Der kleine Emissi­ons­handel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, statio­nären Anlagen haben ihre Minde­rungs­ziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klima­paket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissi­ons­handel erfassten Sektoren einen „kleinen Emissi­ons­handel“ einzu­führen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zerti­fikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwi­schen bekannt geworden ist, soll dieser Emissi­ons­handel wie der europäische Emissi­ons­handel der „großen Anlagen“ von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) adminis­triert werden. 

Was den „kleinen Emissi­ons­handel“ vom bekannten EU-Emissi­ons­handel unter­scheidet, ist aber nicht nur der Anwen­dungs­be­reich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zerti­fikate zu einem Festpreis ausge­geben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamt­menge festgelegt, die Preis­bildung dem Markt überlassen und sodann auktio­niert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissi­ons­han­dels­system bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamt­menge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissi­ons­handel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzu­ordnen, auch wenn die Koali­tionäre diese Bezeichnung aus politi­schen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Spreng­stoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetz­geber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

Ein über den Katalog der Steuer­typen des Art. 106 GG hinaus­ge­hendes allge­meines Steuerer­fin­dungs­recht lässt sich aus dem Grund­gesetz nicht herleiten.“

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überra­schend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausge­schlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundes­re­gierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissi­ons­handels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des herge­brachten Steuer­systems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld disku­tierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|

Der Emissi­ons­handel und die Schweiz

Der Emissi­ons­handel hat – dies zeigen die drastischs gestie­genen Preise – an Wirksamkeit gewonnen. Bei Kursen von stabil oberhalb der 20 EUR-Grenze wirkt sich das europäische Klima­schutz­in­strument auf die Einsatz­rei­hen­folge zwar noch nicht derge­stalt aus, dass vor allem Braun­kohle unwirt­schaftlich würde. Aber der Emissi­ons­handel ist aktuell nicht mehr ein völlig zu vernach­läs­si­gender und nur bürokra­tisch lästiger Umstand.

Um tatsächlich die Wirksamkeit zu entfalten, die das Instrument theore­tisch haben könnte, wäre aber eine weitere Ausweitung der Handels­tä­tig­keiten wünschenswert. Zwar würde nicht mehr Emission gespart, denn die emittierte Menge an Treib­haus­gasen steht schon mit der Festlegung der insgesamt verfüg­baren Zerti­fikate fest. Aber je mehr gehandelt wird, um so günstiger wird – so behaupten die Ökonomen – die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2. Insofern gilt: Je mehr Unter­nehmen sich betei­ligen (müssen), um so besser.

Zumindest theore­tisch ist der EU-Emissi­ons­handel im Punkt Größe schon gut aufge­stellt. In der EU nehmen rund 11.000 Anlagen am System teil. Zum Vergleich: In Kalifornien sind nur rund 450 Unter­nehmen dabei. Klar, dass ein so kleines System wie aktuell das der Schweiz mit nur 54 Teilnehmern längst nicht dieselben Effizi­enzen aufweisen kann.

Nun war der Zustand des Emissi­ons­handels lange nicht geeignet, weitere Teilnehmer zum Beitritt einzu­laden. Dies hat sich nun geändert: Nunmehr haben beide Kammern der Schweiz, der Stände- wie der Natio­nalrat, einer Verknüpfung beider Systeme zugestimmt. Die Abschluss­ab­stimmung gilt nun als Formalie. Der EU-Emissi­ons­handel wächst also weiter. Eines Tages vielleicht auch mit außer­eu­ro­päi­schen Partnern? Die Handels­märkte würden jeden­falls ebenso profi­tieren wie der dieser Tage auch auf den Straßen intensiv einge­for­derte Schutz des Klimas.

2019-03-19T13:14:31+01:0019. März 2019|Emissionshandel|

Antrags­ver­fahren 2019: Was ist nun zu tun?

So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen stellen. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschluss­frist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitter­nacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durch­setzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.

Dieser Unter­schied ist alles andere als akade­misch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antrags­frist verpasst haben. Es ist keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand möglich. Die Recht­spre­chung hat auch erst vor kurzem festge­schrieben, dass nicht einmal Änderungen des frist­ge­recht einge­reichten Antrags möglich sind. 

Das bedeutet: Anlagen­be­treiber müssen jetzt sicher­stellen, dass alle betei­ligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagen­kon­fi­gu­ration bleibt. Sie sollten sich mit den Zutei­lungs­regeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Recht­spre­chung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemis­si­ons­an­lagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zutei­lungs­ele­mente, in die ihr Antrag aufge­teilt wird, sicher vonein­ander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu ertei­lender Geneh­mi­gungen die Antrags­frist gilt. Sie müssen ihre technische Infra­struktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifi­zierer, für dessen Verifi­zierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immis­si­ons­schutz­be­hörde oder die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle heran­ge­tragen werden müssen.

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2019-03-20T08:04:00+01:0018. März 2019|Emissionshandel|