Das Bild in der Broschüre: Mitarbeiterfotos nach Inkrafttreten der DSGVO

Im Nachhinein waren sich ja alle einig: Ausgerechnet den größten Querulanten von Oberaltheim als Buchhalter einzustellen, war ein Fehler. Aber nach mehreren schlimmen, quasi buchhalterlosen Monaten war Geschäftsführerin Göker so weich gekocht, dass sie sich auf ein Experiment mit Herrn Abusch einließ.

Es hatte dann auch nicht lange gedauert. Zum 1. Oktober hatte Herr Abusch angefangen. Zum Ende des Jahres hatte er die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) dann auch schon wieder verlassen. Es blieb nur die Sache mit der Broschüre

Die SWO hatten sich nämlich 2018 dazu entschlossen, eine neue Unternehmensbroschüre aufzulegen. Die Fotos waren toll. Frau Göker mit der neuen Solaranlage. Vertriebsleiter Valk im Gespräch mit einer neuen Kundin. Und eben auch Herr Abusch, der mit finster zusammengezogenen Brauen auf einen Bildschirm starrt.

Die SWO fand es nun nicht gar so schlimm, dass Herr Abusch weiterhin in der Unternehmensbroschüre abgebildet blieb. Doch kaum lag die Broschüre öffentlich aus, meldete sich Herr Abusch: Die Broschüre müsse weg. § 22 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erlaube die Verbreitung von Bildnissen von Personen nämlich nur mit deren Einwilligung. Und eine solche habe er nie erteilt.

“Das ist doch klar, dass man Fotos von Mitarbeitern machen kann!”, wütete Valk, musste sich von Justiziarin Berlach aber eines Besseren belehren lassen. Auch ein Mitarbeiter muss einwilligen, damit der Arbeitgeber seine Bilder veröffentlichen darf. Zähneknirschend trat Herr Valk mit Herrn Berlach in Verhandlungen und zahlte schließlich eine Summe, über die Herr Valk nie wieder sprechen möchte, an den schadenfroh grinsenden Ex-Buchhalter.

Doch selbst wenn eine solche Einwilligung erteilt worden wären, wäre die Angelegenheit nicht ganz trivial. Zwar existiert eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Einwilligung jedenfalls dann nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn der Film nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt, und dieser könne auch nicht einfach aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung widerrufen, wenn er hierfür keine plausible Begründung habe (u. a. BAG, Az.: 8 AZR 1011/13).

Doch diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts. Möglicherweise müssen heute die deutlich höheren Anforderungen des neuen Datenschutzrechts eingehalten werden. Schließlich wissen wir ja noch nicht abschließend, wie es mit dem Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG steht. Hieraus resultiert etwa: Das neue Datenschutzrecht ordnet an, dass bereits bei der Datenerhebung, also beim Fototermin, über die beabsichtigte Verwendung der Bilder informiert werden muss. Außerdem erlaubt das neue Datenschutzrecht es ausdrücklich, Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass damit die arbeitsrechtliche Rechtsprechung, nach der ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung nicht einfach so seine Einwilligung zurückziehen kann, damit hinfällig ist.

Doch sollte ein Unternehmen angesichts dieser bisher ungeklärten Fragen künftig ganz auf Mitarbeiterfotos verzichten? Möglicherweise liegt eine sowohl sichere, als auch pragmatische Lösung darin, Einwilligungen einzuholen und dabei alle Formalitäten und Informationspflichten einzuhalten, und nie so viel drucken zu lassen, dass bei einer zurückgezogenen Einwilligung ein wirklich schmerzhafter Schaden entsteht.

2019-01-09T00:06:00+01:009. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

Neues aus Oberaltheim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebsleiter Valk aus Oberaltheim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unteraltheimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschreckende Geschichten über Fehleinwürfe in Altglascontainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unteraltheim zu berichten, so hat Valk die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitarbeiter eines Callcenters bei Oberaltheimern an, behaupten, sie seien “vom Stadtwerk” und schwatzen ihnen neue Stromlieferverträge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolgreich ein bundesweit agierendes Unternehmen dabei erwischt, wie dessen Kundenwerber vorgetäuscht haben, sie seien Stadtwerksmitarbeiter und es gehe nicht um einen Vertragswechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall allerdings nicht ganz so einfach, wie die Justiziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unteraltheim hämisch ihm zu geworfenen Kündigungen. Nachts träumt Valk vom gegnerischen Vertriebsleiter, der sich in Valks nächtlichem Unterbewusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!”, ächzt er am Morgen in der Abteilungsleiterbesprechung im Büro von Geschäftsführerin Göker.

