genau hinschaue, wo Valk seine Bewertungen herbekommt. Nach einigem Hin und Her ist man so gut wie handelseinig.

Am Ende scheitert der Deal dann doch an den Juristen. Denn auch, wenn SWO und SWU sich einig wären: Es soll, so hört man, ja noch andere Wettbewerber geben. Und die Verbraucherzentralen sind auch nicht ohne.

2019-02-04T11:36:59+01:004. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|