Vertrags­be­din­gungen in der Fernwär­me­ver­sorgung: Zu BGH VIII ZR 111/13

Aufgrund der steigenden Preise für Öl und Gas werden in den nächsten Wochen viele Unter­nehmen die Energie­preise anheben, weil ihre Preis­ent­wicklung an die Preis­ent­wicklung der von ihnen verwen­deten Brenn­stoff­träger geknüpft ist. Es ist zu erwarten, dass dies nicht wenige Kunden zum Anlass nehmen werden, um über ihre Verträge noch einmal nachzu­denken. In diesem Zusam­menhang sei an eine wichtige Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 15.1.2014 (VIII ZR111/13) erinnert. In dieser Entscheidung ging es um Fernwärme.

Für Fernwärme gilt für die für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­lierten Vertrags­muster und ‑bedin­gungen die AVBFern­wärmeV. Sie enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Verhältnis von Fernwär­me­ver­sorger zu Kunden speziell ordnen. Zu diesen Regelungen gehört auch § 32 AVBFern­wärmeV, der eine maximale Laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen von statt­lichen zehn Jahren vorsieht. Und eine Kündi­gungs­frist von immerhin neun Monaten bis Vertragsende, ansonsten verlängert sich das Vertrags­ver­hältnis um jeweils weitere fünf Jahre.

Diese Regelung von § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV gilt aber nicht immer schon dann, wenn Fernwärme geliefert wird. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung klarge­stellt, dass § 32 Abs. 1AVBFernwärmeV nur das maximale Maß des Möglichen regelt. Aber nicht gilt, wenn keine vertrag­liche Regelung zwischen den Parteien die Vertrags­laufzeit und die Kündi­gungs­frist regelt.

In dem entschie­denen Fall waren keine dies anord­nenden Versor­gungs­be­din­gungen vereinbart worden. Zwar unter­hielt das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen, die es auch veröf­fent­licht hatte. Diese waren in dem Verhältnis zwischen den Parteien aber nicht einbe­zogen worden. Der BGH erinnerte zu Recht daran, dass dies nur aufgrund einer rechts­ge­schäft­lichen Verein­barung möglich ist. Eine solche sah der BGH aber nicht. Vielmehr hatte das versorgte Unter­nehmen Fernwärme als sogenannter Entnah­me­kunde bezogen. Es war also kein ausdrück­licher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr wurde Fernwärme einfach entnommen. 

Für solche Entnahmen gilt gemäß § 2 Abs. 2 AVBFern­wärmeV der für gleich­artige Versor­gungs­ver­hält­nisse geltende Preis. Aber nach Ansicht des BGH eben auch nur dieser. Die sonstigen Versor­gungs­be­din­gungen des Fernwär­me­un­ter­nehmens werden nicht automa­tisch Vertrags­be­standteil. Das ist für viele Einzel­re­ge­lungen misslich, die einem Fernwär­me­ver­sorger wichtig sind. Besonders gilt dies aber für Vertrags­laufzeit und Kündi­gungs­fristen. Preis und Versor­gungs­be­din­gungen sind zwei Paar Schuhe.

In der Konse­quenz hat der BGH das Recht des Kunden bestätigt, solche Verträge jederzeit ohne Einhaltung der neuen Monats­frist zu kündigen. Der BGH hat es in der damaligen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Kündigung von einem Tag auf den anderen zulässig sei, oder eine zweimo­natige Frist, minimal aber eine zweiwö­chige Frist wie bei Strom und Gas gilt. In jedem Fall kommt der Entnah­me­kunde schnell aus seinem Vertrag heraus. Für ein auf langfristige Planungs­si­cherheit angewie­senes Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gilt deswegen, dass solche Verträge kritisch zu betrachten sind. Fernwär­me­ver­sorger sind deswegen aufge­rufen, ihre bestehenden Kunden­ver­hält­nisse sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie die Vertragslage eigentlich aussieht. Insbe­sondere dann, wenn versorgte Liegen­schaften mehrfach den Eigen­tümer gewechselt haben, der jeweils neue Eigen­tümer aber gemäß § 32 Abs. 3 AVBFern­wärmeV nicht mitge­teilt wurde, sollte ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sich um eine Ordnung seiner Vertrags­ver­hält­nisse spätestens jetzt bemühen, wenn die Preise nach einer mehrjäh­rigen Phase der Stabi­lität wieder steigen.