Jetzt wird auch die Justiziarin hellhörig. Unteraltheim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafelsilber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großunternehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justiziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass es eine wettbewerbswidrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführende Angabe darstellt, wenn sich ein Unternehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteilsmehrheit nicht bei der öffentlichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der besonderen Verlässlichkeit und Seriosität solcher Unternehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unternehmen besonders Insolvenz fest seien.

“Das stimmt ja auch!”, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unteraltheimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, die SWO eine triumphale Presseerklärung versandt. Und Valk gibt Justiziarin Berlach einen Erdbeerbecher im Eiscafé Venezia auf dem Marktplatz aus. Auf dem Marktplatz von Unteraltheim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegnerischen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Der Influencer schlägt zu

Frau Göker bleibt auch nichts erspart. Monatelang hatte Vertriebsleiter Valk herum gebohrt: Junge Kunden ließen sich nicht mit einem schöneren Kundencenter gewinnen. Stattdessen setzt Valk auf Influencer. Das sind, erklärte er der Geschäftsführerin, so Künstler aus dem Internet.

Einen jungen Mann hatte Valk Frau Göker aufgeschwatzt. Im Internet soll er ein Star sein. Irgendwann hatte Valk Frau Göker wie immer weichgeklopft. Für 350 € im Monat sollte der junge Mann bei YouTube für ein ganzes Jahr jeweils ein kurzes Filmchen über die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) machen.

Einige Monate lief auch alles prächtig. Frau Göker hatte sich zwar jedes Mal gefragt, ob dieser merkwürdige Sprechgesang eigentlich wirklich gut ankommt. Auch die vielen Fäkalausdrücke hatten sie gestört. Überhaupt, Deutscher Rap. Und wieso ging es immer um Kriminelle? Frau Göker hört am liebsten Volksmusik. Aber immerhin: Der junge Mann kam bei der jungen Klientel großartig an, sogar Frau Gökers Neffe äußerte sich ausgesprochen begeistert.

Dann letzte Woche der Schock. Der junge Mann sang nicht nur über Gewalttaten. Gemeinsam mit einem Freund hatte er tatsächlich eine Prügelei auf dem Stadtfest von Unteraltheim angefangen und einem anderen Mann den Arm gebrochen. Frau Göker wollte gar nicht ausschließen, dass die Fans des Influencers sogar das bejubeln würden. Sie aber wollte damit nichts mehr zu tun haben. Valk sollte den Vertrag sofort kündigen.

Allerdings lief der Vertrag noch fast ein ganzes Jahr. Justiziarin Birte Berlach schrieb zwar ein energisches Kündigungsschreiben und berief sich auf § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Hier liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Denn die öffentliche Wertschätzung, die der Markt dem jungen Mann entgegenbringe, sei durch die Straftat so schwerwiegend zum Schlechten verändert worden, dass gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB ein Recht zur Kündigung bestünde.

Der Influencer nahm das nicht hin. Sich öffentlich zu prügeln sei quasi Teil seines Images. Sein Anwalt schrieb sogar, als “Gangster Rapper” (Frau Göker runzelte die Stirn) sei seine Glaubwürdigkeit sogar gestiegen. Als Frau Göker sich aber angesichts der zögerlichen Reaktion der Richter am örtlichen Landgericht nicht mehr sicher war, ob sie den Vertrag wirklich würde kündigen können, ging sie auf einen Kuhhandel ein: Bis zum Ende der einjährigen Vertragslaufzeit bekam der junge Mann vollkommen leistungslos die Hälfte der vereinbarten Summe. Alle Filme, die rund um die SWO schon im Netz standen, wurden, soweit es ging, entfernt.

Gegen so etwas, so der erstaunlich gut gelaunte Valk, sei man halt nie gefeit. Justiziarin Berlach jedoch weiß es besser: Bei der nächsten Zusammenarbeit mit Influencern müsse der Vertrag für solche Fälle eine Kündigungsmöglichkeit enthalten. Nochmal –  sie sah Valk strafend an – würde jedenfalls nichts mehr per Handschlag besiegelt. 

Aber ob es zu einem solchen Vertrag jemals wieder kommt? Geschäftsführerin Göker schwört: Influencer kommen ihr nicht mehr ins Haus. Valk allerdings war erst heute morgen bei Frau Berlach, um sich zu erkundigen, was man gegen Nachbarn tun könne, die sich beschweren, wenn man im Keller laut singt.

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2018-08-30T21:02:44+02:0030. August 2018|Wettbewerbsrecht|