Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preis­an­pas­sungs­klauseln unter Verwendung von Gaspreis­in­dizes leicht zeitver­setzt in den Fernwär­me­preisen an. Viele Fernwär­me­ver­sorger stehen deswegen nun vor der unange­nehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwär­me­preises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preis­er­hö­hungen als Anlass, über Kosten­sen­kungs­mög­lich­keiten nachzu­denken. Eine viel disku­tierte, weil auch staatlich geför­derte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umwelt­freund­liche Alter­native zur Deckung des Raum Wärme­be­darfs senkt den Fernwär­me­ver­brauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brenn­stoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugs­ver­trägen und lokalen Erzeu­gungs­struk­turen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaft­liche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertrags­an­passung zu verlangen, soweit er den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Diese Regelung suspen­diert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV bestehende Vollver­sor­gungs­pflicht mit Verbot der Fremd­be­heizung. Mit anderen Worten: Norma­ler­weise muss ein Fernwär­me­kunde seine gesamte Raumwärme von Fernwär­me­ver­sorger beziehen. Aber weil Holz eine regene­ra­tiver Energie­träger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollver­sor­gungs­pflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwär­me­ver­sorger dem Kunden garan­tiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die techni­schen Einrich­tungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garan­tierte Wärme­leitung berechnet der Versorger meistens einen Grund­preis, der vom tatsäch­lichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschluss­leistung zu einer Verrin­gerung des Grund­preises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwär­me­ver­sorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die techni­schen Vorrich­tungen, wie Heizkraft­werke, Fernwär­me­netze oder auch Speicher werden mit erheb­lichen Planungs­vorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungs­si­cherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertrags­laufzeit verein­barten Anschluss­werte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Inves­ti­ti­ons­kosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorge­sehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchst­rich­ter­liche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusam­menhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungs­ver­fahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landge­richt auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschluss­wertes während der Vertrags­laufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäfts­grundlage regelt, verpflichten den Wärme­ver­sorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungs­si­cherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumen­tiert das LG Köln unter anderem mit der im entschie­denen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausge­sehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertrags­lauf­zeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kunden­be­gehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konflikt­scheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschluss­werts nachzugeben. 

2019-01-02T00:20:45+01:002. Januar 2019|Wärme|

Unerfreu­liches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Frist­ab­laufs, an der Konsul­tation der europäi­schen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen in der nächsten vierten Handel­s­pe­riode betei­ligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktio­nierte die Einrei­chung von Stellung­nahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unter­nehmen hat dies zwischen­zeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnach­gie­bigkeit, mit der techni­schen Pannen und gering­fü­gigen Verspä­tungen seitens Anlagen­be­treibern von den mit dem Emissi­ons­handel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unter­nehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zutei­lungs­ver­fahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in beson­derem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwär­me­ver­sorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Bench­mark­zu­teilung bekommen sollen. Aller­dings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgas­ge­feu­erten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber drama­tisch ändern. Statt des Erdgas­kessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbe­zogen werden. Dies wird in einer Verrin­gerung des Wärmebench­marks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richt­linie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissi­ons­min­de­rungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zutei­lungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zutei­lungs­ver­fahren bringen. Anders als in der Vergan­genheit werden die Bench­marks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagen­daten, die in Zutei­lungs­ver­fahren zusam­men­ge­tragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berech­nungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwär­me­ver­sorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaf­fungs­stra­tegie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zutei­lungs­pro­gnose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Vertrags­be­din­gungen in der Fernwär­me­ver­sorgung: Zu BGH VIII ZR 111/13

Aufgrund der steigenden Preise für Öl und Gas werden in den nächsten Wochen viele Unter­nehmen die Energie­preise anheben, weil ihre Preis­ent­wicklung an die Preis­ent­wicklung der von ihnen verwen­deten Brenn­stoff­träger geknüpft ist. Es ist zu erwarten, dass dies nicht wenige Kunden zum Anlass nehmen werden, um über ihre Verträge noch einmal nachzu­denken. In diesem Zusam­menhang sei an eine wichtige Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 15.1.2014 (VIII ZR111/13) erinnert. In dieser Entscheidung ging es um Fernwärme.

