Double Opt In: Rund um Newsletter

Herr Valk, Vertriebs­leiter der Stadt­werke Oberal­theim GmbH, ist verwirrt. Tag für Tag landen weitere E‑Mails in seinem Postfach. Überall soll er bestä­tigen, dass er auch nach dem 25.05.2018 Newsletter beziehen möchte. Was ihm nicht einleuchtet: Er hat doch schon allseits per Double Opt In in den Erhalt einge­willigt. Wozu nun noch einmal bestä­tigen, dass er die Newsletter auch wirklich haben möchte? Was ihn aber vor allem beschäftigt: Muss er etwa bis übermorgen auch noch alle Bezieher des Newsletters „Neues von der SWO“ anmailen, ob sie weiter die monat­lichen Neuig­keiten über das neue Schwimmbad, den Busfahrer des Monats und den Ausbau des Fernwär­me­netzes beziehen möchten?

Und noch eine weitere Frage beschäftigt Herrn Valk. Müssen Newsletter eigentlich immer über ein Double Opt In bestätigt werden? Oder kann er auch Kunden zu seiner Liste hinzu­fügen, wenn er persönlich mit ihnen gesprochen hat? Herr Valk feiert seit Kurzem große Vertriebs­er­folge mit einem Markt­stand im benach­barten Unter­al­theim. „Aber wenn die dann erst noch hin- und herklicken müssen, verliere ich die Hälfte wieder!“, gibt er zu bedenken.

Immerhin diese Sorge kann ich Herrn Valk nehmen. Es gibt kein Gesetz, in dem ein Double Opt In, also eine doppelte Bestä­tigung, nach der der Empfänger wirklich Newsletter empfangen möchte, vorge­schrieben wäre. Mit dem zweistu­figen Verfahren vermeidet man nur, dass unbefugte Dritte andere Leute zu Newslettern anmelden. Früher ging das nämlich: Es reichten E‑Mail-Adresse, Name und Vorname, und prompt erhielt ein zunehmend genervter Mensch, der niemals Neuig­keiten über Preis­kegeln und Hunde­zucht bestellt hatte, Massen an E‑Mails. Erhält aber der wirkliche Inhaber des E‑Mailaccounts eine Mail mit einem Link, dann kann zumindest nur derjenige Anmel­dungen vornehmen, der Zugang zu dem E‑Mailaccount hat.

Steht aber Herr Valk höchst­per­sönlich auf dem Markt in Unter­al­theim am Stand der SWO, so ist die Lage eine andere. Wer vor Ort seine E‑Mailadresse mit Name und Vorname auf einem Bestell­for­mular hinter­lässt und unter­schreibt, könnte theore­tisch natürlich auch sich als jemand anders ausgeben. Aber wenn Herr Valk sich per Unter­schrift bestä­tigen lässt, dass der Besteller auch der Berech­tigte ist, so dürfte das reichen.

Auch in Hinblick auf die DSGVO kann Entwarnung gegeben werden. Erst kürzlich hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) bestätigt, dass Einwil­li­gungen nicht einfach verfallen. Und strengere Regelungen für die Einwil­ligung als zuvor gelten nach der DSGVO auch nicht. Ganz im Gegenteil erklärt der Erwägungs­grund 171 der DSGVO, dass dann, wenn die bestehende Einwil­ligung den Anfor­de­rungen der DSGVO genügt, die Verar­beitung auch in Zukunft zulässig sein soll. Einschrän­kungen gibt es nur für recht überschaubare Fälle, zum Beispiel Minder­jährige unter 16. En Detail hat der sog. Düssel­dorfer Kreis, ein Zusam­men­schluss der Aufsichts­be­hörden für den Daten­schutz im nicht-öffent­lichen Bereich, dies 2016 einmal zusam­men­ge­fasst. Mit anderen Worten: Wenn die Einwil­li­gungen in den Bezug von Neuem aus der SWO dem bishe­rigen Standard entsprachen, muss Herr Valk keine neue Einwil­ligung erbitten.

(Und wenn Sie zwar nicht „Neues von der SWO“, aber meinen Newsletter beziehen möchten, bestellen Sie gern hier.)

2018-05-23T22:21:22+02:0023. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Ruf mich nicht an.

Geben Sie zu, Sie fragen sich auch immer, wen Call Center eigentlich noch erreichen, wenn sie tagsüber irgendwo anrufen. Die berufs­tätige Bevöl­kerung ist bei der Arbeit. Die junge bis sehr junge Bevöl­kerung hält Festnetz­te­le­fonie sowieso für eine Techno­logie, die nur unwesentlich moderner ist als eine Busch­trommel. Gleichwohl: Der übergroße Teil der Wettbe­werbs­pro­zesse, die ich in den letzten Jahren geführt habe, drehte sich um gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotene, weil einwil­li­gungslose Telefonate der Konkurrenz. Meistens fielen auch noch irgend­welche irrefüh­renden Äußerungen, das ist natürlich auch nicht erlaubt.

