Donner­schlag: Recht auf Vergessen II“ und die umwelt- und energie­recht­liche Praxis

Hassen Sie den Satz „Da kann man nichts machen“ eigentlich auch so wie wir? Irgend­etwas ist hart rechts­widrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizu­kommen, und weil die Gegen­seite – das ist bei uns Verwal­tungs­rechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Recht­mä­ßigkeit so ganz genau zu nehmen.

Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europa­recht so, vor allem in Bezug auf Grund­rechte. Die Grund­rechte der EU stehen in der Grund­rechts­charta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitglied­staaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbri­tannien und Polen gilt. Die Grund­rechte der GRC sehen den deutschen Grund­rechten im Grund­gesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letzt­in­stanz­liches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grund­rechts­kon­for­mität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unter­nehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfas­sungs­be­schwerde gibt. Und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) stand seit der Entscheidung „Solange II“ auf dem Stand­punkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfas­sungs­be­schwerden wegen Grund­rechts­ver­let­zungen in Bezug auf abgelei­tetes Gemein­schafts­recht unzuständig ist, solange der EU-Grund­rechts­schutz stabil bleibt.

Für das Umwelt- und Energie­recht hatte „Solange II“ weitrei­chende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend verge­mein­schaftet, bestehen also zum aller­größten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Strom­richt­linie bis zur Emissi­ons­han­dels­richt­linie, der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie und nicht zuletzt der Verbrau­cher­richt­linie, die auch im Energie­be­reich wichtig ist. Hier musste also ein Fachge­richt – etwa das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt – davon überzeugt werden, die Frage der Verein­barkeit der jeweils fallent­schei­denden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorla­ge­ver­fahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzu­legen. Wenn dieser Anregung nicht statt­ge­geben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetz­liche Richter vorent­halten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theore­tische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfas­sungs­be­schwerde wegen Verletzung deutscher Grund­rechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.

Diese oft ausge­sprochen ärger­liche Sackgasse des Rechts­schutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grund­rechte geht, will er nun kontrol­lieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unions­grund­rechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlag­artig nicht mehr nur das Gericht des Grund­ge­setzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heran­ziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unions­recht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energie­rechts. In diesem Segment seiner Recht­spre­chung will das BVerfG künftig auch Ausle­gungs­fragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgül­tigen Klärungen führen.

Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energie­recht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht „unterhalb“ des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraus­sichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgend­einem Fall „nichts mehr zu machen“ sei (Miriam Vollmer).

2020-01-13T22:43:14+01:0013. Januar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

VwGO: BVerwG zur Klage­be­fugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klage­recht der Umwelt­ver­bände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klage­recht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwoh­nerin des Frank­furter Flughafens klagte gegen den Lärmak­ti­onsplan für denselben. Er wider­spreche der Umgebungs­lärm­richt­linie der EU (Richt­linie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immis­si­ons­schutz­rechtlich begrün­deten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermes­sens­feh­ler­freien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klage­befugt ist, was voraus­setzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Inter­essen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestands­er­fassung, es handele sich eben nicht um Plange­neh­mi­gungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmak­ti­ons­pläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Dritt­schutz kommt es nicht an, wenn ein Umwelt­verband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestä­tigten Entscheidung, wo es heisst:

Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufge­führten Entschei­dungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfor­dernis der Geltend­ma­chung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inlän­di­schen oder auslän­di­schen Verei­ni­gungen verzichtet.“

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht dritt­schüt­zenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umwelt­ver­bände. Klar, dass über ein so weitge­hendes Klage­recht nicht jeder begeistert ist. Auf natio­naler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umwelt­rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG), die auch Umwelt­ver­bände auf die Durch­setzung dritt­schüt­zender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europa­rechts­widrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C‑115/09). (Miriam Vollmer)

2019-12-02T20:18:02+01:002. Dezember 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|