Öster­reich klagt weiter gegen Hinkley Point C

Noch ist Großbri­tannien ja Mitglied der EU und unter­steht damit auch der europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht. Das bedeutet, dass die Briten für staat­liche Unter­stüt­zungen für Unter­nehmen die Geneh­migung der Europäi­schen Kommission benötigen.

Eine solche Geneh­migung hat Großbri­tannien für den ersten Neubau eines Atomkraft­werks seit Jahrzehnten erhalten. Denn entgegen einer weit verbrei­teten Annahme ist die Kernkraft nicht an und für sich günstiger als andere Erzeu­gungs­formen. Deswegen haben die Briten den Betreibern des Kraft­werks Hinkley Point C eine hohe Garan­tie­ver­gütung für den erzeugten Strom für gleich 35 Jahre garan­tiert, es gegen politisch bedingte Still­le­gungen per Entschä­digung abgesi­chert und mit einer Kredit­ga­rantie die Inves­tition erleichtert.

Gegen diese Geneh­migung wandte sich Öster­reich. Doch auch das Europäische Gericht sah die Subvention als zulässig an. Mit Urteil vom 12.07.2018 – T‑356/15 -, entschieden die Luxem­burger Richter erstin­stanzlich, dass Großbri­tannien selbst über seinen Strommix bestimmen dürfe. Das umfasse die Nutzung der Kernkraft. Überdies ergebe sich aus dem EURATOM-Vertrag ja schon die grund­sätz­liche Legiti­mität der Kernkraft. Die Beihilfe – so die Richter – sei auch verhältnismäßig.

Öster­reich gibt sich mit diesem Urteil jedoch nicht geschlagen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), also die 2. Instanz der europäi­schen Gerichts­barkeit, die Sache überprüfen. Nach diesem Rechts­mit­tel­ver­fahren ist Schluss: Eine weitere Instanz kennt das EU-Recht nicht mehr. Im konkreten Fall aller­dings besonders pikant: Sollte der EuGH – wie gewöhnlich – ein bis zwei Jahre für ein Urteil brauchen, kann es gut sein, dass die Briten dann schon längst die EU verlassen haben. Mögli­cher­weise sind sie für ein Urteil, das ihnen die Unter­stützung von Hinkley Point C auf Kosten des briti­schen Steuer­zahlers verbietet, dann ohnehin praktisch nicht mehr erreichbar.

2018-09-04T08:57:13+02:004. September 2018|Energiepolitik, Strom|

Der EuGH entscheidet: Unter­neh­mens­klage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundes­re­publik Deutschland hatte für Unter­nehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonder­re­gelung vorge­sehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbe­werbs­fä­higkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. „Besondere Ausgleichs­re­gelung“ nach den §§ 40, 41 des Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte aller­dings das Missfallen der Europäi­schen Kommission. Diese versagte der Bundes­re­publik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Geneh­migung für Teile dieser Ausnah­me­re­gelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergan­genen Begren­zungs­be­scheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleich­zeitig klagten Unter­nehmen der Unter­neh­mens­gruppe Georgs­ma­ri­en­hütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrück­nah­me­be­scheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unter­nehmen Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrück­nah­me­be­scheide seien rechts­widrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechts­widrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Recht­mä­ßigkeit des Beschlusses dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechts­widrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entspre­chenden Votum des General­an­walts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt eine Nichtig­keits­klage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Recht­spre­chung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäi­schen Gerichten eröffnet ist, dieser auch einge­schlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textil­werke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adres­saten des angefoch­tenen Beschlusses; das war nämlich die Bundes­re­publik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmit­telbar und indivi­duell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhalt­licher Hinsicht ist damit noch keine Klärung einge­treten. Diese ist erst von dem Rechts­mit­tel­ver­fahren zu erwarten, das die Bundes­re­publik Deutschland gegen das erstin­stanz­liche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T‑47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Unzurei­chend unbundlet?