Als Konkurrent eines rechts­widrig wild herum­te­le­fo­nie­renden Unter­nehmens gibt es die Möglichkeit, abzumahnen und notfalls zu klagen. Hat man Erfolg, wird der Konkurrent zur Unter­lassung verur­teilt und muss, hält er sich nicht ans Verbot, Vertrags­strafen bzw. Ordnungs­gelder bezahlen. Die Kosten der Abmahnung bzw. des Wettbe­werbs­pro­zesses hat ebenfalls das Unter­nehmen zu tragen, dass sich nicht an die Spiel­regeln des Wettbe­werbs hält. Doch die Überwa­chung der wettbe­werb­lichen Spiel­regeln ist nicht allein den wachsamen Augen der Wettbe­werber überlassen: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann die Bundes­netz­agentur (BNetzA) Bußgelder verhängen, wenn ein Unter­nehmen sich an das Cold Call Verbot nicht hält.

Ein  bemer­kenswert hohes Bußgeld von 140.000 EUR wurde nun gegen die E.ON-Tochter E Wie Einfach GmbH verhängt. Die Begründung der BNetzA legt ein weiteres Mal offen, wie anfällig auch große Unter­nehmen für derlei Verstöße sind: Offenbar hatte die E Wie Einfach GmbH Call Center mit den Anrufen beauf­tragt. Die Telefon­nummern stammten von Adress­händlern. Die verkauften Telefon­nummern sollten von Personen stammen, die im Internet einge­willigt hatten, zu Werbe­zwecken angerufen zu werden. Im Zuge der Ermitt­lungen stellte sich aller­dings erstens heraus, dass die angeb­liche Gewinn­spiel­teil­nahme gar nicht statt­ge­funden hatte. Zweitens waren die Einwil­li­gungen nicht klar genug. Die BNetzA warf der E Wie Einfach GmbH deswegen vor, ihrer Kontroll­pflicht nicht ausrei­chend nachge­kommen zu sein.

Für die Praxis bedeutet dies: 

Wer selbst wirbt, sollte angesichts der zuneh­menden Bußgeld­fest­set­zungen der BNetzA nicht nur vertraglich sicher­stellen, dass die Auftrag­nehmer in Call Centern und auch Adress­händler ausrei­chende Einwil­li­gungen besitzen. Sondern auch Kontroll­me­cha­nismen instal­lieren, zu denen auch ein Check der Einwil­li­gungen gehört. Blindes Vertrauen ist nicht nur wegen Bußgeldern nicht zu empfehlen, sondern auch wegen der auch in diesem Fall expli­ziten Presse­arbeit der BNetzA unter voller Nennung des Namens.

Wer feststellt, dass die Konkurrenz in seinen Gefilden „wildert“, kann nicht nur selbst abmahnen, sondern auch Verstöße an die BNetzA melden, denn auch dieses Bußgeld beruht auf konkreten Beschwerden.

Wer als Verbraucher von Anrufen belästigt wird, kann nicht nur Einwil­li­gungen, wenn es sie denn gibt, jederzeit zurück­nehmen. Die BNetzA hat für solche Verstöße auch ein Melde­for­mular. Nicht zuletzt können Verbraucher sich auch an den eigenen Versorger bzw. Geschäfts­partner wenden, der die Sache oft in die eigene Hand nimmt und weitere Beläs­ti­gungen wirksam unterbindet.

2018-05-13T23:26:26+02:0014. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Werbung beim eigenen (Grundversorgungs-)Kunden

Die Lehramts­re­fe­ren­darin Frau X. ist Kundin der Stadt­werke Oberal­theim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung einge­zogen ist. Unter­schrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz infor­miert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grund­ver­sor­gungs­kundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrü­ßungs­schreiben hin sogar weitere persön­liche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebs­leiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grund­ver­sor­gungs­tarif der SWO erfah­rungs­gemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonder­kun­den­tarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostrom­tarif für ökolo­gisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrück­liche Einwil­ligung anzurufen. Und ausdrücklich einge­willigt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadt­werke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumut­baren Beläs­ti­gungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und mögli­cher­weise wegzu­werfen ist ja auch weit weniger beläs­tigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berück­sich­tigen, der in Deutschland besonders gut entwi­ckelte Daten­schutz. Danach ist die Daten­ver­wendung an sich ohne Einwil­ligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listen­pri­vileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unter­nehmen sie zu eigenen Geschäfts­zwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbe­schreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadt­werke gewandt hatte. Aber eine Einwil­ligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemds­är­melig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E‑Mails eine Sonder­re­gelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestands­kunden per Mail für ähnliche Waren und Dienst­leis­tungen per Mail zulässig ist, solange kein Wider­spruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbe­werbs­rechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber daten­schutz­rechtlich kann er sich für E‑Mails nicht auf das Listen­pri­vileg berufen, das ihm für Brief­werbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwil­ligung, und die hat er nicht, nur weil er die E‑Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberal­theim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E‑Mails strenge Restrik­tionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich histo­ri­schen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grund­ver­sorgung und bietet er an, sie künftig als Sonder­kundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündi­gungs­frist zu versorgen. Frau X. unter­schreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwil­li­gungs­er­klärung ab für künftige günstige Angebote.

2018-04-27T12:54:58+02:0022. März 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|