Probleme der Vertragsverlängerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befindliche „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ berichtet. Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen dergestalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anstehende automatische Vertragsverlängerung nochmals hinweisen muss, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betroffenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betreffenden Kunden also nicht nur im Fall von Preisanpassungen kontaktieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertragsverlängerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anstehende Vertragsverlängerung auf dem Postweg informieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benachrichtigung als notwendige rechtliche Voraussetzung der automatischen Vertragsverlängerung betrachten, könnte die Verlängerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlängerungshinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Beteiligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automatisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetzliche Grundversorgung fallen, was wiederum regelmäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch komplizierter wird es, wenn diese Rechtsfolge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energiemengen zum richtigen Lieferanten verantwortliche Netzbetreiber schon gar nicht. Komplizierte Rückabwicklungen bei der Zuordnung der Energiemengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertragsverlängerung nicht zum Wegfall der Verlängerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertragsbindungsfrist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechtsfolge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Problematik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

BKartA und Vergleichsportale

Spricht man mit Vertriebsleiter von Energieversorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energieversorger. Dort landen sie regelmäßig bei Vergleichsportalen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichsportale keineswegs wirtschaftlich auf Verbraucherseite stehen. 

Diese Schweigsamkeit über den wahren Charakter diese Dienstleistungen hat in der Vergangenheit schon der BGH für Bestattungen und u. a. auch das Landgericht München in Hinblick auf Versicherungen bemängelt. Und auch das Bundeskartellamt hat sich der Problematik angenommen. Erste Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung von Vergleichsportalen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsultationspapiers seit gestern vor.

Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Transparenz, dass Portale liefern können. Allerdings bemängelt das Bundeskartellamt den Einfluss von Entgelten und Provisionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwirrende Hinweise etwa auf angebliche Exklusivangebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätzliche Boni für bestimmte Energietarife anbietet und so den anbietenden Unternehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermischung der Rollen als Makler, Werbeplattform und Verbrauchertransparenzangebot auf Unbehagen.

Tatsächlich hängt die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufgeklärten Durchschnittsverbraucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufgeklärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbecharakter verschleiert und über die Vorzugswürdigkeit mancher Tarife sogar irregeführt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispielsweise Konkurrenten sowohl das Vergleichsportal als auch den einzelnen zahlenden Energieanbieter wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung ziehen. Und auch für die Verbraucherschutzzentralen gäbe es Anknüpfungspunkte, wenn sie denn wollten. 

Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbreiteten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Plattformen nicht in der Lage, sich neutral zu informieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollendilemma der Vergleichsportale als systemimmanent herausstellt, nicht der Gesetzgeber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Information aufzulösen. 

(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)

2018-12-13T13:16:12+01:0013. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|