Herr Valk ruft an

Herr Valk ist niedergeschlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebsleiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch herausgegriffene Leute aus Unteraltheim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), aufgeklärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann versehentlich den Kraftwerksleiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüttelnd eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwilligung sollte die SWO als Schuldnerin nun eine von der SWU als Gläubigerin zu bestimmende, gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zahlen. Solche Vertragsstrafenbestimmungen nennt man “Hamburger Brauch”.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebsleiterseele. Zu erfolgreich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überproportional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwilligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Stattdessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: “Sind Sie einverstanden, ein kurzes Infogespräch über ihren Stromtarif zu führen?” Fast jeder hatte eingewilligt. Aber Unteraltheim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen miteinander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertragsstrafenforderung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

“Aber ich habe doch Einwilligungen eingeholt.”, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreibtisch erschien. In ihrem Gefolge Justiziarin Frau Birte Berlach.

“Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung”, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

“Ist 20k nicht ganz schön viel?”, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbewerbssachen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe normalerweise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Rechtsprechung im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB herausgebildeten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufgerufenen 10.000 €. Auf einen richterlichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberaltheim lag, musste ja niemand wissen

2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Den Stier bei den Hörnern

Man muss zugeben, dass die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in den letzten Monaten im benachbarten Unteraltheim ganz gute Geschäfte gemacht haben. Aber das – so die Geschäftsleitung der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) ist jetzt alles Vergangenheit, denn die SWU hat eine Werbeagentur mit einer Offensive beauftragt, und nun wird das Blatt sich wenden.

Die SWU müsste ein Stadtwerk zum Anfassen werden, hatte die Werbefrau dem Geschäftsführer Dr. Kunze erzählt. In wochenlangen Sitzungen hatte sie mit ihm und den anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Strategie entwickelt, ausgehend von Identät und Werten der Energieversorgung in Unteraltheim, und schließlich war ein Maskottchen dabei herausgekommen. Eine dicke Kuh. Nein, viel besser: Ein Stier. Es gibt nämlich ein Kuhhorn im Unterhaltheimer Wappen.

Dr. Kunze rief einen Kinderstiermalwettbewerb aus. Seine Vertriebsleiterin entwickelte mit der Agentur ein Produkt namens “Stierstrom”, der als “kraftvoll” beworben wurde. Auf allen Prospekten und Plakaten prangten auf einmal Stiere, es gab lustige Wortspiele mit Stieren, und tatsächlich gingen die Abschlüsse erst einmal hoch. Dann aber kam der Samstag, Markttag in Unteraltheim, und auf dem Markt stand Vertriebsleiter Valk, Abgesandter des bösen Feindes SWO, an einem riesigen Grill.

An dem Drehspieß drehte sich ein knusprig brauner Ochse, hinter dem Grill prangte ein Plakat “Schlachttag! Hier drehen sich die besten Preise!”, und als Dr. Kunze den fettig grinsenden Valk Ochsenfetzen verteilen sah, hätte nicht viel gefehlt, und er hätte höchstselbst zum Bratspieß gegriffen. Statt dessen rief er den Anwalt des Hauses an.

Dieser verschickte noch am selben Tage eine Abmahnung. Hier liege ein Fall der wettbewerbswidrigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG vor, denn die SWO hätte den guten Ruf des Stromprodukts der SWU beeinträchtigt und außerdem die SWU in Gestalt des Stieres verunglimpft. Wieder einmal fordert die SWU auch diesmal, dass nun bitte endlich Schluss sein muss: Im Wiederholungsfall fordert die SWU eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR.

Sechs Stunden später ist der Ochs am Spieß alle, der Stand abgeräumt und die Antwort da. Die Anwältin der SWO sieht keinen Rechtsverstoß. Hier liege lediglich eine ironische, humorvolle Anspielung vor, keineswegs eine ernsthafte Herabsetzung. Schließlich hätte Valk nie behauptet, sein Strom sei besser als der der SWU, oder es bestünden qualitative Unterschiede zwischen beiden Unternehmen. So etwas sei erlaubt, schreibt die Anwältin, weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der seinerzeit eine vergleichende Werbung der taz als erlaubt angesehen hatte. Um des lieben Friedens willen würde die SWO sich gleichwohl verpflichten, nie wieder auf dem Marktplatz von Unteraltheim Ochsenfetzen zu verschenken. Zwar würden weder die Abmahnkosten ersetzt, auch keine Vertragsstrafe vereinbart, aber immerhin: Die SWU war’s zufrieden.

Bis zum nächsten Samstag. Da stand nämlich Valk erneut auf dem Marktplatz. Hinter ihm ein Bild des Ochs am Spieß und die große Aufschrift:

“Wir dürfen Sie hier nicht mehr einladen. Aber Strom liefern dürfen wir Ihnen immer noch.”

