Klima­an­passung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserd­ar­gebot, also der Menge verfüg­baren Trink­wassers, zur Wasser­nutzung in Deutschland positiv entwi­ckelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wasser­nutzung durch Einspa­rungen stark zurück­ge­gangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entschei­denden Punkte bei der Klima­an­passung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasser­vorräte relativ schnell schwinden: Einer­seits gibt es dann typischer­weise wenig Nieder­schlag. Anderer­seits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Nieder­schläge durch Bewäs­serung oder Befüllung von Schwimm­bädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasser­stress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Fluss­wasser zur Kühlung von Kraft­werken einge­schränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trink­was­ser­ver­sorgung, auf die mit Nutzungs­ver­boten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasen­flächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechts­frage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trink­was­ser­leitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicher­stellung der allge­meinen Wasser­ver­sorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraft­werke ist oft bereits in der Geneh­migung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorge­gebene Tempe­ratur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraft­werke in Hitze­sommern oft herun­ter­ge­fahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflä­chen­ge­wässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemein­ge­brauch, der nach § 25 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) durch den Landes­ge­setz­geber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handge­fäßen, so etwa nach § 32 Nieder­sä­chi­sches Wasser­gesetz (NWG). Insofern hat die Wasser­nutzung aufgrund von Gemein­ge­brauch eher histo­rische Bedeutung. Einschrän­kungen aufgrund von Wasser­knappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überle­gungen, in Hitze­pe­rioden die Bewäs­serung von urbanen Grünflächen effizi­enter zu handhaben. Dafür soll gesam­meltes Regen­wasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Aller­dings muss dabei sicher­ge­stellt werden, dass das Wasser keine Schad­stoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Flächen­ver­brauch im Hintergarten

Wenn man Archi­tekten und Planer reden hört, sind das deutsche Baurecht und kreatives Bauen auf zwei unter­schied­lichen Planeten behei­matet. Es klingt dann oft so, als hätten Wichtigtuer die Bauge­setze in die Welt gesetzt und als würden sie von Pedanten betreut. Dabei gibt es in den einschlä­gigen Regel­werken durchaus auch Vorschriften, die ihren Sinn haben.

Zum Beispiel wollen fast alle in Häusern leben, in die genug Licht und Luft kommt und in deren Nachbar­schaft keine Parkhäuser sondern Parkbäume stehen. Dennoch gibt es Gründe, warum jeder einzelne Hausei­gen­tümer von sich aus weniger zu einem gedeih­lichen Wohnquartier beiträgt, als aus kollek­tiver Sicht für alle gut ist. Denn aus der Perspektive des eigenen Vorteils lohnt es sich nicht: Schließlich wird der Wert einer Immobilie vor allem durch die Größe des Hauses bestimmt, so dass es vorteilhaft ist, möglichst viel vom Grund­stück zu bebauen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein eigener schöner Garten mit Bäumen durchaus pflege­intensiv sein kann, während die ebenso schönen Gärten der Nachbarn zwar auch eine Augen­weide sind, aber keine Mühen und Kosten verursachen.

Daher ist es durchaus sinnvoll, dass gemäß §§ 17, 19 der Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO) bei der Aufstellung von Flächen­nut­zungs- und Bebau­ungs­plänen darauf geachtet wird, dass die überbaute Grund­fläche einen bestimmten Anteil nicht übersteigt. Diese sogenannte Grund­flä­chenzahl (GRZ) diffe­ren­ziert nach § 17 BauNVO zwischen Gebiete mit unter­schied­lichen Nutzungs­arten. So dürfen in allge­meinen Wohnge­bieten nur bis zu 40% der Grund­fläche überbaut werden. In Misch­ge­bieten, in denen auch gewerb­liche Nutzungen vorkommen, beträgt die GRZ dagegen 0,6, (was einem Anteil von 60% überbauter Fläche entspricht). Da die Begrenzung der überbauten Grund­fläche auch die Boden­funk­tionen schützen soll, also zum Beispiel das Versi­ckern von Regen­wasser nach starken Regen­fällen oder ein angenehmes Mikro­klima, werden grund­sätzlich auch versie­gelte Terrassen oder Stell­plätze einbe­rechnet. Aller­dings bietet § 19 Abs. 3 BauNVO hier Möglich­keiten, die festge­setzte GRZ zu überschreiten. Diese Ausnahmen sollten restriktiv angewendet werden. Im Sinne einer Anpassung an Klima­wandel. Denn weder bei Stark­re­gen­fällen noch in trockenen, heißen Sommer­nächten sind zubeto­nierte Hinter­gärten besonders vorteilhaft (Olaf Dilling).

2020-04-27T19:17:36+02:0027. April 2020|Umwelt|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittel­ge­birgs­dörfern starke Überschwem­mungen mit bisher so nicht bekannten Schlamm­la­winen, für die der Klima­wandel verant­wortlich gemacht wurde. Die Rede vom Stark­regen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boule­vard­zeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klima­wandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erhei­ternd, gab aber auch Anlass über recht­liche Grund­lagen nachzu­denken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausa­lität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleich­wertig. Das entspricht dem sogenannten Äquiva­lenz­prinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweg­ge­dacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann dieje­nigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmit­tel­barkeit, Voraus­seh­barkeit und aufgrund anderer norma­tiver Gesichts­punkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzel­ur­sachen festzu­legen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juris­terei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klima­wandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhin­derung: So wichtig es ist, globale Kausal­ketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klima­wandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittel­ge­birgs­täler und Niede­rungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschen­ge­macht ist: Das Rohr, dass die Wasser­massen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläu­figen Ende einer langen Kette von kumula­tiven Ursachen. Darüber liegen im Einzugs­gebiet im Mittel­ge­birge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungs­formen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbe­sondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Boden­ver­sie­gelung durch Bebauung und Asphal­tierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landes­fläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klima­an­passung gut ansetzen. Obwohl Nieder­schlags­wasser nach dem Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grund­sätz­lichen Vorrang des Versi­ckerns, Verrie­selns oder der Direkt­ein­leitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächen­ver­sie­gelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasen­git­ter­steine oder Schot­ter­rasen, im Abwas­ser­be­scheid berück­sichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsie­ge­lungs­maß­nahmen ab 100 Quadrat­meter. Die Förderung scheint sich grund­sätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushalts­posten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt mögli­cher­weise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|