Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog „Basic Thinking“, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbrau­cher­schutz­ver­bandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verur­teilt, es zu unter­lassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für dieje­nigen, denen die Termi­no­logie fremd ist: „Tags“ sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regel­mäßig kommer­ziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tenden­ziell eher ausnahms­weise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeug­kabine und mit einem bestimmten Handy mit Direkt­links zu Unter­neh­mens­ac­counts gepostet, die aller­dings – das unter­schlägt sowohl die Betref­fende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamt­ge­präge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objek­tiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienst­leis­tungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatz­för­derung handelt. Eine geschäft­liche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als „bezahlt“, sondern nur als

jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unter­nehmens vor, bei oder nach einem Geschäfts­ab­schluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienst­leis­tungen oder mit dem Abschluss oder der Durch­führung eines Vertrags über Waren oder Dienst­leis­tungen objektiv zusammenhängt“

Verge­gen­wärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unter­nehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

Unlauter handelt auch, wer den kommer­zi­ellen Zweck einer geschäft­lichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmit­telbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.“

Ein kommer­zi­eller Zweck dürfte nach dem Gesamt­ge­präge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influen­cerin, deren Geschäfts­modell darin besteht, dass Unter­nehmen Werbe­an­zeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsen­tiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwim­menden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unter­haltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäft­liche Handlungen vornimmt, die einem kommer­zi­ellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruch­nahme von Dienst­leis­tungen veran­lasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Bericht­erstattung und Journa­lismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unter­nehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatz­för­derung handelt, ist das völlig unpro­ble­ma­tisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber trans­parent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgend­je­mandem ein Zacken aus der Blogger­krone fiele. Wessen Geschäfts­modell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daher­kommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrau­chers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Paare, Passanten: Zum Beschluss des BVerfG zur Straßenfotografie

Geben Sie es zu, auch Sie haben allein auf dem Telefon mehr Bilder aus dem letzten Jahr, als aus Ihrer gesamten Kindheit existieren. Und mindestens jeder zweite von Ihnen, meine sehr verehrten und vermutlich überdurch­schnittlich netzaf­finen Leserinnen und Leser, stellt diese Bilder öffentlich aus, zum Beispiel auf Instagram. Und selbst wenn ausge­rechnet Sie keinen Account haben: Man kann kaum das Haus verlassen, ohne dass man Leuten dabei zusieht, wie sie sich, ihr Essen, ihre Kinder, ihre Freunde oder ihren Hund ablichten. Natürlich laufen da beständig auch andere Leute durchs Bild. Das Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG), das regelt, wann man diese Leute um Einwil­ligung fragen muss, ist damit heute wichtiger denn je. 

Entspre­chend inter­essant ist der begründete Nicht­an­nah­me­be­schluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) – 1 BvR 2112/15 – vom 08.02.2018. Hier ging es zwar nicht um Instagram, sondern um eine Ausstellung in der c/o Gallery am Berliner Zoo. Die Grund­kon­stel­lation ist aber ähnlich: Ein Straßen­fo­tograf macht ein Bild von einer Person, die ihm auffällt. Sie ist Teil des Gesamt­ensembles „Berlin Charlot­tenburg“, das ja maßgeblich durch die Kleidung und das Auftreten der Passanten geprägt wird. Sie trägt ein Kleid mit Schlan­gen­muster und nimmt im Bild des Fotografen rund ein Drittel ein. Zudem wurde ausge­rechnet dieses Bild riesengroß plaka­tiert, der eine oder andere Berliner mag sich erinnern.

Das unfrei­willige Model mahnte ab, und der Fotograf gab eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab. Wie in Abmah­nungen üblich, verlangte die Fotogra­fierte die Abmahn­kosten und zudem eine Geldent­schä­digung und eine fiktive Lizenz­gebühr. Dies wollte der Fotograf aber nicht zahlen. Die Frau zog vor Gericht. Es möge sich vielleicht um Kunst handeln, so dass grund­sätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG keine Einwil­ligung erfor­derlich sei. Hier aber verletze die Abbildung gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berech­tigtes Interesse.

Das Landge­richt Berlin verur­teilte den Fotografen nur zum Ersatz der Abmahn­kosten. Die Fotogra­fierte sei zwar aus ihrer Anony­mität gerissen worden. Die Verletzung wiege aber nicht sehr schwer.

Der Fotograf wollte das nicht akzep­tieren und zog vors Kammer­ge­richt (KG). Als er hier nicht durch­drang, rief er das BVerfG an. Dieses nahm seine Verfas­sungs­be­schwerde zwar nicht an. Es äußerte sich aber trotzdem: Die Verfas­sungs­be­schwerde des Fotografen sei unbegründet. Zwar handele es sich um Kunst, auch wenn der Fotograf „nur“ die Realität abgebildet habe. Aber sein Grund­recht auf Kunst­freiheit und das allge­meine Persön­lich­keits­recht der Abgebil­deten müssten in praktische Konkordanz gebracht werden, also in ein Verhältnis, in dem beide Rechte so wenig Schaden wie möglich nähmen.

Diesen Abwägungs­vorgang habe das KG zutreffend vorge­nommen. Das BVerfG unter­streicht dabei noch einmal, dass die Ausstellung von Straßen­fo­to­grafie ohne Einwil­ligung der Abgebil­deten möglich sein muss. Instagram darf also aufatmen, zumindest, wenn es sich um Kunst handelt. Dass der Fotograf trotzdem die Abmahn­kosten tragen muss, begründet das Gericht nämlich allein mit der großfor­ma­tigen Ausstellung des Werbe­plakats an der Straße.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das Gericht verweigert ein plumpes Ja oder Nein. Der einzelne Fotograf muss sich fragen, ob er eine einzelne indivi­dua­li­sierbare Person über das Normalmaß hinaus als Blickfang für seine Bilder verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich: Einfach fragen. Auch, wenn eine Einwil­ligung nicht erfor­derlich ist, schafft sie immerhin Rechtssicherheit.

2018-04-09T08:17:42+02:009. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|