Zombie at Work: Kassierter Großfeue­rungs­an­la­gen­be­schluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm „BVT-Schluss­fol­ge­rungen“ genannt – gibt es einen festge­setzten rollie­renden Mecha­nismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitglied­staaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktio­nieren würde, war schon 2018 klar (wir berich­teten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfah­rens­fehler unter­laufen. Damit behalten die osteu­ro­päi­schen Stimmen, aber auch deutsche Braun­koh­le­ver­bände, recht, die von Anfang an vorge­tragen hatten, dass das vorge­sehene Verfahren nicht einge­halten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automa­tisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) Gesetze für unver­einbar erklären, dem Gesetz­geber aber Zeit für eine Neure­gelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichts­barkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juris­ti­schen Zombie noch eine Weile herum­laufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schluss­fol­ge­rungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschrifts­ge­mäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwen­digen Gewähr­leistung eines hohen Umwelt­schutz­ni­veaus und der nötigen Verbes­serung der Umwelt­qua­lität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

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Entspre­chend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenz­werte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berich­teten schon über den Kabinetts­entwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tages­ordnung. Eine reine Forma­lität wird diese Beratung sicher nicht: Der feder­füh­rende Umwelt­aus­schuss hat eine ganze Reihe von Änderungs­vor­schlägen unter­breitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenz­werte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

Verspätete Umsetzung der BVT-Schluss­fol­ge­rungen 2017/1442

Der Mecha­nismus der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (IED) 2010/75/EU ist eigentlich klar: Alle acht Jahre werden die geltenden Grenz­werte für große Feuerungs­an­lagen mit 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) und mehr in jeweils neuen BVT-Schluss­fol­ge­rungen dem techni­schen Fortschritt angepasst. Vier Jahre später müssen alle vom Anwen­dungs­be­reich erfassten Anlagen diese Grenz­werte einhalten. Eine solche Anpassung hat die europäische Kommission am 31.07.2017 in Form des Beschlusses 2017/1442/EU erlassen (hierzu mehr). Für Kraft­werke und andere große Indus­trie­an­lagen sind dort insbe­sondere schärfere Emissi­ons­grenz­werte für Schwe­fel­dioxid, Stick­oxide, Queck­silber und Feinstaub vorgesehen.

Einige betroffene Unter­nehmen und Verbände, aber auch einige osteu­ro­päische Länder und der Freistaat Sachsen als Unter­stützer wenden sich gegen diesen Beschluss vor Gericht. Doch diese Klagen haben keine aufschie­bende Wirkung: 2021 müssen alle betrof­fenen Anlagen wohl oder übel die Grenz­werte einhalten. Und auch für den Gesetz­geber gelten Fristen. Gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchG) muss die Bundes­re­gierung innerhalb eines Jahres nach Veröf­fent­li­chung der BVT-Schluss­fol­ge­rungen eine Überprüfung und Anpassung der betref­fenden Rechts­ver­ord­nungen vollziehen. In diesem Fall sind das vor allem die 13. und die 17. BImSchV. 

Da die Schluss­fol­gerung Ende Juli 2017 vorgelegt wurde, müsste also eigentlich eine Änderung bereits vorge­nommen worden sein. Bis jetzt ist das aber, gleichwohl bereits September 2018, nicht der Fall. Dabei scheint es sich auch nicht um ein Versehen zu handeln. Denn auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 31.08.2018 geant­wortet, dass über die Art und Weise der Umsetzung der Schluss­fol­ge­rungen erst im Zusam­menhang mit der Kohle­kom­mission entschieden würde.

Die Bundes­re­publik ist also aktuell schon im Verzug. Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber ist das zumindest ärgerlich. Denn die Umsetzung ist kein reines Abschreiben der europäi­schen Vorgaben; es existieren durchaus Spiel­räume für den Verord­nungs­geber. Da das Zögern der Bundes­re­gierung keinen Einfluss darauf hat, dass 2021 die Grenz­werte scharf geschaltet werden, sollte die Bundes­re­gierung spätestens dann Entwürfe vorlegen, wenn sich heraus­stellt, dass die Kohle­kom­mission weiterhin so schleppend disku­tiert, wie es sich derzeit abzeichnet. Ansonsten geschieht etwas, was wohl auch innerhalb der Bundes­re­gierung niemand will: Auch die vielen Anlagen­be­treiber, die von der Kohle­kom­mission und ihrer Arbeit gar nicht betroffen sind, weil sie andere Brenn­stoffe nutzen, werden länger als nötig im Ungewissen gelassen.

2018-09-19T22:45:47+02:0019. September 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|