Herrn Abuschs Pyrrhussieg: Fernwärmepreisgleitung vorm Amtsgericht

Herr Abusch hat Blutdruck. Nicht nur, dass seine Klage auf Preissenkung vorm Landgericht Oberaltheim abgewiesen wurde. Nein, nur zwei Wochen nach Zustellung des Urteils erhöht die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in der aktuellen Quartalsrechnung “schon wieder” die Preise. Die Preiserhöhung ist zwar überschaubar, es geht nur um 8,15 EUR für drei Monate, aber Herrn Abusch geht es wie immer ums Prinzip.

Was Herrn Abusch besonders aufregt: Die SWO hätten es, wie er meint, nicht einmal für nötig befunden, ihm die Preiserhöhung zu erklären. Erst auf der Rechnung für das erste Quartal 2018 hat Herr Abusch die Preiserhöhung festgestellt. Erzürnt schreibt er einen wütenden Protestbrief und wirft ihn noch am selben Abend bei der SWO ein.

Frau Birte Berlach, die Justitiarin, seufzt. Sie schreibt Herrn Abusch seit Jahren, dass die SWO ihm nicht bei jeder Preisänderung vorher einen Brief schreiben muss. Es reicht, dass die SWO die aktuellen Preise gem. § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV in der Rechnung aufführt. Es ist – das schreibt sie auch nicht zum ersten Mal – auch nicht gerade überraschend, dass die neuen Preise so aussehen, wie sie aussehen. Die Preisformel, aus der sich Preisanpassungen ergeben, ist nämlich bekannt, die steht in dem Fernwärmeliefervertrag, den Herr Abusch mit der SWO abgeschlossen hat. In dieser Formel gibt es in Einklang mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Variablen, die die Preisentwicklung des Brennstoffs Erdgas und die Lohnentwicklung als Bestandteile des Kostenelements und der Zentralheizungsindex als Marktelement abbilden. Alle Indizes sind beim Statistischen Bundesamt nachzulesen. Die Gewichtung zwischen Kosten- und Marktelement beträgt 50 % zu 40%. Nur 10% sind nicht indexiert. Aber gegen diese 10% kann nicht einmal Herr Abusch etwas haben, nimmt Frau Berlach an. Denn dieser sogenannte S-Faktor, der Sozialfaktor, dämpft Preiserhöhungen. Je nach Kassenlage wird er im Aufsichtsrat auf 0,8 oder 0,9 festgelegt.

Ganz wohl ist Frau Berlach trotzdem nicht, als sie Herrn Abusch schreibt, mit der Preisgleitklausel habe es alles seine Richtigkeit. Tatsächlich ist auf ihr erläuterndes Schreiben erst einmal drei Monate Funkstille. Dann aber wird eine erneute Klage zugestellt: Herr Abusch verlangt die zuviel gezahlten 8,15 EUR zurück.

Drei Monate später triumphiert Herr Abusch. Das Amtsgericht gibt ihm recht. Am selben Tag erhält er die 8,15 EUR. Anwaltskosten sind zwar nicht angefallen, aber die SWO muss die Gerichtskosten tragen. Doch wenige Wochen gibt es ein böses Erwachen. Die SWO hebt zwar die bisher geltende Preisklausel auf. Doch entgegen der Erwartung von Abusch bleibt es nicht bei den Preisen, die doch “so im Vertrag stehen”. Der Aufsichtsrat genehmigt auf Betreiben der Geschäftsführerin Frau Göker eine neue Preisklausel. Die ähnelt der alten bis aufs Haar. Nur der S-Faktor ist nicht mehr dabei, denn der hat dem Amtsrichter nicht gefallen. Er sei nicht transparent, gab das Gericht der SWO mit auf den Weg. Eine Abfederung der Preise zugunsten der Verbraucher wird es deswegen künftig zum Bedauern des Aufsichtsrats nicht mehr geben. Herr Abusch hat seine 8,15 EUR also teuer erkauft.

2018-05-03T09:19:51+02:003. Mai 2018|Wärme|

Preiskontrolle in der Fernwärme

Herrn Abusch ist die Fernwärme in Oberaltheim zu teuer. Er schreibt seit Jahren an die Stadtwerke Oberaltheim, die SWO, eigentlich immer, wenn er eine Rechnung bekommt. Steigen die Preise, wird auch seine Tonlage schriller. Bisher hat er zwar immer gezahlt. Aber als eines Tages eine Klage auf dem Tisch der Justitiarin Birte Berlach liegt, ist auch niemand erstaunt.

Herr Abusch klagt zum einen* auf die Herabsetzung der Preise. Er weist darauf hin, dass die Fernwärmepreise in Unteraltheim deutlich unter denen in seiner Heimatstadt liegen. Das trifft sogar zu. Aber ist das auch wirklich ein Argument?

Fakt ist jedenfalls: Für Fernwärmepreise gibt es keine Preiskontrolle wie für die Gas- und Strompreise in der Grundversorgung. Für diese hat der Gesetzgeber eine Preiskontrolle vorgesehen, aber für die Fernwärme gilt das nicht. Warum das so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 17.12.2012 einmal recht grundlegend auseinandergenommen.

Natürlich bedeutet das nicht, dass die SWO bei ihrer Preisgestaltung nun völlig frei ist.  Es gilt das Kartellrecht. Dieses ist in Deutschland im GWB geregelt. Es gilt für marktbeherrschende Unternehmen. Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist die SWO auf jeden Fall, denn schließlich bietet in Oberaltheim sonst niemand Fernwärme an. Wegen der bestehenden Fernwärmesatzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang enthält, gibt es – mit engen Einschränkungen – auch keine anderen Möglichkeiten, seine Wohnung zu heizen.

