BGH zu Baukos­ten­zu­schüssen bei Batte­rie­spei­chern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden, dass Netzbe­treiber Baukos­ten­zu­schüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzge­kop­pelten Batte­rie­spei­cher­systems (BESS) verlangen dürfen.

Sachverhalt: Streit um Baukos­ten­zu­schuss für BESS

Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzge­kop­pelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzan­schluss­be­gehrens verlangte der Netzbe­treiber einen Baukos­ten­zu­schuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchs­ver­fahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbe­treiber die Erhebung eines BKZ zu unter­sagen. Kyon argumen­tierte, dass BESS – anders als gewöhn­liche Letzt­ver­braucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.

Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumen­tation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.

BGH korri­giert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig

Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukos­ten­zu­schusses durch den Netzbe­treiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbe­treiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzan­schluss­kunden – Beson­der­heiten, aber keine Sonderbehandlung

Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letzt­ver­braucher – auch netzdienlich einge­setzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entschei­dendes Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium, das eine generelle Unter­sagung von Baukos­ten­zu­schüssen recht­fer­tigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steue­rungs­funktion, die der BKZ im System der Netzent­gelte zukomme.

Anschluss­nehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzan­schluss entspre­chend dem tatsäch­lichen Leistungs­bedarf dimen­sio­nieren. Eine übermäßige Anschluss­ka­pa­zität, die mögli­cher­weise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.

Unions­recht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen

Das Unions­recht sieht für Speicher zwar gewisse Erleich­te­rungen vor – etwa bei Entgelten oder diskri­mi­nie­rungs­freiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrück­lichen Ausschluss von Baukos­ten­zu­schüssen. Die Mitglied­staaten behalten insoweit Gestal­tungs­spielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbe­treiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.

Fazit: Die Energie­wende wird teurer

Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzan­schluss vernünftig dimen­sio­nieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energie­wende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unter­strichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteue­rungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetz­geber aktiv werden und die Finan­zierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).

2025-07-17T00:25:08+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Strom|

Klima­neutral“ im Wettbewerb

Der Bundes­ge­richtshof hat heute über die Zuläs­sigkeit von Werbung mit dem Begriff „klima­neutral“ entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 -). Ein bekannter Hersteller von Süsswaren aus Frucht­gummi und Lakritz warb in einer Fachzeitung der Lebens­mit­tel­branche mit der Aussage: „Seit 2021 produ­ziert [das Unter­nehmen] alle Produkte klima­neutral“ und einem Logo, das den Begriff „klima­neutral“ zeigt und auf die Inter­net­seite eines „Clima­te­Partner“ hinweist. Der Herstel­lungs­prozess der Produkte des Herstellers läuft aber gar nicht CO2-neutral ab. Das Unter­nehmen unter­stützt indes über den „Clima­te­Partner“ Klimaschutzprojekte.

Hiergegen klagte die die Zentrale zur Bekämpfung unlau­teren Wettbe­werbs und rügte, dass dieser „Green Claim“ (siehe auch hier: Wenn die Kaffee­ma­schine nach zwei Jahren kaputt geht“), als Werbe­aussage irreführend sei. Dem Leser der Fachzeit­schrift müsse sich aufdrängen, dass hier auch der Herstel­lungs­prozess selbst klima­neutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbe­aussage dahin­gehend ergänzt werden, dass die Klima­neu­tra­lität erst durch kompen­sa­to­rische Maßnahmen herge­stellt werde. Rechtlich geht es um die Unter­lassung dieser Aussage und Ersatz vorge­richt­licher Abmahn­kosten. Über zwei Instanzen war die Klägerin erfolglos. Der BGH entschied nun in der Revision im Sinne der Klägerin, dass die Werbung mit einem mehrdeu­tigen umwelt­be­zo­genen Begriff (hier: „klima­neutral“) regel­mäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die beanstandete Werbung ist vorliegend irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klima­neutral“ von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrau­chern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produk­ti­ons­prozess als auch im Sinne einer bloßen Kompen­sation von CO2 verstanden werden kann. Eine Erläu­terung des Begriffs „klima­neutral“ war hier insbe­sondere deshalb erfor­derlich, weil die Reduktion und die Kompen­sation von CO2-Emissionen keine gleich­wer­tigen Maßnahmen zur Herstellung von Klima­neu­tra­lität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompen­sation unter dem Gesichts­punkt des Klima­schutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbe­werblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeint­lichen Klima­neu­tra­lität für die Kaufent­scheidung des Verbrau­chers von erheb­licher Bedeutung ist.

Die Themen Umwelt­aus­sagen, „Green Claims“ und irrefüh­rende Nachhal­tig­keits­siegel stehen auch bei der EU im Rahmen des Green Deals auf der Agenda. Kunden sollen besser infor­miert bessere Produkte kaufen können. Adres­siert werden diese Themen durch die Green­wa­shing-Richt­linie (Directive on Empowering Consumers for the Green TransitionECGT) vom 26.03.2024 und in der alsbald erwar­teten Green Claims Directive (GCD). Dies bedeutet für Unter­nehmen zukünftig, dass sie die Beweislast für ihre Aussagen tragen. Sie müssen ihre Umwelt­angaben mit soliden, wissen­schaft­lichen Methoden belegen und die Ergeb­nisse durch unabhängige Prüfer verifi­zieren lassen. Umwelt­angaben (und auch Werbe­aus­sagen) müssen klar, genau und verständlich formu­liert sein. Ansonsten kann es Probleme auch im Wettbewerb geben. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-06-27T20:32:29+02:0027. Juni 2024|Umwelt|

Referenz­jahre bei der Wärme­preis­an­passung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen. Sie müssen also kosten­ori­en­tiert sein, die Markt­ent­wicklung berück­sich­tigen, und trans­parent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kosten­struktur eines Unter­nehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kosten­element. Kompli­ziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normal­wär­me­kunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kosten­element ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangs­preis der Preis­gleit­klausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschie­denen Fallge­staltung das Markt- und Kosten­element auf 2018. Als Ausangs­preis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijah­res­lösung des BGH, also der Recht­spre­chung, nach der Kunden Preis­glei­tungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahres­ab­rechnung, in der die Preis­an­passung erstmals auftaucht, wirksam wider­sprechen können.

Die Instanz­ge­richte sahen das Ausein­der­fallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausge­staltung für wirksam: Die Dreijah­res­lösung diene gerade der Aufrecht­erhaltung des Gleich­ge­wichts zwischen Leistung und Gegen­leistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|