Japan – 10 Jahre nach Fukushima

10 Jahre ist es her, dass vor Japan der Meeresboden bebte und ein Tsunami eine Dreifachkernschmelze im Atomkraftwerk in Fukushima auslöste. Wegen der freigesetzten radioaktiven Strahlung mussten damals über 100.000 Menschen evakuiert werden. Ebenso wie der Super-GAU 1986 in Tschernobyl steht auch der in Fukushima auf der höchsten Stufe der internationalen Skala für nukleare Havarien, obwohl bei der Katastrophe in Fukushima nur etwa 10-20% der Strahlung freigesetzt wurde, als bei jener in Tschernobyl. Deutschland verkündete aufgrund des Super-GAUs nur wenige Tage später den Austritt aus der Kernkraft bis 2022. Und Japan?

Unmittelbar nach dem großen Unglück wurden alle 54 japanischen Reaktoren erst einmal abgeschaltet und einer verschärften Überprüfung unterzogen. Auch die Aufsicht wurde neu strukturiert, nachdem die vorherige Regulierungsbehörde zu stark unter dem Einfluss der Energieversorger stand. Ein Teil der Reaktoren blieb nach der Überprüfung abgeschaltet, 9 Reaktoren sind jedoch derzeit wieder in Betrieb.

Gleichwohl fristet die japanische Atomkraft seither nur noch ein Schattendasein. Vor der  Katastrophe lieferte die Atomkraft etwa 30 % des japanischen Strombedarfs. In den beiden darauffolgenden Jahren lag der Anteil dann jeweils bei unter 3%, 2014 sogar bei null. Wie der fehlende Atomstrom kompensiert werden konnte, ist umstritten. Einige sagen, dass er durch eine sparsame Energiepolitik und den Ausbau erneuerbarer Energien ausgeglichen werden konnte, andere sind der Meinung, dass die Kompensation durch fossile Brennstoffe erreicht wurde. Und obwohl Japan quasi eine Steilvorlage für den Atomausstieg hatte, steigt der Anteil des Atomstroms im japanischen Energiemix seitdem wieder an und soll bis 2030 mindestens 20% erreichen. Im Jahr 2019 lag der Anteil gleichwohl nur bei 7,5 %.

Doch warum will Japan trotz der von Kernkraftwerken ausgehenden, bekannten Gefahren, trotz seiner für Atomkraft geografisch ungünstigen Lage und trotz des immer größer werdenden Widerstandes in der Gesellschaft zurück zur Kernkraft? Die simpelste Antwort wäre vermutlich: es liegt an der starken Atomlobby des Landes. Das würde zumindest auch die Antwort der Regierung erklären, die die Rückkehr zur Atomkraft mit der Rohstoffarmut ihres Landes und der damit verbundenen Abhängigkeit von Energieimporten begründete. Denn schaut man genauer hin, fällt einem auf, dass fossile Rohstoffe zwar tatsächlich eher Mangelware sind, Japan jedoch beste Voraussetzungen für die Nutzung alternativer Energien aus Sonne, Wind, Wellen und Geothermie hat.
Vor dem Atomdesaster von Fukushima war für Erneuerbare Energien im Strommix nur Platz für 4%, mittlerweile erzeugen sie immerhin knapp 20% des japanischen Stroms, 2050 soll der Anteil bei 50% liegen. Denn bis 2050 will auch Japan klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, will das Land jedoch nicht ausschließlich auf Erneuerbare Energien setzen, sondern auch auf „umweltfreundliche Atomkraft“, kohlenstoffarmen bzw. grünen Wasserstoff sowie Kohlekraft.

Der Anteil der Kohlekraft im Strommix liegt momentan bei etwa 30%. Auch 2030 soll der Anteil des Kohlestroms noch bei 26% liegen. Doch auch die Japaner wissen, dass beim Verfeuern von Braunkohle eine erhebliche Menge CO2 freigesetzt wird, sodass sie zum einen neuartige Kohlekraftwerke mit einem geringeren CO2-Ausstoß bauen zum anderen das trotzdem ausgestoßene CO2 mittels CCS-Technologie abscheiden und im Boden speichern wollen (sog. Carbon Capture and Storage). Ob dieser so vielversprechend ist, bleibt zu bezweifeln – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die CCS-Technologie ökonomisch nicht sinnvoll ist.

