Kartell­recht und Grundversorgung

Die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen hat zehn Grund­ver­sorgern zu hohe Preise bescheinigt. Ein Unter­nehmen hat sich schon zur Preis­senkung verpflichtet. So weit, so gut. Aber warum beschäftigt sich eine Landes­kar­tell­be­hörde überhaupt noch mit Strom und Gas?

Aufgabe der Kartell­be­hörden ist es bekanntlich, den Missbrauch markt­be­herr­schender Stellungen zu verhindern. Mit anderen Worten: Wenn es in einem Markt nur einen oder wenige Anbieter gibt, darf das nicht dazu führen, dass diese z. B. überhöhte Preise verlangen oder schlechte Bedin­gungen beim Service. Doch eine solche Situation besteht bei der Belie­ferung mit Gas oder Strom gar nicht mehr. Heute hat der Kunde überall die Wahl zwischen einer Vielzahl von möglichen Liefe­ranten. Entspre­chend ist eine behörd­liche Preis­kon­trolle für Gas und Strom auch gar nicht vorge­sehen. Die Landes­kar­tell­be­hörden gehen auch selbst davon aus, dass sie für Sonder­kun­den­ver­träge, also Verträge, die ein Verbraucher aktiv mit einem Versorger abschließt, an sich nicht zuständig sind.

Dass die Landes­kar­tell­be­hörde sich trotzdem der Energie­ver­sorgung widmet, beruht auf § 29 GWB. Diese Regelung sollte eigentlich schon seit Jahren auslaufen, wurde aber zuletzt 2017 verlängert. Jetzt soll sie bis 2022 anwendbar bleiben. Doch auch § 29 GB setzt eine markt­be­herr­schende Stellung voraus. Zu dieser kommen die Behörden über eine Art Kunst­griff: Sie betrachten nicht alle Strom­lie­fe­rungen in einem Netzgebiet als einen Markt. Sondern nur dieje­nigen Verbraucher, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben und deswegen grund­ver­sorgt werden. Doch kann bezogen auf diese Gruppe wirklich eine markt­be­herr­schende Stellung ausge­nutzt werden? Wer den Grund­ver­sorger zu teuer findet, kann doch, siehe oben, einfach den Versorger wechseln. Oder er klagt gestützt auf § 315 BGB gegen Preis­an­pas­sungen. Mehr und mehr stellt sich also 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Energie­märkte die Frage, ob wirklich noch Raum für Regelungen ist, die vorgeblich dem Verbrau­cher­schutz dienen. Aber die angesichts der bestehenden Markt­vielfalt die Situation der Verbraucher nicht mehr verbessern, sondern an einer vom Gesetz­geber nicht mehr vorge­se­henen behörd­liche Preis­kon­trolle durch die Hintertür festhalten wollen.

2018-05-31T11:23:21+02:0031. Mai 2018|Gas, Strom|

Preis­kon­trolle in der Fernwärme

Herrn Abusch ist die Fernwärme in Oberal­theim zu teuer. Er schreibt seit Jahren an die Stadt­werke Oberal­theim, die SWO, eigentlich immer, wenn er eine Rechnung bekommt. Steigen die Preise, wird auch seine Tonlage schriller. Bisher hat er zwar immer gezahlt. Aber als eines Tages eine Klage auf dem Tisch der Justi­tiarin Birte Berlach liegt, ist auch niemand erstaunt.

Herr Abusch klagt zum einen* auf die Herab­setzung der Preise. Er weist darauf hin, dass die Fernwär­me­preise in Unter­al­theim deutlich unter denen in seiner Heimat­stadt liegen. Das trifft sogar zu. Aber ist das auch wirklich ein Argument?

Fakt ist jeden­falls: Für Fernwär­me­preise gibt es keine Preis­kon­trolle wie für die Gas- und Strom­preise in der Grund­ver­sorgung. Für diese hat der Gesetz­geber eine Preis­kon­trolle vorge­sehen, aber für die Fernwärme gilt das nicht. Warum das so ist, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit einem Urteil vom 17.12.2012 einmal recht grund­legend auseinandergenommen.

Natürlich bedeutet das nicht, dass die SWO bei ihrer Preis­ge­staltung nun völlig frei ist.  Es gilt das Kartell­recht. Dieses ist in Deutschland im GWB geregelt. Es gilt für markt­be­herr­schende Unter­nehmen. Ein markt­be­herr­schendes Unter­nehmen ist die SWO auf jeden Fall, denn schließlich bietet in Oberal­theim sonst niemand Fernwärme an. Wegen der bestehenden Fernwär­me­satzung, die einen Anschluss- und Benut­zungs­zwang enthält, gibt es – mit engen Einschrän­kungen – auch keine anderen Möglich­keiten, seine Wohnung zu heizen.

Herr Abusch fühlt sich von der SWO ausge­beutet. In der Tat verbietet das GWB den sogenannten „Ausbeu­tungs­miss­brauch“, also einen spezi­ellen Missbrauch einer markt­be­herr­schenden Stellung. Als Indiz für einen solchen Missbrauch führt Herr Abusch die Preise in Unter­al­theim an.

Frau Berlach und die Rechts­an­wältin der SWO seufzen. Sie haben Herrn Abusch im Laufe der Jahre schon mehrfach geschrieben, dass die Verhält­nisse in Unter­al­theim ganz andere sind. Schließlich gibt es dort eine große Raffi­nerie, die indus­trielle Abwärme sehr günstig an die Stadt­werke Unter­al­theim abgibt. Hätte auch die SWO eine so günstige Wärme­quelle, die Preise wären auch in Oberal­theim ganz andere.

Herr Abusch aber bleibt bei seiner Meinung. Wenn die SWO keine günstige Wärme­quelle hat, dann sei das eben deren Problem, meint er. Doch zum Glück sieht das Landge­richt Oberal­theim das anders: Bei einer Vergleichs­markt­be­trachtung sticht die SWO nicht negativ heraus. Schon ein Blick auf die Ergeb­nisse der letzten Sektor­un­ter­su­chung durch die Landes­kar­tell­be­hörde zeigt vielmehr, dass die SWO voll im Schnitt liegt. Auch der Blick auf die Preis­bil­dungs­fak­toren zeigt schon auf den ersten Blick, dass die SWO ihre markt­be­herr­schende Position nicht ausge­nutzt hat. Im Ergebnis – dies stellt die Anwältin der Stadt­werke in der mündlichen Verhandlung klar – ist ihre Marge sogar geringer als die der Stadt­werke Unter­al­theim. Herr Abusch hat also Pech: Er verliert den Prozess und muss auch noch die Kosten tragen.

*zum anderen verlangt Herr Abusch Geld zurück, weil er die Preis­an­pas­sungs­klausel für unwirksam hält. Zu diesem Antrag aber nächste Woche mehr.

 

2018-04-27T12:20:29+02:0027. April 2018|Wärme|