Neues aus Oberal­theim: Verleumdung aus dem Netz

Die Preise sind zu hoch und das Logo sehr hässlich.“

Hässliches Logo und überhöhte Preise.“

Sehr unfreund­licher Vertriebs­leiter und ganz hässliches Logo!“

Vertriebs­leiter Valk musste sich setzen. Über Nacht war die Bewertung der Stadtwerk Oberal­theim GmbH (SWO) auf Facebook von ganz passabel auf grauenhaft abgesackt. So viele verär­gerte Kunden? Da konnte doch etwas nicht mit rechten Dingen zugehen. 

Die angeblich bewer­tenden Kunden fand Falk außerdem nicht nur nicht in der Kunden­datei. Sie hatten bei Facebook tatsächlich auch nie etwas gepostet, außer diese Bewertung abzugeben. Die Fotos, stellte er mit der Google–Bildersuche fest, stammten samt und sonders aus dem Internet. Ein Mann, der angeblich das Logo als besonders misslungen empfand, erwies sich auf diesem Wege als Filial­leiter einer portu­gie­si­schen Reinigungskette.

Für Valk gab es nur eine denkbare Auflösung dieses Rätsels: Zwar hielt er es für eigentlich ausge­schlossen, dass ausge­rechnet die technisch etwas zurück­ge­blie­benen Unter­al­t­heimer auf die Idee gekommen waren, mit falschen Profilen die SWO zu diffa­mieren. Aber erstens gab es kürzlich Probleme mit Bewer­tungen, und da waren es doch auch die Unter­al­t­heimer gewesen. Und außerdem hatte der Unter­al­t­heimer Geschäfts­führer Dr. Krause drei Töchter im Teenager­alter, denen mehr Online-Kompetenz zuzutrauen war als dem bekannt vertrot­telten Unter­al­t­heimer Chef.

Nun, es war nicht einfach, Geschäfts­füh­rerin Göker und Justi­ziarin Berlach die Abmahnung abzuringen. Immerhin: Zwei Tage später machten die SWO mit anwalt­lichem Schreiben eine Verletzung des Mitbe­wer­ber­schutzes nach § 4 Nummer 1 und 2 UWG und eine Irreführung nach § 5 UWG geltend.

Erwar­tungs­gemäß behauptete Krause, von nichts zu wissen. Er kenne kein Zeitung namens Facebook. Dieses Internet hätte sowieso keine große Zukunft. Die gefor­derte Unter­las­sungs­er­klärung könnte Falk deswegen vergessen.

Valk vergass nicht. Einige Tage später hatte das Landge­richt Oberal­theim die Sache auf dem Tisch. Hier ging es schnell: Angesichts der Ähnlichkeit der Kommentare der offen­kundig nur zu diesem Zweck angelegten Profile ging Richterin Kim selbst­ver­ständlich davon aus, dass ein- und dieselbe Person die Profile angelegt und die Oberal­t­heimer verleumdet haben musste. Zwar versuchte Krause sich noch auf die Vielzahl der deutschen Energie­ver­sorger heraus­zu­reden. Auf die Frage von Richterin Kim, wer außer den Unter­al­t­heimern Vertriebs­leiter Valk namentlich kannte, brach Krause indes vollkommen zusammen und bat nur, seine unschul­digen Töchter aus der Angele­genheit heraus­zu­halten. Denen hatte er sugge­riert, es gehe um eine Wette. 

Die Verur­teilung zur Unter­lassung erfolgte antragsgemäß.

Sie glauben, so etwas kann sich nur ein Anwalt am Freitag nachmittag ausdenken? Weit gefehlt: Oberlan­des­ge­richt Stuttgart, 4 U 239/18. Hier geht es aller­dings um Zahnärzte.

2019-02-22T17:32:26+01:0022. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|

Hausbesuch in Oberaltheim

Nicht schon wieder!“, schnaubt Geschäfts­füh­rerin Göker und hebt die Abmahnung der Konkurrenz aus Unter­al­theim anklagend in die Höhe. Vertriebs­leiter Valk schaut bekümmert zu Boden.

Das Linoleum müsste auch mal wieder neu.

Was war passiert? Die Werbe­of­fensive der Konkurrenz aus Unter­al­theim erwies sich als unangenehm wirksam. Tag für Tag flatterten die Kündi­gungen ins Haus, und Valks Laune wurde von Tag zu Tag schlechter. Nicht nur, dass dass die Kunden überhaupt kündigten. Nein, in vielen Fällen verlor Valk grund­ver­sorgte Kunden an einen Sonder­kun­den­tarif der Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU), der deutlich unvor­teil­hafter war als der beste Tarif der Stadt­werke Oberal­theim GmbH, der Optimalstrom.

Dann, eines Tages, lag die Kündigung seines Fußball­ka­me­raden, des Metzger­meisters Thorsten Täubner, auf dem Tisch. Valk zögerte keinen Moment. Fünf Minuten später saß er bei Thorsten in der Metzgerei Täubner, zwanzig Minuten später fuhr er mit der Wider­rufs­er­klärung heim. Es war einfach gewesen, ihn zu überzeugen.