2018-09-24T09:52:27+02:0024. September 2018|Wärme|

Der Mieter ante Portas: Die neue Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie ertüchtigt den Mieter

Fernwärm­erzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preis­ent­wick­lungen tradi­tionell weniger oft vertei­digen als Strom­ver­sorger. Mögli­cher­weise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertrags­partner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiter­reicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertrags­partner sind und meist nur erfahren, was auf der Neben­kos­ten­ab­rechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kosten­günstige Bewirt­schaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Mögli­cher­weise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beach­teten Neuerungen im sog. EU-Winter­paket gehört eine derzeit laufende Überar­beitung der EU-Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (hier in der Trilog­version von Juni), die neben höheren Effizi­enz­an­for­de­rungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Infor­ma­tionen über die Grund­lagen seiner Wärme­ver­sor­gungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorge­se­henen indivi­du­ellen Wärme­zähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteue­rungs­bedarf. Aller­dings müssen die Zähler künftig fernaus­lesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den techni­schen Fortschritt schaffen.

Neu ist aller­dings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Infor­ma­ti­ons­rechte für den Endver­braucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertrags­partner ist. Hier heißt es:

Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption infor­mation is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.“

Zwar ist offen, wie die Bundes­re­publik diese sehr weitge­henden Infor­ma­ti­ons­pflichten ausge­staltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrech­nungs- und Verbrauchs­in­for­ma­tionen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kriti­schen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entge­gen­sehen, als dass auch die Sektor­un­ter­su­chungen ergeben haben, dass es nur wenige Unter­nehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unter­nehmen mehr und anders kommu­ni­zieren. Denn statt der Profis der Wohnungs­wirt­schaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorge­bil­deten Endver­braucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegien als bisher.
Sie inter­es­sieren sich für Wärme? Dann schauen Sie doch hier bei uns oder hier beim
2018-09-20T22:32:59+02:0020. September 2018|Energiepolitik, Wärme|

Kein Anspruch auf Leistungs­an­passung nach der AVBFernwärmeV

Üblicher­weise sehen Fernwär­me­lie­fer­ver­träge zwei Preis­be­stand­teile vor: Den Leistungs­preis, der die Vorhaltung der Wärme­ka­pa­zität abdeckt. Und den Arbeits­preis, der sich auf die tatsächlich gelie­ferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausrei­chend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versor­gungs­lei­tungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.

Wie hoch die für ihn vorge­haltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertrags­ver­hält­nisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orien­tiert. Oder am Effizi­enz­standard und dem Nutzungs­zweck des Gebäudes.

Nun laufen Fernwär­me­lie­fer­ver­träge lange. Die AVBFern­wärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber natur­gemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwär­me­lie­fer­vertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.

Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorge­haltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewich­tiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraft­werke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispiels­weise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamt­leistung trotz an sich langfris­tiger Verträge gekündigt, müsste er die Inves­ti­ti­ons­kosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraft­werks­leistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärme­kunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.

Dies sieht auch der Verord­nungs­geber der  AVBFern­wärmeV so. In § 3 AVBFern­wärmeV heißt es deswegen:

… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärme­bedarf im verein­barten Umfange aus dem Vertei­lungsnetz des Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertrags­an­passung zu verlangen, soweit er den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will;…“

Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneu­erbare Vertrags­an­passung zu verlangen, heißt das im Umkehr­schluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jeden­falls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. recht­zeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.

Versorger müssen also nicht die verein­barte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde recht­zeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig dispo­nieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einver­nehm­liche Lösung zu finden und die verein­barte Leistung auf freiwil­liger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwer­denden Kapazi­täten nachfragen. Auch hier gilt also: Recht­zeitige Kommu­ni­kation hilft.

 

Wenn Sie mehr über Fernwärme erfahren wollen, kommen Sie doch zu unserem Fernwär­me­se­minar am 8. November 2018. Mehr Infor­ma­tionen und das Anmel­de­for­mular gibt es hier.

2018-08-14T08:46:13+02:0013. August 2018|Wärme|