Friedhof der vergessenen Gerichtsurteile

In Berlin-Kreuzberg sind im Viktoriapark diesen Sommer Gedenktafeln für Gerichtsentscheidungen eingeweiht worden, die vor ca. 140 Jahren ergangen sind. In dem Zusammenhang hat der Initator der Tafeln, der Bezirksverordnete und Staatsrechtler Dr. Timur Husein, auch angeregt, das öffentliche Gedenken auch bezüglich weiterer Gerichtsentscheidungen zu pflegen. In der Legal-Tribune-Online wurden bereits die Elfes-Urteil-Straße oder ein Brokdorf-Beschluss-Boulevard ins Spiel gebracht. Für Nichtjuristen ist das wohl eine eher abwegige Vorstellung.

Luftbild des Viktoriaparks mit Kreuzbergdenkmal

Tatsächlich haben die Kreuzberg-Entscheidungen aber zu Recht Rechtsgeschichte gemacht. Hintergrund ist das polizeiliche Verbot in der Methfesselstraße in Berlin-Kreuzberg große Mietshäuser zu errichten. Das Verbot hatte den Hintergrund, dass auf dem Kreuzberg im heutigen Viktoriapark ein Denkmal von Schinkel an die Befreiungskriege erinnert. Dieses Denkmal wäre durch die Bebauung verdeckt worden. Das Verbot sollte also lediglich ästhetischen Gründen dienen.

Das damalige Preussischen Oberverwaltungsgericht entschied, dass es nicht Aufgabe der Polizei sei, ein solches Verbot zu erlassen, denn die Aufgabe der Polizei sei die Gefahrenabwehr. Zudem sei auch die Polizei an Gesetz und Recht gebunden. Insofern wird die Entscheidung auch heute noch in Polizeirechtsvorlesungen als ein Ursprung von Rechtsstaatlichkeit referiert.

Das Kreuzbergdenkmal ist übrigens heute noch sichtbar. Das liegt daran, dass es später unter erheblichem technischen Aufwand auf eine Art gemauertes Podest gesetzt wurde. Manchmal hat eben doch nicht das Recht, sondern die Technik das letzte Wort (Olaf Dilling).

2022-08-25T00:05:17+02:0025. August 2022|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Berlin beats Bund: Verkehrswende in Koalitionsverträgen

Die Diskussion von verkehrspolitisch und -rechtlich Interessierten über den Koalitionsvertrag des Bundes ist kaum abgeklungen, schon kommen Nachrichten über einen “neuen Koalitionsvertrag” aus Berlin. Allerdings geht es nicht um eine Neuauflage der Ampel in letzter Minute, sondern um die Landesebene, also um den Vertrag des rot-grün-roten Bündnisses. Nach der Wahl stellt es die Mehrheit im Abgeordnetenhaus und will die Regierung im Roten Rathaus bilden. Ein paar spektakuläre Details zum Verkehr, wie der geplante Rückbau von Stadtautobahnstrecken und der Bau von Seilbahnen sind bereits an die Öffentlichkeit gedrungen.

Drei Fahrradfahrer vor Regierungsgebäuden an der Spree

Aber auch die versteckteren Details sind spannend. Schließlich geht es um die Blaupause, wie in der nächsten Berliner Legislaturperiode die Verkehrswende durch die Politik vorangetrieben oder auch ausgebremst werden könnte. Anders als der Koalitionsvertrag des Bundes ist das Berliner Regierungsprogramm insofern vielversprechender.

Das geht schon rein äußerlich los: Das Kapitel ist etwa doppelt so lang wie das Verkehrskapitel im Koalitionsvertrag der designierten Bundesregierung. An diesem war von Verkehrspolitikern unter anderem kritisiert worden, dass das Stichwort “Verkehrwende” vermutlich aufgrund von Empfindlichkeiten der FDP sorgfältig vermieden wurde. Ganz anders in Berlin, da fällt das Stichwort gleich sieben Mal und das nicht nur im Kapitel über Mobilität. Es bleibt aber nicht bei dieser sehr allgemeinen Flughöhe… es finden sich auch sehr viel konkretere und zugleich kontroversere Stichworte, wie etwa “Lastenradförderprogramm”.

Ein großer Teil des Vertrages ist jedoch ganz bodenständig dem Ausbau des öffentlichen Schienenverkehrs, genauer gesagt der Schieneninfrastruktur der Regional-, S-, U- und Straßenbahnen gewidmet. Die Taktfrequenzen sollen ebenso erhöht werden sie die Fahrgastsicherheit durch spezielles Personal und Notfallmeldesysteme. Zugleich soll eine Tarif- und Finanzreform des ÖPNV ohne Reduzierung der Steuermittel angestrebt werden. Um dies dennoch halbwegs haushaltsneutral hinzubekommen, soll an anderer Stelle Geld eingenommen werden, insbesondere im Bereich Parkraumbewirtschaftung:

Als Grundlage dafür soll ein digitales Parkraummanagementsystem geschaffen werden, und die Parkraumbewirtschaftung im Innenstadtring soll ausweitet werden. Weiterhin geplant ist die Erhöhung der Parkgebühren des Kurzzeitparkens. Das Anwohnerparken soll mit Ausnahmen für soziale Härtefälle auf 10 Euro im Monat angehoben werden.

Weitere Schwerpunkte bilden sicherer Rad- und Fußverkehr. Insbesondere soll die Umsetzung des Radverkehrswegeplans, nach dem ein Vorrangnetz und geschützte Infrastrukturen an Hauptstraßen bis 2026 realisiert werden. Außerdem soll weiter an Radschnellwege gebaut werden, allerdings unter möglichster Schonung von Grünanlagen, um bestehende Konflikte mit dem Fußverkehr zu entschärfen.

