Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebs­leiter des örtlichen Stadt­werks in der Klein­stadt Oberal­theim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadt­werks Oberal­theim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Bericht­erstattung in der Lokal­presse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotogra­fiert: Frau Bürger­meis­terin B. zwischen den neuen Solar­kol­lek­toren auf dem Dach der Grund­schule. Ein paar sehr vergnügte Freun­dinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Haupt­ge­bäude begeistert herum­springen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schla­gerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurst­essen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadt­werks und in der Kunden­zeit­schrift publi­zieren. Aber Einwil­li­gungen nach § 22 Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürger­meis­terin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitge­schichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienst­licher Funktion auf dem Dach der Schule herum­klet­terte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den sprin­genden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. „Beiwerk“ einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Aller­dings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröf­fent­li­chung von Fotos ohne Einwil­ligung bei den Teilnehmern von Versamm­lungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demons­tra­tionen, Sport­ver­an­stal­tungen oder Karne­vals­umzüge gemünzt. Sie legiti­miert die einwil­li­gungslose Verwendung von Bildern von öffent­lichen Veran­stal­tungen, deren Teilnehmer von einem gemein­samen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschen­menge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwil­ligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großauf­nahme einer auffallend attrak­tiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeu­tigen Blick­fang­fo­to­grafie eine Einwil­ligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augen­scheinlich einver­standen war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebs­leiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konklu­denten Einwil­ligung wohl auszu­gehen, auch wenn solche Einwil­li­gungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unpro­ble­ma­tisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schla­ger­sänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitge­schichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privat­sphäre, und bei der deswegen gebotenen Güter­ab­wägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvor­teil­haften Bratwurst­essen scherzhaft im Kunden­ma­gazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebs­leiter V. gleich Einwil­li­gungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.