Das Aus für Gorleben als atomares Endlager

In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernre­aktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubik­meter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwen­deten Schutz­be­hälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischen­lager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.

Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeig­neten Endla­ger­standort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffent­lichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unter­ir­di­scher Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager unter­sucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirm­wirkung gegen radio­aktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei aller­dings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politi­schen denn aus geolo­gi­schen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonen­rand­gebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.

Rechts­grundlage zur Regelung der Stand­ort­suche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Stand­ortes für ein Endlager für hochra­dio­aktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusam­men­fassung existie­render Studien und Ergeb­nisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilge­bieten gemäß § 13 Stand AG der Bundes­ge­sell­schaft für Endla­gerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdober­fläche einge­la­gerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders proble­ma­tisch und letzt­end­liches Ausschluss­kri­terium erwies sich dabei offenbar der geolo­gische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reiches“ als nicht ausrei­chend erfüllt angesehen wurde. Erfor­derlich wäre eine Überde­ckung des einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reiches mit grund­was­ser­hem­menden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radio­ak­ti­vität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindrin­gendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim geschei­terten „Versuch­send­lager“ im ehema­ligen Salzbergwerk Asse II. Laut Unter­su­chungs­er­gebnis steht die Gorle­bener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablage­rungen, wodurch „eine poten­zielle hydrau­lische Wirksamkeit für den einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reich bzw. das identi­fi­zierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identi­fi­zierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowis­sen­schaft­liche Abwägungs­kri­terien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusam­men­fas­sende Bewertung des identi­fi­zierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.

Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowis­sen­schaft­lichen Abwägungs­kri­terien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Stand­ort­re­gionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)

2020-10-01T18:58:46+02:001. Oktober 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbri­tannien, damals noch Mitglied­staat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraft­werken sei. Danach hätten sich Unter­nehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraft­werks Hinkley Point C in Somerset, das franzö­sisch-chine­sische Unter­nehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Markt­preis für Strom kräftig drauf­zahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Infla­ti­ons­aus­gleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Diffe­rence“ garan­tieren, also die (erheb­liche) Differenz zwischen Markt­preis und garan­tierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichs­zahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kredit­ga­rantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifi­kation der Europäi­schen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstrom­freie Öster­reich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T‑356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Öster­reicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitglied­staat Hinkley Point so üppig unter­stützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausge­treten. Die Entscheidung trotzdem inter­essant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entschei­dungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschafts­zweige oder Wirtschafts­ge­biete bestimmt sein müssen, und die Handels­be­din­gungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemein­samen Interesse zuwider­laufen. Aber dass Beihilfen einem gemein­samen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihil­fen­auf­sicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine „ökolo­gische“ Bewertung statt: Jeder Mitglied­staat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

2020-09-25T15:16:29+02:0025. September 2020|Energiepolitik, Strom|

Befangene Schieds­richter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaus­tiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt einge­reicht. Es geht um Schadens­ersatz in Milli­ar­denhöhe für Inves­ti­tionen, die nach der Laufzeit­ver­län­gerung in Atomkraft­werken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schieds­ge­richt einen Befan­gen­heits­antrag Deutsch­lands gegen alle drei Schieds­richter abgelehnt hat.

Dass Energie­kon­zerne, die in Deutschland inves­tieren, überhaupt vor inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energie­charta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitglieds­staaten auch die Europäische Union unter­zeichnet hat, verpflichtet zu weitrei­chendem Inves­to­ren­schutz und ermög­licht die Klage vor einem nicht-staat­lichen, bei der Weltbank angesie­delten Gericht, einem Schieds­ge­richt des Inter­na­tional Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schieds­ge­richte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbe­zogen von den Unter­nehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entschei­dungen der Schieds­ge­richte in die Spiel­räume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einer­seits ist es sinnvoll, Inves­toren vor willkür­licher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinn­mög­lich­keiten zu schützen, anderer­seits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelt­ein­wir­kungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allge­meinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das inter­na­tional anerkannte umwelt­recht­liche Verur­sa­cher­prinzip, dass derjenige für Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen aufkommen soll, der sie selbst verur­sacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schieds­klauseln EU-Recht unver­einbar seien, die es Inves­toren aus EU-Mitglied­staaten ermög­lichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitglied­staat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paral­lel­justiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die natio­nalen und europäi­schen Gerichte kontrol­liert werden könne. Dies sei unver­einbar mit den Grund­prin­zipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grund­satzes des gegen­sei­tigen Vertrauens der Mitglied­staaten. Die Entscheidung erging zu einem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen zwischen der Slowa­ki­schen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grund­sätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schieds­ge­richts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|