Kommission beschließt EEG-Privilegierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigenbedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlagepflichtigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifiziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen qualitativer Kriterien, verankert in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014, die auch das Verbot der Überförderung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 verankerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizienzanforderungen eingehalten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unternehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen investiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundesregierung in Brüssel einen Verhandlungserfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundesregierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhandlungsergebnisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommissionsbeschluss vorliegt.

Höchst bedauerlich allerdings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundeswirtschaftsministerium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundesregierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mechanismus des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Standpunkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staatskasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlageverfahren, bei dem über die Netzbetreiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geförderten Anlagenbetreiber ausgeschüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förderungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befreiungen bzw. Privilegierungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akademisch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundesrepublik allein. Beihilfen sind vielmehr notifizierungsbedürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen genehmigen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwarteter Stelle quer. Sie verweigerte die Fortführung einer Ausnahmeregelung bezüglich der EEG-Umlagepflicht im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG verankerte Ausnahme betraf den Eigenverbrauch, also diejenigen Strommengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Stromverbräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erhebliche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigenverbrauchsmengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überförderung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaftlichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergebnisse der Gespräche zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Europäischer Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergebnisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platzhalter für eine Neuregelung vorgesehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu differenzieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektrischer Leistung soll die alte Regelung wiederbelebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigenstromverbrauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur eingeschränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen eingestellt haben. Angesichts der derzeitigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigenverbrauch. Für alle anderen <3.500 Vollbenutzungsstunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|