Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine inter­es­sante Entscheidung zu pauschalen Inkas­so­kosten in AGB von Energie­ver­sorgern hat der 8. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschal­be­träge, die den eigenen allge­meinen Verwal­tungs­aufwand des Versorgers einbe­ziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städti­schen Gasver­sorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkas­so­dienst­leisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkas­sobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbun­denen Unter­nehmen beauf­tragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienst­leisters ein. Sondern auch IT- und Perso­nal­kosten des zwischen­ge­schal­teten Konzern­un­ter­nehmens. Dies wiederum verär­gerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungs­ge­richt hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungs­auf­for­de­rungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbund­un­ter­nehmen) eigenen Verwal­tungs­kosten über das normale Maß hinaus­gehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juris­ten­deutsch – „typischer­weise zu erbrin­gende Mühewaltung“.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungs­ge­richt die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbe­suche, aber nicht für Auffor­de­rungs­schreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intrans­parent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechts­ver­fol­gungs­kosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juris­ti­scher Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine boden­ständige Auslegung der Vertrags­klausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schul­mäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge zu erwar­tenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetz­geber habe eigene außer­ge­richt­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten nur für ausnahms­weise und eben nicht für regel­mäßig ersatz­fähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbe­züglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechts­ver­folgung dienende Kosten wie die Sperr­kosten einge­flossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkas­so­pau­schalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist trans­parent, was einfließt? Und ist auch gewähr­leistet, dass wirklich nur externe Kosten pauscha­liert weiter­ge­geben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).