Vertragsbedingungen in der Fernwärmeversorgung: Zu BGH VIII ZR 111/13

Aufgrund der steigenden Preise für Öl und Gas werden in den nächsten Wochen viele Unternehmen die Energiepreise anheben, weil ihre Preisentwicklung an die Preisentwicklung der von ihnen verwendeten Brennstoffträger geknüpft ist. Es ist zu erwarten, dass dies nicht wenige Kunden zum Anlass nehmen werden, um über ihre Verträge noch einmal nachzudenken. In diesem Zusammenhang sei an eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.1.2014 (VIII ZR111/13) erinnert. In dieser Entscheidung ging es um Fernwärme.

Für Fernwärme gilt für die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsmuster und -bedingungen die AVBFernwärmeV. Sie enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Verhältnis von Fernwärmeversorger zu Kunden speziell ordnen. Zu diesen Regelungen gehört auch § 32 AVBFernwärmeV, der eine maximale Laufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen von stattlichen zehn Jahren vorsieht. Und eine Kündigungsfrist von immerhin neun Monaten bis Vertragsende, ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils weitere fünf Jahre.

Diese Regelung von § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV gilt aber nicht immer schon dann, wenn Fernwärme geliefert wird. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung klargestellt, dass § 32 Abs. 1AVBFernwärmeV nur das maximale Maß des Möglichen regelt. Aber nicht gilt, wenn keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist regelt.

In dem entschiedenen Fall waren keine dies anordnenden Versorgungsbedingungen vereinbart worden. Zwar unterhielt das Fernwärmeversorgungsunternehmen allgemeine Versorgungsbedingungen, die es auch veröffentlicht hatte. Diese waren in dem Verhältnis zwischen den Parteien aber nicht einbezogen worden. Der BGH erinnerte zu Recht daran, dass dies nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich ist. Eine solche sah der BGH aber nicht. Vielmehr hatte das versorgte Unternehmen Fernwärme als sogenannter Entnahmekunde bezogen. Es war also kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr wurde Fernwärme einfach entnommen.

Für solche Entnahmen gilt gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV der für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltende Preis. Aber nach Ansicht des BGH eben auch nur dieser. Die sonstigen Versorgungsbedingungen des Fernwärmeunternehmens werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Das ist für viele Einzelregelungen misslich, die einem Fernwärmeversorger wichtig sind. Besonders gilt dies aber für Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Preis und Versorgungsbedingungen sind zwei Paar Schuhe.

In der Konsequenz hat der BGH das Recht des Kunden bestätigt, solche Verträge jederzeit ohne Einhaltung der neuen Monatsfrist zu kündigen. Der BGH hat es in der damaligen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Kündigung von einem Tag auf den anderen zulässig sei, oder eine zweimonatige Frist, minimal aber eine zweiwöchige Frist wie bei Strom und Gas gilt. In jedem Fall kommt der Entnahmekunde schnell aus seinem Vertrag heraus. Für ein auf langfristige Planungssicherheit angewiesenes Fernwärmeversorgungsunternehmen gilt deswegen, dass solche Verträge kritisch zu betrachten sind. Fernwärmeversorger sind deswegen aufgerufen, ihre bestehenden Kundenverhältnisse sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie die Vertragslage eigentlich aussieht. Insbesondere dann, wenn versorgte Liegenschaften mehrfach den Eigentümer gewechselt haben, der jeweils neue Eigentümer aber gemäß § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht mitgeteilt wurde, sollte ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sich um eine Ordnung seiner Vertragsverhältnisse spätestens jetzt bemühen, wenn die Preise nach einer mehrjährigen Phase der Stabilität wieder steigen.

2018-09-24T09:52:27+02:0024. September 2018|Wärme|

Der Mieter ante Portas: Die neue Energieeffizienzrichtlinie ertüchtigt den Mieter

Fernwärmerzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preisentwicklungen traditionell weniger oft verteidigen als Stromversorger. Möglicherweise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertragspartner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiterreicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertragspartner sind und meist nur erfahren, was auf der Nebenkostenabrechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kostengünstige Bewirtschaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Möglicherweise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beachteten Neuerungen im sog. EU-Winterpaket gehört eine derzeit laufende Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (hier in der Trilogversion von Juni), die neben höheren Effizienzanforderungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Informationen über die Grundlagen seiner Wärmeversorgungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorgesehenen individuellen Wärmezähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteuerungsbedarf. Allerdings müssen die Zähler künftig fernauslesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den technischen Fortschritt schaffen.

Neu ist allerdings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Informationsrechte für den Endverbraucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertragspartner ist. Hier heißt es:

“Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption information is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.”

Zwar ist offen, wie die Bundesrepublik diese sehr weitgehenden Informationspflichten ausgestaltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kritischen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entgegensehen, als dass auch die Sektoruntersuchungen ergeben haben, dass es nur wenige Unternehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unternehmen mehr und anders kommunizieren. Denn statt der Profis der Wohnungswirtschaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorgebildeten Endverbraucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommunikationsstrategien als bisher.
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2018-09-20T22:32:59+02:0020. September 2018|Energiepolitik, Wärme|

Kein Anspruch auf Leistungsanpassung nach der AVBFernwärmeV

Üblicherweise sehen Fernwärmelieferverträge zwei Preisbestandteile vor: Den Leistungspreis, der die Vorhaltung der Wärmekapazität abdeckt. Und den Arbeitspreis, der sich auf die tatsächlich gelieferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausreichend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versorgungsleitungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.

Wie hoch die für ihn vorgehaltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertragsverhältnisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orientiert. Oder am Effizienzstandard und dem Nutzungszweck des Gebäudes.

Nun laufen Fernwärmelieferverträge lange. Die AVBFernwärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber naturgemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwärmeliefervertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.

Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorgehaltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewichtiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraftwerke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispielsweise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamtleistung trotz an sich langfristiger Verträge gekündigt, müsste er die Investitionskosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraftwerksleistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärmekunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.

Dies sieht auch der Verordnungsgeber der  AVBFernwärmeV so. In § 3 AVBFernwärmeV heißt es deswegen:

“… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will;…”

Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneuerbare Vertragsanpassung zu verlangen, heißt das im Umkehrschluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jedenfalls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. rechtzeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.

Versorger müssen also nicht die vereinbarte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde rechtzeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig disponieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden und die vereinbarte Leistung auf freiwilliger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwerdenden Kapazitäten nachfragen. Auch hier gilt also: Rechtzeitige Kommunikation hilft.

 

Wenn Sie mehr über Fernwärme erfahren wollen, kommen Sie doch zu unserem Fernwärmeseminar am 8. November 2018. Mehr Informationen und das Anmeldeformular gibt es hier.

2018-08-14T08:46:13+02:0013. August 2018|Wärme|