2018-07-23T22:58:20+02:0024. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Die beiden Busse: Irreführender Preisvergleich durch Unterlassen

Frau Geschäftsführerin Göker seufzt. Vertriebsleiter Valk mag ja erfolgreich sein. Der Stromverkauf der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) brummt. Aber vielleicht sind seine Methoden doch etwas robust? Die vierte Abmahnung in einem Jahr! Und dabei ist jetzt erst Ende Juni. Dabei war klar, dass die sozusagen verfeindeten Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sich provoziert fühlen musste, als Valk zwei Busse mit großformatigen Werbebannern bekleben und den ganzen Tag durch Unteraltheim fahren ließ, auf denen stand

„Nicht nur besser, sondern billiger!“

Und dann eine Preisgegenüberstellung, bei der – so die Abmahnung der SWU – dem teuren Grundversorgungstarif der SWU wettbewerbswidrig wegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG ein drastisch günstigerer Sondervertragstarif der SWO gegenüber gestellt wurde, ohne explizit zu erwähnen, dass der SWO-Tarif mit einer einjährigen Mindestlaufzeit verbunden ist, wohingegen Kunden den Grundversorgungsvertrag der SWU mit der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Kündigungsfrist beenden können und die SWU auch einen Tarif anbietet, der zwar immer noch teurer ist als der der SWO, aber immerhin nicht so atemberaubend teuer wie ihr Grundversorgungsvertrag. 

Würde Valk wenigstens nicht so schrecklich feixen! 1.300 EUR soll die SWO an den Anwalt der SWU zahlen, das ist nicht die Welt, aber auch kein Pappenstiel, und außerdem soll sich die SWO dazu verpflichten, den angeblich irreführenden Preisvergleich ohne Klarstellung, dass die Kündigungsfristen so unterschiedlich sind und die SWU noch weitere günstigere Tarife hat, zu unterlassen. 20.000 EUR Vertragsstrafe soll die SWO jedesmal an die SWU zahlen, wenn sie hiergegen verstößt. 

„Das Geld für die Buswerbung gibt mir auch niemand zurück!“, schimpft Frau Göker Herrn Valk aus, der – nicht unähnlich Frau Gökers frechem Jüngsten – versonnen aus dem Fenster schaut und unverzeihlicherweise grinst. 

Fristablauf für die Abgabe der von der SWU eingeforderten Unterlassungserklärung ist noch heute 18.00 Uhr, und so segnet Frau Göker ihren Schöpfer, als um 15.00 Uhr endlich die Anwältin des Hauses zurückruft, auch wenn sie auch nicht mehr tun kann, als die Abmahnung als im Grunde berechtigt zu bezeichnen, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen, die Unterlassungserklärung etwas einzugrenzen und statt einer starren Vertragsstrafe eine nach sogenanntem Hamburger Brauch anzubieten, bei dem also die Vertragsstrafe im Falle erneuter Verstöße von einer Seite verschuldensabhängig festgelegt und von der anderen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann. „Da kann ihr Mandant die Buswerbung ja gleich wieder abreissen.“, kommentiert der Anwalt der SWU die Ankündigung der Anwältin, die modifizierte Unterlassungserklärung würde sogleich verschickt. 

Um 17:30 Uhr gibt Frau Göker die Unterlassungserklärung in der vorabgestimmten Form ab. Um 18.00 Uhr reisst Valk keinewegs die Buswerbung ab, sondern beklebt eigenhändig beide Busse am Rande der Werbebanner mit leuchtend gelben Aufklebern, auf denen steht: 

„Ein Jahr fest!*“

und ein kleingedruckter Zusatz, auf dem steht, dass der Vertrag eine einjährige Mindestlaufzeit hat und dass die SWU auch noch andere Tarife hat, die möglicherweise günstiger als ihr Grundversorgungstarif sein könnten. Um 18:15 Uhr machen sich die Busse wieder auf nach Unteraltheim.

Und um 18:30 Uhr erscheint Lokalreporter Repnik bei der SWO, dem Frau Göker ein paar Hintergrundinformationen darüber gibt, dass die SWU offenbar so verzweifelt über die – nur allzu verständliche – Abwanderung ihrer Kunden ist, dass sie sich nur mit Abmahnungen der wirtschaftlich überlegenen Konkurrenz erwehren könne. Ganz im Vertrauen zeigt Frau Göker Herrn Repnik sogar die aktuelle Abmahnung, weist mehrfach darauf hin, was ein Kunde alles sparen könne, wenn er aus der Grundversorgung der SWU zur SWO wechselt, und lässt sich mit den Worten „So etwas habe ich nicht nötig!“, in der Zeitung zitieren. Mit dem Schicksal und Herrn Valk versöhnt weist Frau Göker die 1.300 EUR um 19:30 Uhr an und schließt um 20.00 Uhr das Bürogebäude ab. 

Um 23.00 Uhr fragt sich Frau Göker beim Zähneputzen allerdings, woher Herr Valk eigentlich so plötzlich die Aufkleber hatte. 

2018-06-28T12:25:09+02:0027. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|