Umsetzung der IED: Kabinetts­be­schluss liegt vor

Richt­linien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen frist­ge­recht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundes­re­gierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinetts­be­schluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in natio­nales Recht zu überführen und zugleich Inves­ti­ti­ons­an­reize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schad­stoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Geneh­migung umwelt­re­le­vanter Indus­trie­an­lagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagen­be­treiber so lieb ist. Mit dem Umset­zungs­paket beabsichtigt die Bundes­re­gierung zugleich den Grund­stein für eine umfas­sende Moder­ni­sierung des deutschen Immis­si­ons­schutz­rechts zu legen. Hier darf man als Rechts­an­wender grund­sätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umwelt­schutz stärken als auch die nachhaltige Wettbe­werbs­fä­higkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles kompli­zierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider betonte, dass die Indus­trie­emis­sions-Richt­linie bereits in den vergan­genen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschad­stoffen wie Stick­stoff­oxiden, Schwe­fel­oxiden und bestimmten Schwer­me­tallen aus Indus­trie­an­lagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richt­linie durch europaweit einheit­liche Rahmen­be­din­gungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überar­beitete IED setze nun zusätz­liche Anreize für Inves­ti­tionen in moderne Umwelt­technik und ermög­liche zugleich schnellere und einfa­chere Geneh­mi­gungs­ver­fahren. An der Erarbeitung des Umset­zungs­ge­setzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Prakti­ka­bi­lität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufge­nommen, dass die neuen Betrei­ber­pflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umwelt­ma­nagement-Verordnung ausge­löste Verwal­tungs­aufwand insbe­sondere im Hinblick auf das Chemi­ka­li­en­ma­nagement und die Anfer­tigung von Trans­for­ma­ti­ons­plänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Geneh­migung, den Betrieb, die Überwa­chung und die Still­legung von Indus­trie­an­lagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energie­wirt­schaft, der chemi­schen Industrie oder der Abfall­be­handlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richt­linie weiter­ent­wi­ckelt und stärker auf die Unter­stützung klima­freund­licher Produk­ti­ons­tech­niken ausge­richtet. Neben einer ganzheit­lichen Betrachtung der Umwelt­leis­tungen von Anlagen werden auch die Betei­li­gungs­rechte der Öffent­lichkeit gestärkt. Der Gesetz­entwurf berück­sichtigt bereits das im Dezember vorge­stellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Verein­fa­chungen und Entlas­tungen für Unter­nehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umset­zungs­paket Maßnahmen zur Verfah­rens­be­schleu­nigung auf, die im Rahmen der Moder­ni­sie­rungs­agenda und des Deutsch­land­pakts vereinbart wurden, etwa den erwei­terten Einsatz verein­fachter Geneh­mi­gungs­ver­fahren oder flexible Rahmen­ge­neh­mi­gungen für Chemie­an­lagen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren tritt nun in die parla­men­ta­rische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der beglei­tenden Mantel­ver­ordnung (hierbei ist insbe­sondere die neue 45. BImSchV inter­essant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Novelle der IED – die Krux mit den Transformationsplänen

Die IED-Novelle ist eigentlich durch. Am 12.04.2024 hatte der Minis­terrat die im Trilog erarbeitete Fassung der Novelle der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (Indus­trial Emissions Directive – IED) angenommen (siehe hier). Seitdem ist es jedoch ruhig geworden. Die Veröf­fent­li­chung im Amtsblatt der EU ist unseres Wissens immer noch nicht erfolgt. Zeit, um noch einmal reinzu­schauen. Die neuen Vorschriften zielen auf einen besseren Schutz der mensch­lichen Gesundheit und der Umwelt ab, da schäd­liche Emissionen aus Indus­trie­an­lagen verringert und gleich­zeitig Energie­ef­fi­zienz, Kreis­lauf­wirt­schaft und Dekar­bo­ni­sierung gefördert werden. Schärfere Grenz­werte und strengere Geneh­mi­gungen sind die Losung und zudem ein breiterer Anwen­dungs­be­reich für weniger Indus­trie­emis­sionen. Die EU zielt auch auf eine Reduzierung der Bürokratie durch elektro­nische Geneh­mi­gungen ab. Beschleu­ni­gungs­ten­denzen gibt es auch national (siehe hier), aber die Erfahrung zeigt, dass es sicherlich nicht an der elektro­ni­schen Antrag­stellung liegt, dass Verfahren zu lange dauern.

Bei mehreren Themen gab es in der Industrie zum Novel­lie­rungs­prozess Bauch­schmerzen. Ein kriti­scher Aspekt sind für die Praxis die Trans­for­ma­ti­ons­pläne. Zwar wurden zwischen­zeitlich kolpor­tiert, sie wären gar nicht mehr drin, doch stimmt dies im Ergebnis nicht: Sie werden verpflichtend.

