Kommission beschließt EEG-Privi­le­gierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigen­bedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlage­pflich­tigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifi­ziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen quali­ta­tiver Kriterien, verankert in den Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen von 2014, die auch das Verbot der Überför­derung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 veran­kerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizi­enz­an­for­de­rungen einge­halten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unter­nehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen inves­tiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundes­re­gierung in Brüssel einen Verhand­lungs­erfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundes­re­gierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhand­lungs­er­geb­nisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommis­si­ons­be­schluss vorliegt.

Höchst bedau­erlich aller­dings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundes­re­gierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mecha­nismus des deutschen Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Stand­punkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staats­kasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlage­ver­fahren, bei dem über die Netzbe­treiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geför­derten Anlagen­be­treiber ausge­schüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förde­rungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befrei­ungen bzw. Privi­le­gie­rungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akade­misch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundes­re­publik allein. Beihilfen sind vielmehr notifi­zie­rungs­be­dürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen geneh­migen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwar­teter Stelle quer. Sie verwei­gerte die Fortführung einer Ausnah­me­re­gelung bezüglich der EEG-Umlage­pflicht im Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG veran­kerte Ausnahme betraf den Eigen­ver­brauch, also dieje­nigen Strom­mengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Strom­ver­bräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erheb­liche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigen­ver­brauchs­mengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überför­derung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaft­lichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergeb­nisse der Gespräche zwischen Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWi) und Europäi­scher Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergeb­nisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorge­legten Referen­ten­entwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platz­halter für eine Neure­gelung vorge­sehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu diffe­ren­zieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektri­scher Leistung soll die alte Regelung wieder­belebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigen­strom­ver­brauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur einge­schränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbe­nut­zungs­stunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaft­lich­keits­be­rech­nungen einge­stellt haben. Angesichts der derzei­tigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigen­ver­brauch. Für alle anderen <3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|