Bundestag beschließt das EEG 2021

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischenzeitlich etwas ruhiger um das Gesetzgebungsverfahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.

Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv auseinandersetzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:

Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitreichenden Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnung ausgestattet, insbesondere zur Änderung der Zubauziele. Warum das problematisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltende Formulierung, wonach der Ausbau der Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, hat das Gesetzgebungsverfahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetzliche Regelungen zur Unterstützung sogenannter Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entsprechenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausgeführt hatten.

Eine wesentliche Änderung gibt es beim Thema Eigenverbrauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestandsanlagen und sogenannte „ausgeförderte Anlagen“ deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Allerdings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr.

Auch beim Thema Mieterstrom – bisher eher keine Erfolgsgeschichte – hat der Gesetzgeber nachgebessert. Der Mieterstromzuschlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowattstunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowattstunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klargestellt, dass auch das sog. „Lieferkettenmodell“ förderfähig ist, bei dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezugnahme auf einen Quartiersbegriff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.

Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausgeförderten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet werden.

Dies nur als erstes Zwischenfazit. Wir werden uns mit den angerissenen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)

2020-12-17T21:20:28+01:0017. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Energiewende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regenerativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strombedarf im Rahmen der dänischen Energiewende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamtenergiebedarf zu 55 % regenerativ erzeugt werden. Erneuerbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetzliche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent beteiligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraftanlagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verabschiedet, die einen Bau von Atomkraftwerken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraftbewegung wurde in Dänemark erfunden (“Atomkraft? – Nej tak!”).

Der dänische Kohleausstieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohlekraftwerke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 eingeplant haben.

Auch die Wärmeversorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regenerativer Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

Die anderen Artikel der Reihe Energiewende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel

Spanien steigt aus der Kohle aus

Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung

2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

Erste Ergebnisse der Ausschreibungen zum Kohleausstieg

Der Bundestag und der Bundesrat haben bekanntlich den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen. Es handelt sich dabei um einen schrittweisen Prozess. Für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken sind hierzu bis zum Jahr 2026 Ausschreibungen vorgesehen.

Die Bundesnetzagentur hat nun erste Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren zum Kohleausstieg veröffentlicht. In der ersten Gebotsrunde waren 4.000 MW Leistung zur Reduktion ausgeschrieben, dabei wurden am 01. Dezember 2020 für 11 Kraftwerke Zuschläge erteilt. Die Ausschreibungen funktionieren ein wenig so, als habe man das Verfahren zur Ausschreibung von EEG Förderungen für die Errichtung von Neuanlagen umgekehrt. Die Betreiber konnten Angebote auf die von Ihnen für eine Abschaltung geforderten Entschädigungszahlungen abgegeben, bei der die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhielten. Die auf diese Weise bezuschlagte Entschädigungssumme liegt bei 370 Mio EUR und ist deutlich niedriger als hierfür ursprünglich einkalkuliert.

Lauter gute Nachrichten also? Nicht ganz: Schaut man sich die Liste der Anlagen an, dann stellt man fest, dass hierunter keine Altanlagen sondern einige recht neue und moderne Kohlekraftwerke sind (Kraftwerk Hamburg-Moorburg Blöcke A und B, Inbetriebnahme 2015, Block E des Westfalen-Kraftwerks in Hamm, Inbetriebnahme 2014). Wer also dachte, beim Kohleausstieg würden zuerst die ältesten Kraftwerke gegen eine mutmaßlich geringe Entschädigung vom Netz gehen, sieht sich enttäuscht.

Läuft da was falsch, wenn jetzt moderne und effiziente Kraftwerke zuerst vom Netz gehen? Oder stoßen die Konzerne hier etwa unrentable Investruinen ab und bekommen dafür noch eine Entschädigung?

Über die Gründe kann man trefflich spekulieren, diskutieren Sie doch mit uns dazu auf Twitter.

(Christian Dümke)

2020-12-04T17:02:16+01:004. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|