Im vorläufigen Rechtsschutz: Kammergericht stoppt Vergabe für Stromnetz Berlin nicht

Erinnert sich noch jemand daran, dass der Betrieb des Stromnetzes Berlin neu vergeben werden sollte? Im Jahre 2011 hatte das Land das Vergabeverfahren für sein Stromnetz initiiert, da die Konzessionen für Strom und Gas im Dezember 2014 auslaufen sollten. Seitdem ist viel Wasser die Spree heruntergeflossen. Heute immerhin hat das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz schon einmal – im sog. „Eilverfahren“ – beschlossen, dass das Konzessionierungsverfahren nicht gestoppt wird. Hintergrund ist ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 47 V EnWG im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Vattenfall gegen das Land Berlin bereits letztes Jahr vor dem Landgericht unterlegen war.

Vattenfall hatte seinen Antrag mit Rügen gegen die Auswahlkriterien begründet. Diese seien diskriminierend und intransparent. Das Verfahren solle bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Kriterien ausgesetzt werden. Demgegenüber hat das Gericht nun entschieden, dass nicht festzustellen sei, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.

Durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2017 sollen sich Beschwerden bezüglich der Konzessionsvergabe stärker auf das Verfahren und nicht nur auf das Auswahlergebnis beziehen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der unterlegene Bieter in der gerichtlichen Anfechtung der endgültigen Auswahlentscheidung eine umfassende Überprüfung verlangen kann. Den verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens entsprechen nach der neuen Rechtslage Rügeobliegenheiten, die, wenn sie ungenutzt verstreichen, zum Ausschluss der Rügemöglichkeit führen (Präklusion). Wegen dieser Präklusionswirkung hat das Kammergericht, anders als das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht, das Verfahren auf die gerügten Verstöße nicht nur überschlägig, sondern umfassend und detailliert geprüft. Zugleich wurden Rügen, die den späteren Verfahrensschritt der Auswahl des Betreibers betrafen, wie z.B. das Vorbringen, die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht, (noch) nicht zum Gegenstand der Prüfung durch das Kammergericht gemacht.

Am wenigsten dürfte die fortdauernde Verzögerung Vattenfall stören. Denn der Energiekonzern hält aktuell die Konzession und fährt satte Gewinne ein, solange das Stromnetz Berlin noch nicht anderweitig vergeben worden ist. Nun sollte der Auswahl des künftigen Netzbetreibers im Prinzip nichts mehr entgegenstehen, oder etwa nicht? Nun, mit Vattenfall konkurriert Energie Berlin, ein landeseigener Betrieb. Das Ergebnis der Vergabe wird insofern mit Spannung erwartet – oder genauer gesagt… der Ausgang des nun wohl noch zu erwartenden Eilverfahrens hinsichtlich der Auswahlentscheidung. Der Terminus vorläufiger Rechtsschutz dürfte durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eine ganz neue Bedeutung bekommen.

2018-10-25T18:18:59+02:0025. Oktober 2018|Industrie, Strom|

Kartellrecht und Grundversorgung

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat zehn Grundversorgern zu hohe Preise bescheinigt. Ein Unternehmen hat sich schon zur Preissenkung verpflichtet. So weit, so gut. Aber warum beschäftigt sich eine Landeskartellbehörde überhaupt noch mit Strom und Gas?

Aufgabe der Kartellbehörden ist es bekanntlich, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Mit anderen Worten: Wenn es in einem Markt nur einen oder wenige Anbieter gibt, darf das nicht dazu führen, dass diese z. B. überhöhte Preise verlangen oder schlechte Bedingungen beim Service. Doch eine solche Situation besteht bei der Belieferung mit Gas oder Strom gar nicht mehr. Heute hat der Kunde überall die Wahl zwischen einer Vielzahl von möglichen Lieferanten. Entsprechend ist eine behördliche Preiskontrolle für Gas und Strom auch gar nicht vorgesehen. Die Landeskartellbehörden gehen auch selbst davon aus, dass sie für Sonderkundenverträge, also Verträge, die ein Verbraucher aktiv mit einem Versorger abschließt, an sich nicht zuständig sind.

Dass die Landeskartellbehörde sich trotzdem der Energieversorgung widmet, beruht auf § 29 GWB. Diese Regelung sollte eigentlich schon seit Jahren auslaufen, wurde aber zuletzt 2017 verlängert. Jetzt soll sie bis 2022 anwendbar bleiben. Doch auch § 29 GB setzt eine marktbeherrschende Stellung voraus. Zu dieser kommen die Behörden über eine Art Kunstgriff: Sie betrachten nicht alle Stromlieferungen in einem Netzgebiet als einen Markt. Sondern nur diejenigen Verbraucher, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben und deswegen grundversorgt werden. Doch kann bezogen auf diese Gruppe wirklich eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt werden? Wer den Grundversorger zu teuer findet, kann doch, siehe oben, einfach den Versorger wechseln. Oder er klagt gestützt auf § 315 BGB gegen Preisanpassungen. Mehr und mehr stellt sich also 20 Jahre nach der Liberalisierung der Energiemärkte die Frage, ob wirklich noch Raum für Regelungen ist, die vorgeblich dem Verbraucherschutz dienen. Aber die angesichts der bestehenden Marktvielfalt die Situation der Verbraucher nicht mehr verbessern, sondern an einer vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehenen behördliche Preiskontrolle durch die Hintertür festhalten wollen.

2018-05-31T11:23:21+02:0031. Mai 2018|Gas, Strom|