Mispeln, Frost und E‑Autos: Bidirek­tio­nales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Frucht­fleisch zu einem dunklen, überra­schend wohlschme­ckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirek­tio­nales Laden? Jeden­falls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festle­gungs­ver­fahren zur Markt­in­te­gration von Speichern und Ladepunkten ausge­wählt.

Darum geht es: Durch bidirek­tio­nales Laden sollen E‑Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energie­wende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeug­bat­te­rie­bat­terie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Every­thing – V2X): Das Auto als Notstrom­ag­gregat, als Schwarm­speicher für Ausgleichs­en­ergie, als Geschäfts­modell – den möglichen Anwen­dungs­fällen wird viel Problem­lö­sungs­po­tential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilot­pro­jekten erprobt, und die recht­lichen Grund­lagen entwi­ckeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigen­ver­brauch als eher unpro­ble­ma­tisch gilt, bestehen weiter Hinder­nisse für V2G-Anwen­dungen. So konnten E‑Autos als mobile Speicher bisher nicht von finan­zi­ellen Entlas­tungen für stationäre Speicher profi­tieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetz­entwurf für das Energie- und Strom­steu­er­recht soll das ändern und durch­läuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solar­spit­zen­gesetz“ (auch „Strom­spit­zen­gesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischen­spei­cherung nur bei ausschließ­licher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließ­lich­keits­option“). Nach den Geset­zes­än­de­rungen sollen nun zwei neue Optionen ermög­lichen, dass die Förderung auch für gemischte Strom­mengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festle­gungen der BNetzA. Vorge­schlagen sind eine „Abgren­zungs­option“ und eine „Pauscha­l­option“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertel­stünd­licher Messwerte ab; zweitere verein­facht Annahmen für bestimmte Solar­an­lagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finali­sierung der Festle­gungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrs­wende erneut zeigt: Bidirek­tio­nales Laden kann Netze entlasten und die Energie­wende kosten­güns­tiger machen – wenn die Rahmen­be­din­gungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|

Verpflich­tende PV-Abgabe Brandenburg

Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflä­chen­anlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Branden­burger Landtag als neues Photo­voltaik-Freiflä­chen­an­lagen-Abgaben­gesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.

Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solar­parks erhöhen und mehr Geld in die Gemein­de­kassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windener­gie­an­la­gen­ab­ga­ben­gesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagen­be­treiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geför­derte Strom­mengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstat­tungs­an­spruch besteht, wird entspre­chend seltener gezahlt. Dies will die Branden­burger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.Solarpanel, Solarenergie, Windräder

Die Mittel unter­liegen einer Zweck­bindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschö­nerung, für Infra­struktur vor Ort, für Kultur, für Bauleit­planung für Erneu­erbare oder für die Gründung und Anteils­erwerb von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften für erneu­erbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.

Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstat­tungs­an­spruch verbunden ist. Hier sollte der Landes­ge­setz­geber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).

2024-02-01T23:40:59+01:001. Februar 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|