Der Fußverkehr und die Verkehrssicherheit soll unter anderem durch Unterstützung von Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Durchgangsverkehr und zur Verkehrsberuhigung, zum Beispiel Kiezblocks und sichere, barrierefreie und komfortable Gehwege gefördert werden. Daneben sollen alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausweitung von Tempo 30-Zonen genutzt werden.

Obwohl es von Verkehrsexperten auch schon Kritik an einem mangelnden Gesamtkonzept gab, finden sich doch im Koalitionsvertrag von Berlin zahlreiche sinnvolle verkehrspolitische Maßnahmen, die im Koalitionsvertrag des Bundes von Kommunen und Verkehrswendeexperten schmerzlich vermisst werden. Mit anderen Worten auch in den nächsten vier bzw. fünf Jahren kommen die Initiativen aus Berlin zur nachhaltigen Mobilität voraussichtlich eher vom Senat als von der Bundesregierung (Olaf Dilling).

2021-12-01T15:06:46+01:001. Dezember 2021|Allgemein, Verkehr|

Berliner Wärme: OVG BB, OVG 11 N 103.17

Berlin und Vattenfall schlossen 1994 einen Konzessionsvertrag über die Fernwärmeversorgung in Berlin. Dieser enthielt eine Endschaftsklausel in § 16 Abs. 1. Hier stand, dass nach dem Ende des Vertrages die Energieversorgungsanlagen an Berlin zu übereignen seien.

2014 lief dieser Vertrag aus. Berlin forderte nun von Vattenfall das Fernwärmenetz heraus. Doch der schwedische Konzern weigerte sich: Das Fernwärmenetz sei von den Energieversorgungsanlagen, die nach Ende der Vertragslaufzeit zu übereignen waren, gar nicht umfasst. Das wollte Berlin so nicht hinnehmen und erhob Klage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vattenfall dem Land die Leitungen schuldet.

Doch das VG Berlin sah das anders: Mit Urteil vom 30.06.2017 wies das Gericht die Klage ab. Weder auf Basis des 2016 noch einmal geänderten Vertrages, noch auf straßenrechtlicher Grundlage sah das Gericht einen Rechtsgrund, der einen Herausgabeanspruch des Landes begründen könnte. Die (vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch mögliche) Berufung eröffnete das VG nicht. Doch Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und beantragte gem. § 124 VwGO die Berufungszulassung. Diesen, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Antrag wies das OVG Berlin-Brandenburg nun am 5. Juli 2021 ab. Die Gründe für die Zulassung einer Berufung lägen nicht vor:

Berlin hatte zunächst umfangreich mit Verfahrensfehlern argumentiert: Zunächst sei die 4. Kammer des VG Berlin unzuständig gewesen. Das OVG hielt dies aber für unzutreffend, denn es handele sich primär um eine energiewirtschaftsrechtliche Sache, nicht um Straßenrecht, weswegen die 4. und nicht die 1. Kammer zu Recht mit der Sache befasst worden war. Weiter hatte das Land gerügt, im Urteil des VG Berlin hätten Ausführungen zu § 1004 BGB gefehlt, weswegen ein verfahrensfehlerhafter Begründungsmangel vorgelegen hätte. Dies überzeugte den Senat aber nicht, denn es ergebe sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Der Senat sah auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Gericht hätte in der bemängelten Passage nur sein Verständnis der maßgeblichen Vertragsklausel erläutert. Das VG Berlin hätte auch keine Hinweispflicht auf sachdienliche Anträge verletzt, unabhängig davon würde das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wäre also nicht anders ausgefallen, wenn das VG sich so verhalten hätte, wie das Land es in seiner Berufungszulassung für richtig erklärt hatte: Das VG hatte seine Entscheidung nicht allein auf die Auslegung des Konzessionsvertrags aus 1994 gestützt, sondern parallel begründet, so dass das Urteil nicht allein auf den Punkten “beruhte”, die als verfahrensfehlerhaft vorgetragen wurden.

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Daneben sah der Senat aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung geboten hätten. Die Begründung sei weder widersprüchlich, noch hätte das Gericht einen Formzwang und einen hieraus resultierenden Auslegungsauftrag übersehen. Auch straßenrechtlich hätte das Gericht nichts falsch gemacht. Ein straßenrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil Vattenfall nicht unerlaubt, sondern erlaubt das Leitungsnetze betreibe. Das sei auch keine nicht vollwertige Interimslösung.

Zuletzt betrachtet das OVG die Sache auch nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig, was auch zur Zulassung der Berufung geführt hätte. Bemerkenswert in diesem Kontext die Anmerkung des Senats, dass der schiere Hinweis auf die Länge der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreicht, um eine besondere Schwierigkeit zu indizieren. Potentiell schwierige Fragen dagegen seien nicht tragend für das Urteil gewesen. Dies gelte auch für die Fragen, die das Land als von “grundsätzlicher Bedeutung” betrachtet und deswegen die Berufungszulassung verlangt.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vattenfall kann sein Netz behalten. Für die öffentliche Hand, die ein Interesse daran hat, den Wärmenetzbetrieb nur auf Zeit zu konzessioneren, ist das indes keine ganz befriedigende Konsequenz. Hier liegt der Schlüssel in der möglichst präzisen Ausgestaltung von Endschaftsklauseln: Diese müssen ganz klar regeln, wie Gemeinden nach Ende der Vertragslaufzeit wieder an ihre Netze kommen. Oder der Gesetzgeber wird hier aktiv. (Miriam Vollmer).

Sie möchten mit uns über Fernwärme sprechen? Am 12. Oktober 2021 laden wir zum Fernwärmetalk. Infos und Anmeldung hier.

2021-09-30T00:03:10+02:0029. September 2021|Konzessionsrecht, Wärme|