Solardächer im B-Plan

Angesichts steigernder Energiepreise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung “fällig” ist. Eine Energieberaterin hat ihr eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausgerichtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschattungsproblem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebauungsplan in diesem Teil der Kleinstadt verbietet Solardächer, wenn sie von der Erschließungsstraße sichtbar wären. Grundsätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Interessen der Grundstückseigentümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klimaziele eingehalten werden, wenn erneuerbare Energien aufgrund unterschiedlichster Bedenken, seien sie ökologischer oder ästhetischer Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klimafreundlichen Gestaltung von B-Plänen große Spielräume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubaugebiete festsetzen, dass Solaranlagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) eingeplant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraussetzung dafür ist, dass die örtlichen Bedingungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie ermöglichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegten Zielen der Bauleitplanung orientieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offensichtlichen wie Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 7 f) oder Klimaschutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|

Kohle braucht halt länger: LG Essen weist RWE-Klage zu Datteln ab

Ob ein riesiger Steinkohle-Monoblock überhaupt noch in die Erzeugungslandschaft passt, war auch vor 15 Jahren schon sehr umstritten. Allerdings – und das sprach unbestritten für den Brontosaurier – sollte Datteln IV es E.ON (heute Uniper) ermöglichen, ältere, noch emissionsintensivere Kraftwerke abzuschalten. Irgendwo muss der Strom ja herkommen.

Doch von Anfang an stand das Kraftwerk unter keinem guten Stern. Statt wie geplant 2011 in Betrieb zu gehen, hob das OVG Münster mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE)die planerische Grundlage der damals in Bau befindlichen Anlage auf. Die Anlage stand weder an der richtigen Stelle, noch war sie mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar, außerdem waren der Kühlturm wohl zu hoch und weder der Störfall noch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend berücksichtigt worden. Das OVG Münster eröffnete der E.ON noch nicht einmal die Revision, was das BVerwG auch noch bestätigte (BVerwG 4 BN 66.09).

Noch im selben Jahr stoppte das OVG Münster die Bauarbeiten, indem es die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen zwei (wenn auch nicht drei) Teilgenehmigungen feststellte (8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK). Im Sommer 2012 fiel – wieder vorm OVG Münster – der Vorbescheid (8 D 38/08.AK), und auch gegen diese Entscheidung gab es keine Revision. E.ON wollte ungefähr zeitgleich zumindest die Genehmigung für die Vorgängeranlage behalten und widerrief deswegen eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Altgenehmigung für die Vorgängeranlage. Aber auch damit scheiterte das Unternehmen vorm OVG Münster (8 D 47/11.AK).

Doch schließlich kamen – vermeintlich – bessere Zeiten für das Kraftwerk in NRW. Mithilfe eines Zielabweichungsverfahrens konnte doch 2014 eine wirksame planerische und genehmigungsrechtliche  Grundlage für das Kraftwerk geschaffen werden. Die Klage einer benachbarten Gemeinde gegen die Zielabweichungsentscheidung scheiterte 2016 vorm VG Gelsenkirchen (9 K 4438/14).

Doch auch heute – sieben Jahre nach der geplanten Inbetriebnahme – fließt kein Strom. Erst kürzlich musste die Betreiberin mitteilen, dass der Dampferzeuger schadhaft ist und die Inbetriebnahme wohl erst frühestens Ende 2018 stattfinden kann. Es könne nicht alles “auf Anhieb klappen”, ließ die Unternehmenssprecherin verlautbaren. Kein Wunder, dass angesichts der jahrelangen Verzögerungen auch der Stromkunde RWE kein Interesse mehr an der Anlage hatte. RWE versuchte 2016, den Bezugsvertrag über rund ein Drittel der Stromproduktion der Anlage zu kündigen. Ein weiterer Grund war der gegenüber der Preisvereinbarungen im Vertrag deutlich nach unten abweichende heutige Strompreis.

Doch Uniper nahm die Kündigung nicht hin und zog per Feststellungsklage vors LG Essen (3 O 28/2017). Dieses entschied nun : Mitgefangen, mitgegangen, mitgehangen. Die Kündigung des RWE ist unwirksam, der Bezugsvertrag bleibt. In diesem Zusammenhang sind mündliche Äußerungen des Gerichts interessant: Die Verzögerungen seien zwar untypisch lang. Mit Blick auf Umweltaspekte sei aber auch eine solche Verzögerung noch einzurechnen. Jahrelange Klagen mit wie hier siebenjährigen Verzögerungen sind also in der Energiewelt die neue Normalität, auf die sich Unternehmen einzustellen haben.

Nun liegt es nahe, dass das Lieferverhältnis zwischen Uniper und RWE nach dem diese Woche verkündeten Deal sich ohnehin ganz anders gestalten wird, als bei Vertragsschluss absehbar. Ob es eine Klärung dieser neuen Normalität in einer neuen Instanz geben wird, wird deswegen erst die Zukunft zeigen.

2018-03-14T10:46:47+01:0014. März 2018|Allgemein, Strom|