Für Unter­nehmen, die dem Anwen­dungs­be­reich der IED unter­fallen, gilt zukünftig, Trans­for­ma­ti­ons­pläne in ihre Umwelt­ma­nage­ment­systeme (die auch verpflichtend sind) aufzu­nehmen. Das Umwelt­ma­nage­ment­system muss dann anlagen­be­zogen sein und Angaben enthalten wie in der Anlage Abfälle vermieden, der Ressourcen‑, Energie- und Wasser­ver­brauch optimiert und der Gebrauch und die Emission von Gefahr­stoffen verhindert oder minimiert werden sollen. Im Trans­for­ma­ti­onsplan sollen dann die Infor­ma­tionen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030–2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhal­tigen, sauberen, kreis­lauf­ori­en­tierten, ressour­cen­ef­fi­zi­enten und klima­neu­tralen Wirtschaft beizu­tragen, einschließlich gegebe­nen­falls durch tiefgrei­fenden indus­tri­ellen Wandel. Diese Trans­for­ma­ti­ons­pläne werden auch die Anfor­de­rungen an die Nachhal­tig­keits­be­richt­erstattung von Unter­nehmen gemäß der Richt­linie 2013/34/EU ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anfor­de­rungen auf Anlagen­ebene sind. Zunächst sind die energie­in­ten­siven Tätig­keiten dran: Betreiber von energie­in­ten­siven Anlagen sollen bis zum 30. Juni 2030 entspre­chende Trans­for­ma­ti­ons­pläne erstellen. Zwar sollen diese Trans­for­ma­ti­ons­pläne „indikative Dokumente“ – also wohl nicht bindende Dokumente – bleiben, die unter der Verant­wortung der Betreiber erstellt werden. Durch die Verpflichtung zur Veröf­fent­li­chung stellt sich das Problem des Schutzes von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen. Zudem wird es wohl nicht ohne die Behörden, Umwelt­gut­achter und Audits gehen. Mangels klarer Vorgaben und Leistungs­kri­terien könnten sich die Trans­for­ma­ti­ons­pläne zu einer reinen Fleiß­arbeit entwi­ckeln und auch hier steht womöglich die Bürokratie der Trans­for­mation auf den Füßen. Wir dürfen also gespannt bleiben. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-01T15:40:31+02:001. Juli 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie|

Eilantrag auf Zurück­haltung von Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Geneh­mi­gungs­be­hörden nach ihren regel­mä­ßigen Besich­ti­gungen von großen, geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen, die der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie 2010/75/EU unter­fallen, einen Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt anfer­tigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffent­lichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

relevanten Feststel­lungen über die Einhaltung der Geneh­mi­gungs­an­for­de­rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben­be­stim­mungen nach § 12 sowie mit Schluss­fol­ge­rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind“

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unter­nehmen, das die überwachte Indus­trie­anlage betreibt, sich immis­si­ons­schutz­rechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unter­nehmen berech­tigen, Infor­ma­tionen zurück­halten zu lassen, gilt der Maßstab des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröf­fent­li­chung Konflikt­po­tential besitzt. Schließlich kann ein fehler­hafter oder mindestens missver­ständ­licher Bericht ein Unter­nehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf heraus­stellen sollte, dass die angeb­lichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits einge­treten, denn mögli­cher­weise nehmen Leser der im Internet publi­zierten Berichte spätere Korrek­turen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilver­fahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unter­nehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publi­kation des Inspek­ti­ons­be­richts bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren unter­binden zu lassen, weil bei einer vorläu­figen Veröf­fent­li­chung mit anschlie­ßender Löschung bereits ein mögli­cher­weise irrepa­rabler Schaden einge­treten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unter­nehmens nachge­kommen. Ein Teil der angeb­lichen Verstöße war auch im Inspek­ti­ons­be­richt als für die Umwelt irrelevant gekenn­zeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzel­punkten reichte dem VG, um die Veröf­fent­li­chung erst einmal bis zur gericht­lichen Aufar­beitung im Haupt­sa­che­ver­fahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angeru­fenen OVG Münster bestä­tigte diesen Beschluss. Der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Haupt­sa­che­ver­fahren abgeschlossen ist. Die erfor­der­liche Richtig­keits­gewähr und Unmiss­ver­ständ­lichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missver­ständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvoll­ziehbar katego­ri­siert oder einfach bisher nicht nachge­wie­se­ner­maßen zutreffend sind. Bei Veröf­fent­li­chung würden unmit­telbar negative wirtschaft­liche Folgen drohen, mögli­cher­weise könnten ja Kunden oder Geschäfts­partner dem Unter­nehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Inter­essant ist auch eine Passage am Ende, wo der entschei­dende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publi­ziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missver­ständ­nissen und Speku­la­tionen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Indus­trie­anlage nach der IED betreibt, sollte den Inspek­ti­ons­be­richt, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umwelt­be­hörde zuzugehen, wenn der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt proble­ma­tisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Recht­spre­chung erkennt die Proble­matik, dass spätere Korrek­turen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wieder­her­zu­stellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|