Fahrverbot nach der StVO-Reform
Nachdem lange über Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gestritten wurde, sieht die StVO nach dem schließlich gefundene Kompromiss nur eine Bußgelderhöhung vor. Es könnte also der Eindruck entstehen, man könnte sich für Rechtsverstöße im Straßenverkehr mit bloßen Geldstrafen freikaufen.
Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Denn die Möglichkeit, wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzungen gemäß § 25 Abs. 1 StVO ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten auszusprechen, besteht weiterhin. Wie ein aktueller Beschluss des Kammergerichts zeigt, reichen mehrere relativ leichte Verstöße aus, um ein Fahrverbot zu rechtfertigen.
In dem betreffenden Fall hatte der aus Wiesbaden stammende Fahrer eines Mercedes-Benz auf dem Ku’damm fahrend über eine längere Strecke auf seinem Handy geklickt und gewischt. Bereits in den vorangegangenen 24 Monaten war der Mann mit erheblichen Geschwindigkeitsverstößen aufgefallen war. Die lagen über 24 km/h über der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Daher war neben einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.
Dagegen wandte sich der Mann mit einer Rechtsbeschwerde vor dem Kammergericht. Dies sah die Strafe jedoch als gerechtfertigt an, da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wegen der gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung den Geschwindigkeitsverstößen gleichstehe. Insofern seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVO erfüllt, die eine grobe oder beharrliche Verletzung von Pflichten des Fahrzeugführers voraussetzen (Olaf Dilling).