In den nächsten Wochen klingelte Valk an vielen Türen. Und er hatte Erfolg. Aus Neukunden der SWU wurden Sonder­ver­trags­kunden der SWO. Dann aber kam die Abmahnung. Wettbe­werbs­widrig seien diese Hausbe­suche, fand die Konkurrenz. Es handele sich um aggressive geschäft­liche Handlungen nach § 4a UWG.

Nach Valks Ansicht könnte nichts weniger zutreffen. Aggressiv seien vielmehr die Unter­al­t­heimer, die in Oberal­theim nach Kunden fischen. Er dagegen sei je nachdem mit Blümchen oder einem Plüschtier bei den Kunden aufge­taucht. Und hätte ihm jemand die Tür gewiesen, dann wäre er gegangen.

Auch die Justi­tiarin Frau Berlach sieht keine aggressive Handlung. Eine solche müsse die Ratio­na­lität des abtrün­nigen Kunden zu beein­träch­tigen in der Lage sein. Und überdies zeige bereits Nr. 26 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wo nur die nicht befolgte Auffor­derung, eine Wohnung zu verlassen, aufge­führt wird, dass der in aller Regel sehr erwünschte Besuch des Herrn Falk darunter nicht falle.

Frau Göker wies die Abmahnung deswegen zurück. Vier Wochen später wies das Landge­richt Oberal­theim auch die von den Unter­al­t­heimern beantragte einst­weilige Verfügung zurück. „Also bei uns war Herr Valk sehr nett und höflich!“, beschied Frau Richterin am Landge­richt Dr. Vlacic den empörten Geschäfts­führer Krause aus Unter­al­theim. Außerdem – aber das behielt sie für sich – lieben ihre Kinder das mitge­brachte Plüschtier.

(Es ist aber alles andere als gesagt, dass das immer so glimpflich ausgeht …)

2019-02-15T23:17:22+01:0015. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|

Fünf Sterne: Bewer­tungen gegen Vorteile

Vertriebs­leiter Valk ist sauer. Die Konkurrenz, die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU), hat es tatsächlich geschafft, mit 4,5 von 5 Sternen die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) hinter sich zu lassen. „Exzel­lenter Service!“, muss Valk über die Konkurrenz lesen. „Unkom­pli­zierter Versor­ger­wechsel!“, was besonders schmerzt, weil der Valk namentlich bekannte Kunde, Herr Kaufmann, zuvor 20 Jahre Strom bei der SWO bezog.

Erst als Valk Herrn Kaufmann beim Einkaufen trifft, lichtet sich der Nebel um das Geheimnis der glänzenden Bewer­tungen: Jeder Kunde, der der SWU im Netz volle fünf Punkte gibt, erhält postwendend das SWU-Fanpaket, bestehend aus dem Unter­al­t­heimer Stier aus Plüsch, einem Malbuch mit Stier und einer Rindermettwurst.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWO die lästige Konkurrenz ab. Man darf nämlich keine Bewer­tungen kaufen, wie das OLG Hamm schon 2010 klarge­stellt hat, wenn es ausführt:

Wird mit Kunden­emp­feh­lungen und anderen Referenz­schreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grund­sätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hinge­wiesen wird“

Der Verbraucher erwarte nämlich ein freies und unbeein­flusstes Meinungsbild und werde in die Irre geführt, wenn dem nicht so sei.

Nach einigem Hin und Her unter­wirft sich die SWU. Valk stellt schon mal den Sekt kalt, als ihn neue Bewer­tungen irritieren. Die Bewer­tungsflut hört nämlich gar nicht auf. Auf der Seite der SWO dagegen tröpfelt es eher als es läuft. Nur alle paar Monate äußert sich mal jemand, und dazu – wie das eben so ist – auch noch meistens solche Leute, die aus irgend­einem Grund unzufrieden sind. Endlich erfährt Valk, dass das SWU-Fanpaket nun nicht mehr nur für gute Bewer­tungen versprochen wird. Sondern für jeden, der überhaupt bewertet.

Doch auch hier folgt stehenden Fußes die Abmahnung. Denn das OLG Hamm hat 2013 festge­stellt, dass jede Vorteils­ge­währung für Bewer­tungen wettbe­werbs­widrig ist, weil der verspro­chene Vorteil die Selbst­be­stimmtheit der Meinung beein­trächtige. Das Meinungsbild werde so verzerrt.

Einen Tag später klingelt bei Valk das Telefon. Sein Antipode ist dran, der Vertriebs­leiter der SWU. Man kenne sich doch, hebt dieser an. Und man wolle sich doch nichts Böses. Und wie wäre es denn, wenn Valk auf seine Abmahnung verzichte. Und dafür auch die SWU nicht so genau hinschaue, wo Valk seine Bewer­tungen herbe­kommt. Nach einigem Hin und Her ist man so gut wie handelseinig.

Am Ende scheitert der Deal dann doch an den Juristen. Denn auch, wenn SWO und SWU sich einig wären: Es soll, so hört man, ja noch andere Wettbe­werber geben. Und die Verbrau­cher­zen­tralen sind auch nicht ohne.

2019-02-04T11:36:59+01:004. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|