Probleme der Vertrags­ver­län­gerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befind­liche „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ berichtet. Der derzeitige Geset­zes­entwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen derge­stalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anste­hende automa­tische Vertrags­ver­län­gerung nochmals hinweisen muss, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betrof­fenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betref­fenden Kunden also nicht nur im Fall von Preis­an­pas­sungen kontak­tieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertrags­ver­län­gerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anste­hende Vertrags­ver­län­gerung auf dem Postweg infor­mieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benach­rich­tigung als notwendige recht­liche Voraus­setzung der automa­ti­schen Vertrags­ver­län­gerung betrachten, könnte die Verlän­gerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlän­ge­rungs­hinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Betei­ligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automa­tisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetz­liche Grund­ver­sorgung fallen, was wiederum regel­mäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch kompli­zierter wird es, wenn diese Rechts­folge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energie­mengen zum richtigen Liefe­ranten verant­wort­liche Netzbe­treiber schon gar nicht. Kompli­zierte Rückab­wick­lungen bei der Zuordnung der Energie­mengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertrags­ver­län­gerung nicht zum Wegfall der Verlän­gerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertrags­bin­dungs­frist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechts­folge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Proble­matik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

BKartA und Vergleichsportale

Spricht man mit Vertriebs­leiter von Energie­ver­sorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energie­ver­sorger. Dort landen sie regel­mäßig bei Vergleichs­por­talen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichs­portale keineswegs wirtschaftlich auf Verbrau­cher­seite stehen. 

Diese Schweig­samkeit über den wahren Charakter diese Dienst­leis­tungen hat in der Vergan­genheit schon der BGH für Bestat­tungen und u. a. auch das Landge­richt München in Hinblick auf Versi­che­rungen bemängelt. Und auch das Bundes­kar­tellamt hat sich der Proble­matik angenommen. Erste Ergeb­nisse seiner Sektor­un­ter­su­chung von Vergleichs­por­talen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsul­ta­ti­ons­pa­piers seit gestern vor.

Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Trans­parenz, dass Portale liefern können. Aller­dings bemängelt das Bundes­kar­tellamt den Einfluss von Entgelten und Provi­sionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwir­rende Hinweise etwa auf angeb­liche Exklu­siv­an­gebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätz­liche Boni für bestimmte Energie­tarife anbietet und so den anbie­tenden Unter­nehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermi­schung der Rollen als Makler, Werbe­plattform und Verbrau­cher­trans­pa­ren­z­an­gebot auf Unbehagen.

Tatsächlich hängt die recht­liche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufge­klärten Durch­schnitts­ver­braucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufge­klärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbe­cha­rakter verschleiert und über die Vorzugs­wür­digkeit mancher Tarife sogar irrege­führt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispiels­weise Konkur­renten sowohl das Vergleichs­portal als auch den einzelnen zahlenden Energie­an­bieter wettbe­werbs­rechtlich zur Verant­wortung ziehen. Und auch für die Verbrau­cher­schutz­zen­tralen gäbe es Anknüp­fungs­punkte, wenn sie denn wollten. 

Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbrei­teten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Platt­formen nicht in der Lage, sich neutral zu infor­mieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollen­di­lemma der Vergleichs­portale als system­im­manent heraus­stellt, nicht der Gesetz­geber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Infor­mation aufzulösen. 

(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)

2018-12-13T13:16:12+01:0013. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|