Für Fernwärme gilt für die für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­lierten Vertrags­muster und ‑bedin­gungen die AVBFern­wärmeV. Sie enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Verhältnis von Fernwär­me­ver­sorger zu Kunden speziell ordnen. Zu diesen Regelungen gehört auch § 32 AVBFern­wärmeV, der eine maximale Laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen von statt­lichen zehn Jahren vorsieht. Und eine Kündi­gungs­frist von immerhin neun Monaten bis Vertragsende, ansonsten verlängert sich das Vertrags­ver­hältnis um jeweils weitere fünf Jahre.

Diese Regelung von § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV gilt aber nicht immer schon dann, wenn Fernwärme geliefert wird. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung klarge­stellt, dass § 32 Abs. 1AVBFernwärmeV nur das maximale Maß des Möglichen regelt. Aber nicht gilt, wenn keine vertrag­liche Regelung zwischen den Parteien die Vertrags­laufzeit und die Kündi­gungs­frist regelt.

In dem entschie­denen Fall waren keine dies anord­nenden Versor­gungs­be­din­gungen vereinbart worden. Zwar unter­hielt das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen, die es auch veröf­fent­licht hatte. Diese waren in dem Verhältnis zwischen den Parteien aber nicht einbe­zogen worden. Der BGH erinnerte zu Recht daran, dass dies nur aufgrund einer rechts­ge­schäft­lichen Verein­barung möglich ist. Eine solche sah der BGH aber nicht. Vielmehr hatte das versorgte Unter­nehmen Fernwärme als sogenannter Entnah­me­kunde bezogen. Es war also kein ausdrück­licher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr wurde Fernwärme einfach entnommen. 

Für solche Entnahmen gilt gemäß § 2 Abs. 2 AVBFern­wärmeV der für gleich­artige Versor­gungs­ver­hält­nisse geltende Preis. Aber nach Ansicht des BGH eben auch nur dieser. Die sonstigen Versor­gungs­be­din­gungen des Fernwär­me­un­ter­nehmens werden nicht automa­tisch Vertrags­be­standteil. Das ist für viele Einzel­re­ge­lungen misslich, die einem Fernwär­me­ver­sorger wichtig sind. Besonders gilt dies aber für Vertrags­laufzeit und Kündi­gungs­fristen. Preis und Versor­gungs­be­din­gungen sind zwei Paar Schuhe.

In der Konse­quenz hat der BGH das Recht des Kunden bestätigt, solche Verträge jederzeit ohne Einhaltung der neuen Monats­frist zu kündigen. Der BGH hat es in der damaligen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Kündigung von einem Tag auf den anderen zulässig sei, oder eine zweimo­natige Frist, minimal aber eine zweiwö­chige Frist wie bei Strom und Gas gilt. In jedem Fall kommt der Entnah­me­kunde schnell aus seinem Vertrag heraus. Für ein auf langfristige Planungs­si­cherheit angewie­senes Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gilt deswegen, dass solche Verträge kritisch zu betrachten sind. Fernwär­me­ver­sorger sind deswegen aufge­rufen, ihre bestehenden Kunden­ver­hält­nisse sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie die Vertragslage eigentlich aussieht. Insbe­sondere dann, wenn versorgte Liegen­schaften mehrfach den Eigen­tümer gewechselt haben, der jeweils neue Eigen­tümer aber gemäß § 32 Abs. 3 AVBFern­wärmeV nicht mitge­teilt wurde, sollte ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sich um eine Ordnung seiner Vertrags­ver­hält­nisse spätestens jetzt bemühen, wenn die Preise nach einer mehrjäh­rigen Phase der Stabi­lität wieder steigen.

2018-09-24T09:52:27+02:0024. September 2018|Wärme|