Geben Sie es zu, auch Sie haben allein auf dem Telefon mehr Bilder aus dem letzten Jahr, als aus Ihrer gesamten Kindheit existieren. Und mindestens jeder zweite von Ihnen, meine sehr verehrten und vermutlich überdurch­schnittlich netzaf­finen Leserinnen und Leser, stellt diese Bilder öffentlich aus, zum Beispiel auf Instagram. Und selbst wenn ausge­rechnet Sie keinen Account haben: Man kann kaum das Haus verlassen, ohne dass man Leuten dabei zusieht, wie sie sich, ihr Essen, ihre Kinder, ihre Freunde oder ihren Hund ablichten. Natürlich laufen da beständig auch andere Leute durchs Bild. Das Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG), das regelt, wann man diese Leute um Einwil­ligung fragen muss, ist damit heute wichtiger denn je. 

Entspre­chend inter­essant ist der begründete Nicht­an­nah­me­be­schluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) – 1 BvR 2112/15 – vom 08.02.2018. Hier ging es zwar nicht um Instagram, sondern um eine Ausstellung in der c/o Gallery am Berliner Zoo. Die Grund­kon­stel­lation ist aber ähnlich: Ein Straßen­fo­tograf macht ein Bild von einer Person, die ihm auffällt. Sie ist Teil des Gesamt­ensembles „Berlin Charlot­tenburg“, das ja maßgeblich durch die Kleidung und das Auftreten der Passanten geprägt wird. Sie trägt ein Kleid mit Schlan­gen­muster und nimmt im Bild des Fotografen rund ein Drittel ein. Zudem wurde ausge­rechnet dieses Bild riesengroß plaka­tiert, der eine oder andere Berliner mag sich erinnern.

Das unfrei­willige Model mahnte ab, und der Fotograf gab eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab. Wie in Abmah­nungen üblich, verlangte die Fotogra­fierte die Abmahn­kosten und zudem eine Geldent­schä­digung und eine fiktive Lizenz­gebühr. Dies wollte der Fotograf aber nicht zahlen. Die Frau zog vor Gericht. Es möge sich vielleicht um Kunst handeln, so dass grund­sätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG keine Einwil­ligung erfor­derlich sei. Hier aber verletze die Abbildung gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berech­tigtes Interesse.

Das Landge­richt Berlin verur­teilte den Fotografen nur zum Ersatz der Abmahn­kosten. Die Fotogra­fierte sei zwar aus ihrer Anony­mität gerissen worden. Die Verletzung wiege aber nicht sehr schwer.

Der Fotograf wollte das nicht akzep­tieren und zog vors Kammer­ge­richt (KG). Als er hier nicht durch­drang, rief er das BVerfG an. Dieses nahm seine Verfas­sungs­be­schwerde zwar nicht an. Es äußerte sich aber trotzdem: Die Verfas­sungs­be­schwerde des Fotografen sei unbegründet. Zwar handele es sich um Kunst, auch wenn der Fotograf „nur“ die Realität abgebildet habe. Aber sein Grund­recht auf Kunst­freiheit und das allge­meine Persön­lich­keits­recht der Abgebil­deten müssten in praktische Konkordanz gebracht werden, also in ein Verhältnis, in dem beide Rechte so wenig Schaden wie möglich nähmen.

Diesen Abwägungs­vorgang habe das KG zutreffend vorge­nommen. Das BVerfG unter­streicht dabei noch einmal, dass die Ausstellung von Straßen­fo­to­grafie ohne Einwil­ligung der Abgebil­deten möglich sein muss. Instagram darf also aufatmen, zumindest, wenn es sich um Kunst handelt. Dass der Fotograf trotzdem die Abmahn­kosten tragen muss, begründet das Gericht nämlich allein mit der großfor­ma­tigen Ausstellung des Werbe­plakats an der Straße.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das Gericht verweigert ein plumpes Ja oder Nein. Der einzelne Fotograf muss sich fragen, ob er eine einzelne indivi­dua­li­sierbare Person über das Normalmaß hinaus als Blickfang für seine Bilder verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich: Einfach fragen. Auch, wenn eine Einwil­ligung nicht erfor­derlich ist, schafft sie immerhin Rechtssicherheit.