Blickt man auf die Förderung von Atom-, und Kohlekraft und den mangelnden Ausbau Erneuerbarer Energien, wird sichtbar, wie widersprüchlich Japans „Energiewende“ doch eigentlich ist (falls man überhaupt von Energiewende sprechen möchte). Und das, obwohl Japan die Langzeitfolgen einer Atomkatastrophe hautnah miterlebt: Etwa 40.000 Menschen leben noch immer fern ihrer Heimat. Einige wollen nicht zurückkehren, andere können aufgrund der Sperrzone nach wie vor nicht in ihr Haus zurück. Denn auch 10 Jahre später beträgt die Sperrzone um das Kraftwerk herum noch immer 30% der ursprünglichen Fläche und damit etwa 38% der Fläche Berlins.

Täglich sind noch immer knapp 5.000 Menschen im Einsatz, um geschmolzenen Brennstoff und hochradioaktive Trümmer zu bergen. 2022 sollen Millionen Liter kühl- und Regenwasser, die aus den Reaktorgebäuden abgepumpt wurden und momentan noch Tanks auf dem Gelände lagern, in den Pazifik abgelassen werden. Bis auf Spuren von Tritium ist das Wasser von radioaktiven Substanzen gereinigt. Vor dem Ablassen würde das Wasser abermals gereinigt und anschließend so verdünnt ins Meer eingeleitet, dass es internationalen Standards genüge. Einen großen – und auch verständlichen – Aufschrei gibt es trotzdem. Allerdings drängt die Zeit, da die Lagerkapazitäten auf dem Kraftwerksgelände Mitte des nächsten Jahres gefüllt sein werden. Bis das Kraftwerk dann irgendwann vollständig stillgelegt werden kann, dauert es wohl noch mindestens 40 Jahre.

(Josefine Moritz)

2021-05-26T17:35:41+02:0026. Mai 2021|Energiewende weltweit, Umwelt|

Das Aus für Gorleben als atomares Endlager

In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernreaktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubikmeter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwendeten Schutzbehälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischenlager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.

Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeigneten Endlagerstandort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffentlichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unterirdischer Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager untersucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirmwirkung gegen radioaktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei allerdings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politischen denn aus geologischen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonenrandgebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.

Rechtsgrundlage zur Regelung der Standortsuche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusammenfassung existierender Studien und Ergebnisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 Stand AG“ der Bundesgesellschaft für Endlagerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdoberfläche eingelagerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders problematisch und letztendliches Ausschlusskriterium erwies sich dabei offenbar der geologische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches“ als nicht ausreichend erfüllt angesehen wurde. Erforderlich wäre eine Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches mit grundwasserhemmenden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radioaktivität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindringendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim gescheiterten „Versuchsendlager“ im ehemaligen Salzbergwerk Asse II. Laut Untersuchungsergebnis steht die Gorlebener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablagerungen, wodurch „eine potenzielle hydraulische Wirksamkeit für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich bzw. das identifizierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identifizierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusammenfassende Bewertung des identifizierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.

Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Standortregionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)

2020-10-01T18:58:46+02:001. Oktober 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbritannien, damals noch Mitgliedstaat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraftwerken sei. Danach hätten sich Unternehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraftwerks Hinkley Point C in Somerset, das französisch-chinesische Unternehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Marktpreis für Strom kräftig draufzahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Inflationsausgleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Difference“ garantieren, also die (erhebliche) Differenz zwischen Marktpreis und garantierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichszahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kreditgarantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifikation der Europäischen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstromfreie Österreich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T-356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Österreicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitgliedstaat Hinkley Point so üppig unterstützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausgetreten. Die Entscheidung trotzdem interessant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entscheidungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein müssen, und die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Aber dass Beihilfen einem gemeinsamen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihilfenaufsicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine “ökologische” Bewertung statt: Jeder Mitgliedstaat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

2020-09-25T15:16:29+02:0025. September 2020|Energiepolitik, Strom|