Herr Abusch fühlt sich von der SWO ausgebeutet. In der Tat verbietet das GWB den sogenannten “Ausbeutungsmissbrauch”, also einen speziellen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Als Indiz für einen solchen Missbrauch führt Herr Abusch die Preise in Unteraltheim an.

Frau Berlach und die Rechtsanwältin der SWO seufzen. Sie haben Herrn Abusch im Laufe der Jahre schon mehrfach geschrieben, dass die Verhältnisse in Unteraltheim ganz andere sind. Schließlich gibt es dort eine große Raffinerie, die industrielle Abwärme sehr günstig an die Stadtwerke Unteraltheim abgibt. Hätte auch die SWO eine so günstige Wärmequelle, die Preise wären auch in Oberaltheim ganz andere.

Herr Abusch aber bleibt bei seiner Meinung. Wenn die SWO keine günstige Wärmequelle hat, dann sei das eben deren Problem, meint er. Doch zum Glück sieht das Landgericht Oberaltheim das anders: Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung sticht die SWO nicht negativ heraus. Schon ein Blick auf die Ergebnisse der letzten Sektoruntersuchung durch die Landeskartellbehörde zeigt vielmehr, dass die SWO voll im Schnitt liegt. Auch der Blick auf die Preisbildungsfaktoren zeigt schon auf den ersten Blick, dass die SWO ihre marktbeherrschende Position nicht ausgenutzt hat. Im Ergebnis – dies stellt die Anwältin der Stadtwerke in der mündlichen Verhandlung klar – ist ihre Marge sogar geringer als die der Stadtwerke Unteraltheim. Herr Abusch hat also Pech: Er verliert den Prozess und muss auch noch die Kosten tragen.

*zum anderen verlangt Herr Abusch Geld zurück, weil er die Preisanpassungsklausel für unwirksam hält. Zu diesem Antrag aber nächste Woche mehr.

 

2018-04-27T12:20:29+02:0027. April 2018|Wärme|

Darf der Wärmeversorger einseitig Preise ändern?

Die Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft und ganz ähnlich wie in der Strom- und Gasgrundversorgung trägt der Gesetzgeber dem Rechnung. So gibt es auch bei Wärme zum Beispiel den Vertragsschluss durch Entnahme. Eine weitere Regelung, um das Massengeschäft handhabbar zu halten, enthält § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV. Hier heißt es nämlich:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Mit anderen Worten: Anders als beim Brötchenkauf kann der Versorger allgemeine Versorgungsbedingungen nicht nur durch Angebot und Annahme durch den Kunden ändern, sondern sie einseitig öffentlich bekanntgeben. Sie gelten dann auch, wenn der Kunde sie nicht wahrnimmt oder nicht will.

In den letzten Jahren – so zumindest meine Wahrnehmung – war es in der Praxis verhältnismäßig unumstritten, dass auch Preisgleitklauseln und Preise zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehören. Warum auch nicht. Sie sind schließlich allgemein, weil sie für alle von der AVBFernwärmeV überhaupt erfassten Kundenverhältnisse gelten. Sie sind zweifellos Bedingungen, zu denen versorgt wird. Der Wortlaut spricht damit jedenfalls dafür. Und auch der Sinn und Zweck der Norm, denn die Schwierigkeiten, dem Massengeschäft gerecht zu werden, gelten natürlich auch hier. Zudem ist systematisch auch kein Grund ersichtlich, wieso in der Strom- und Gasgrundversorgung einseitige Preisänderungen möglich sein sollten (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14), aber in der Fernwärme nicht. Dem Kunde bleibt es hier wie dort ohnehin unbenommen, die Preise gerichtlich kontrollieren zu lassen und Rückforderungsansprüche zu stellen, entweder wegen fehlerhafter Preisanpassungsklauseln oder wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

Zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr stellt dies nun in Frage. Das LG Darmstadt hat auf Betreiben von Verbraucherschützern zwei Entscheidungen erlassen, in denen es ein Recht zur Änderung einer Preisgleitung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV verneint.  

Im konkreten Fall einer 2015 neu eingeführten Preisgleitklausel aus Hessen wurde nicht nur die Wirksamkeit der neuen Preisanpassungsklausel angefochten, weil sie gegen § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV verstoßen würde. Sondern auch ihre Wirksamkeit. Überraschend stellte sich das LG Darmstadt hierbei auf die Seite des Verbraucherverbandes.

In der überraschend knappen Entscheidung findet sich die Begründung für diese Rechtsansicht fast ganz am Ende. Hier heißt es recht lakonisch nur:

“Außerdem besteht die Möglichkeit, die grundsätzliche Änderung der Kostenstrukturen im Rahmen von Änderungskündigungen mit den Kunden zu vereinbaren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlossenen Verträgen zu Veränderungen der Gewinn oder Kostenstrukturen kommt, ist dieses Risiko solchen langfristigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigenmächtige Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.”

Dem Gericht fehlt also ein guter Grund, einseitige Änderungen der vertraglichen Grundlagen als zulässig anzusehen. Doch trifft dies wirklich zu? Schließlich existiert mit § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV doch eine Regelung, die genau dies erlaubt. Wenn ein Gericht sich entscheidet, Preise nicht wie andere allgemeine Vertragsbestimmungen zu behandeln, wäre eine Darlegung zu erwarten, wieso hier eine im Regelwerk selbst nicht angelegte Differenzierung vorgenommen wird. So lässt die Entscheidung den Leser ratlos zurück. Vielleicht – hoffentlich – wird die Berufung es richten.

2018-03-13T10:24:19+01:0013. März 2018|Wärme|