Kurz vor der Sommer­pause beschreitet die Europäische Kommission den Weg zum Europäi­schen Gerichtshof (EuGH): Die Bundes­re­publik Deutschland hätte das 3. Energie­paket von 2009 nicht richtig umgesetzt, werfen die Brüsseler Beamten den Deutschen vor. Konkret würde es an zwei Punkten haken: Erstens wäre die Bundes­netz­agentur (BNetzA) nicht unabhängig von der Politik. Zweitens hätte Deutschland unzurei­chend entflochten, also Netz und Vertrieb für Strom und Gas nicht richtig vonein­ander getrennt. Damit würde die deutsche Rechtslage hinter den Vorgaben der  Elektri­zi­täts­richt­linie (Richt­linie 2009/72/EG) und der Erdgas­richt­linie (Richt­linie 2009/73/EG) zurück­bleiben.

Der Konflikt schwelt bereits seit 2015. Zwischen­zeitlich hat die Bundes­re­publik sogar 2017 schon nachgelegt. Tatsächlich ist der Gang zu Gericht der letzte Schritt in einer Eskala­ti­ons­kaskade, wenn ein Mitglied­staat europäi­sches Recht einfach nicht beachtet oder – wie hier – meint, dass die Kommission etwas von ihm verlangt, was vom Gemein­schafts­recht schlicht nicht abgedeckt sei. Verliert Deutschland, muss nachge­bessert werden und es werden unter Umständen sehr hohe Strafen fällig.

Doch was ist dran an den Vorwürfen der Kommission? An der BNetzA bemängelt die Kommission, sie sei nicht unabhängig genug. Sie unter­stehe nämlich der Regierung, konkret dem Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium, und dieses habe ausge­sprochen detail­lierte Vorgaben in Form von Verord­nungen erlassen. Das ist – Freunde der Netzent­gelt­re­gu­lierung wissen das – unbestreitbar wahr. Aber weist das wirklich auf die Gefahr einer proble­ma­ti­schen politi­schen Einfluss­nahme hin? Oder entspricht die Aufhängung der BNetzA als Bundes­ober­be­hörde unter das Minis­terium und die Bindung an Verord­nungen, die die Exekutive gestützt auf Gesetze erlässt, schlicht dem tradierten deutschen Verwal­tungs­aufbau? Irgendwer muss doch die Rechts- und Fachauf­sicht ausüben und Verord­nungen erlassen. Mögli­cher­weise, dies wird der EuGH prüfen, hat die Kommission hier die ja nicht unerfolg­reiche deutsche Verwal­tungs­tra­dition schlicht verkannt.

In Hinblick auf das Unbundling ist die Lage noch etwas schwie­riger. Die KOM meint, dass Netz und Vertrieb vor allem in Hinblick auf perso­nelle Wechsel nicht klar genug geschieden seien. Die europäi­schen Regelungen würden in Deutschland so nicht ernst genommen, so dass faktisch Netz und Vertrieb doch nicht agieren würden wie zwei unter­schied­liche Unternehmen.

Unter uns: Oft geht das an der Wirklichkeit nicht so ganz vorbei. Doch abseits der reinen Lehre: Ist es nicht auch oft sinnvoll, dass die eine Hand aus täglicher Praxis weiß, was die andere tut? Ist es in den überschau­baren Struk­turen in den Regionen eigentlich überhaupt realis­tisch, es wäre anders? Vielleicht sollte man den Blick von den äußeren Formen der Entflechtung weg und hin zur Frage von Effizi­enzen richten. Und hier ist Deutschland gut in Schuss. Der Liefe­ran­ten­wechsel funktio­niert meist reibungslos. Die Regulierung der Netzent­gelte ist engma­schig. Und um den einzelnen Kunden konkur­riert eine Vielzahl von Energie­ver­sorgern. Dass trotzdem viele Kunden noch nie gewechselt haben, ist vielleicht am Ende auch einfach ein Zeichen dafür, dass sie so unzufrieden nicht sind.

2018-07-20T09:12:18+02:0020. Juli 2018|Allgemein, Strom|