Die hilflos zugeparkte Querungshilfe

Bauliche Querungshilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehwegvorstreckungen, also quasi “Nasen” des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum hereinragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr “sichtbarer” machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausgeführt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte “Realakte” der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezifische Form und beruhen auf dem Straßenrecht der Länder.

Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrsberuhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schulwegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Waldemarstraße. Auf dieser Straße mit Wohnbebauung, auf der Linienbusse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungshilfen in regelmäßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich eingerichtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung mit Pollern und Leitflächen für blinde Menschen. Am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt

Gehwegvorstreckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordsteinabsenkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA-4.0, Foto: User:Supaplex030

Allerdings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordsteinabsenkung, die für Querungshilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorgenommen. Es ist für einen unbefangenen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungshilfe zugeparkt hat. Die Bordsteinabsenkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraussetzung, dass das Parken dort verboten ist.

Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrsfluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blickachse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufgehalten, jedenfalls, wenn sie mit dem Kinderwagen zur gegenüberliegenden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linienbusse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, vorausgesetzt, die gegenüberliegende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrradfahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfolgenden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.

Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßenverkehrsbehörde, in diesem Fall das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch eingeschränkte Halteverbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwischen nicht mehr sind.

Praktischerweise sollte alternativ am Anfang und Ende der Waldemarstraße jeweils ein eingeschränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatzzeichen “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt” ggf. unter Berücksichtigung einer Parkschein- oder Bewohnerparkregelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anordnungen getroffen werden und der Schilderwald würde reduziert. Auch das würde der Barrierefreiheit dienen.

Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungshilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordsteinabsenkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrsteilnehmern, die mit Kinderwagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signalisiert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgängerinfrastruktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Investition in den Straßenbau anderenfalls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungshilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)

2025-01-08T23:04:32+01:007. Januar 2025|Verkehr|

Der vergatterte Verbindungsweg

Fahrradfahrer kennen diese Entschleunigungsgatter, die sie zum Langsamfahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußverkehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszusperren. Sie sind für Fahrradfahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.

Im schleswig-holsteinischen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatterschranken auf dem Verbindungsweg zwischen Liebigstraße und dem Schneewittchenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbewegenden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.

Das OVG hat zunächst klargestellt, dass mit einer Gatterschranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeordneten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.

Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beeinträchtigt. Da die Gatterschranken in dem Fall 1,90 m Abstand voneinander haben, sei ausreichend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit reduzieren muss, insbesondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)

2024-11-07T16:32:05+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Verkehr|

Gehwegparken – Dritter Akt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch über das Gehwegparken in Bremen entschieden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Allerdings war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am weitreichendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.

In drei wesentlichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überraschend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und “geduldete” Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrsschilder oder -markierungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern eingegriffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massenhaften Rechtsverstößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßenverkehrsbehörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und der Funktionsfähigkeit der Gehwege zu ergreifen.

Trotz dieser Gemeinsamkeiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwaltungsgericht noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausgetragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermessensreduktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priorisierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung  die sogenannte Drittwirkung des Gehwegparkverbots eingeschränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern herausgehoben betroffen (also mehr als die Allgemeinheit). Das BVerwG will diese Drittwirkung sogar auf die Straßenseite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.

Richtig überzeugend ist das aus Fußgängersicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, zur Carsharingstation oder ansonsten zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Supermarkt, laufen können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beeinträchtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechtsstreits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geplant ist. (Olaf Dilling)

2025-06-30T13:25:13+02:007. Juni 2024|Verkehr|