Zutei­lungs­an­träge: Weitere Nachweis­pflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlage betreiben, die Wärme produ­ziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Diffe­ren­zierung der ausge­lie­ferten Wärme­mengen im Zutei­lungs­antrag. Schon im letzten Antrags­ver­fahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz expor­tiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen als privi­le­giert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärme­ver­sor­gungs­preise für diese Unter­nehmen ermög­licht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb steht.

Diese Diffe­ren­zierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antrags­ver­fahren für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von 2021–2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwi­schen in Gestalt von drei Zutei­lungs­ele­menten als zutei­lungs­re­levant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produkt­be­nch­marks berück­sichtigt). Neben „Wärme CL“ und „Wärme Non-CL“ gibt es inzwi­schen auch das Zutei­lungs­element „Fernwärme“, für das es bis 2030 mehr Zerti­fikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröf­fent­lichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzu­weisen, dass mit der Wärme weder Strom produ­ziert noch emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissi­ons­han­dels­pflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zutei­lungs­antrag bezogen auf diese Wärme­mengen aufgrund einer Direkt­lei­tungs­ver­ein­barung stellt. Inwieweit es in dieser Konstel­lation überhaupt zu einer Doppel­zu­teilung kommen könnte, bleibt aller­dings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Ausle­gungs­tem­pe­ratur von weniger als 130° C einge­speist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Ausle­gungs­tem­pe­ra­turen) zwar nicht nachzu­weisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwas­ser­be­rei­tungs­zwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zutei­lungs­element Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweis­ver­pflich­tungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden heran­treten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antrags­frist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifi­zierung durch die Sachver­stän­digen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwen­diger verlaufen wird als in der Vergan­genheit. Und aufwen­diger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwär­me­ver­trägen ab

Fernwär­me­ver­sorgung ist ein Massen­ge­schäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwär­me­ver­sorger hat, sondern oft auch die Hausver­wal­tungen für die Eigen­tümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittel­große Stadt­werke viele, viele Verträge verwalten. Entspre­chend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertrags­partner hinter­her­zu­laufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versor­gungs­auftrag zu ermög­lichen, hat der Verord­nungs­geber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unter­schrift des Vertrags­partners zu verzichten und statt dessen die Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen durch Veröf­fent­li­chung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benach­tei­ligen, sichert die AVBFern­wärmeV mit recht detail­lierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grund­legend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preis­an­pas­sungs­klauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Presse­mit­teilung (die Urteils­gründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärme­wirt­schaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV nicht etwa eine Erleich­terung für die Versor­gungs­wirt­schaft darstellt. Sondern eine zusätz­liche Wirksam­keits­vor­aus­setzung formu­liert: Wer seine Versor­gungs­be­din­gungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertrags­partner eine Verein­barung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massen­ge­schäft besonders hohe Anfor­de­rungen an Vertrags­än­de­rungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungs­kün­di­gungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertrags­partnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrea­lis­tisch erscheint. Dass die so entste­henden zusätz­lichen Aufwände Kosten verur­sachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Inter­essen damit nur vorder­gründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwär­me­ver­sorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preis­gleit­klauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kosten­struktur auch in der Klausel nachzu­voll­ziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Licht­blick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

2019-03-21T22:55:05+01:0021. März 2019|Allgemein, Wärme|

Änderung von Preis­gleit­klauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuig­keiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energie­ver­sorgung Offenbach (EVO) und die Energie­ver­sorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwär­me­ver­sorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standard­vertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV geändert. Norma­ler­weise bedarf es im Zivil­recht für wirksame Vertrags­än­de­rungen überein­stim­mender Willens­er­klä­rungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwär­me­lie­fer­vertrag wirksam abzuändern. Im Massen­ge­schäft der Fernwärme ist dies aber nicht prakti­kabel. Schließlich versorgen Fernwär­me­ver­sorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV vor, dass Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen durch öffent­liche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versor­gungs­be­din­gungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertrags­über­ar­beitung insbe­sondere die Preis­gleit­klausel moder­ni­siert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Überein­stimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versor­gungs­be­din­gungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preis­klauseln zu formu­lieren. Gleichwohl, das Landge­richt (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preis­gleitung überra­schen­der­weise als proble­ma­tisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erheb­liche Schwächen aufwies. Unter anderem bemän­gelte das Gericht die unzurei­chende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versor­ger­seite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV, der die Änderung per Veröf­fent­li­chung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausge­rechnet auf die aller­zen­tralste Versor­gungs­be­dingung, nämlich den Preis und die Preis­gleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröf­fent­lichten Gründen ergeben. Die Konse­quenzen einer solchen Recht­spre­chung wären jedoch weitreichend:
Unter­nehmen müsste bei jeder Preis­klau­se­län­derung jedem einzelnen Kunden eine Unter­schrift abbringen. Wegen des oft schlep­penden Rücklaufs ist damit ein erheb­licher Aufwand zu erwarten, um die Vertrags­än­de­rungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwär­me­preise durch­schlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit klein­räu­migen Lösungen stehen.
Sollte diese Recht­spre­chung sich durch­setzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetz­geber gefragt ist, klarzu­stellen, dass die bisherige Praxis der Versor­gungs­wirt­schaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|