All you can eat aus der Steckdose?

Als Studenten fanden wir das toll: Sonntagmorgens in ein beliebtes Café an der Ecke. Den Tisch direkt an der Theke. Während noch das Brunchbuffet aufgebaut wurde, den ersten Teller füllen. Wir aßen von neun bis vier, mit langen Pausen natürlich, und selbst sehr zierliche Freundinnen schafften teilweise mehr als drei Teller mit einer wüsten Mischung aus Eiern, Salaten, Brot mit Wurst und ziemlich billigen Nudelaufläufen. Das Flatratefrühstück verführte uns also zu hemmungsloser Völlerei.

Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf Stromflateratetarife: Wer unbegrenzt für einen Pauschalpreis Strom ziehen kann, wird vielleicht die Klimaanlage bei offenem Fenster hemmungslos laufen lassen, hätte keinerlei Anreiz, moderne Elektrogeräte anzuschaffen und würde seine Waschmaschine künftig auch für zwei Paar Socken anschalten. Unwahrscheinlich ist das nicht. Angesichts der vielfältigen negativen Umweltauswirkungen der Stromerzeugung ist es auch in jedem Fall ökologisch nicht wünschenswert. Aber ist es auch illegal?

§ 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) missbilligt solche Tarife jedenfalls. Hier ist nämlich angeordnet, dass, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität ein Tarif anzubieten ist, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn unbegrenzt bezogen wird. Aber wenn ein Unternehmen neben der Flatrate einen solchen Tarif anbietet, formuliert § 40 Abs. 5 EnWG jedenfalls kein absolutes Verbot. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, besteht die Möglichkeit, durch Prämienmodelle Einsparanreize zu setzen.

Doch leidet bei solchen Tarifen nicht zwangsläufig die Transparenz? Ein Kunde muss doch wissen, was er für Energie am Ende bezahlt. Ansonsten kann es sein, dass er im Glauben, ein gutes Geschäft zu machen, über den Tisch gezogen wird. Dieses Gebot, die echten Kosten transparent auszuweisen, ist u. a. für Strom und Gas in § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) verankert, dessen Satz 1 lautet:

“Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben.”

Wie soll das aussehen, wenn nicht nach kWh, sondern nur pro Zeitraum abgerechnet wird? Ein Modell, das ungefähr so funktioniert wie das All you can eat Brunchbuffet wird dem jedenfalls nicht voll gerecht. Wer ins Blaue einen Stromtarif für 80 EUR/Monat abschließen würde, wüsste nie, was die kWh kostet.

Doch das bedeutet nicht das Ende der Flatrate für Strom. Auch abseits besonderer Prosumermodelle (hierzu mehr demnächst) sind durchaus sehr unterschiedliche Flatratemodelle denkbar, die Preise pro Mengeneinheit ausweisen können, wie es die existierenden Modelle auch durchweg tun. Zwar existiert bisher noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Energieflatrates mit der Preisangabenverordnung. Es spricht aber Einiges dafür, dass der Zweck der Regelung, dem Verbraucher einen transparenten Preisvergleich zu ermöglichen, auch dann gewährleistet werden kann, wenn als verbrauchsabhängiger Preis zB ein echter Durchschnittspreis ausgewiesen wird, der innerhalb einer vordefinierten und realistischen Spanne liegt. Auch ein fester Preis kombiniert mit einem mengenbedingten Nachforderungsverzicht ist grundsätzlich nicht undenkbar. Ob ein solches Modell dann wirklich eine Flatrate darstellt, oder nicht doch einen fast “normalen” Tarif ohne Grundpreis, aber dafür mit einer gewissen Verbrauchstoleranz, ist Definitionssache. Schließlich existiert für “Flatrate” keine verbindliche Definition.

Doch ob der Verbraucher mit solchen Flatrates wirklich ein so gutes Geschäft macht wie wir als Studenten beim Brunchbuffet? Viel spricht dafür, dass die Unsicherheiten eines solchen Modells am Ende vom Verbraucher bezahlt werden. Schließlich hat der Versorger angesichts der ohnehin heute niedrigen Margen nichts zu verschenken. Der Markt scheint dies ähnlich zu sehen, denn die wenigen existierenden Modelle sind nach Angaben der Anbieter mäßig nachgefragt. Aber vielleicht ist das auch noch nicht aller Tage Abend.

2018-03-27T08:50:24+02:0026. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Werbung für Netzbetreiberin als Tochterunternehmen verboten: OLG Jena verurteilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, transportiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alternativlose Leistung preist. Schließlich können weder Stromversorger noch Letztverbraucher zwischen verschiedenen Netzanbietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbewerbszentrale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überraschend. Wieso soll die TEAG als Vertriebsunternehmen nicht für ihre eigene Unternehmenstochter, den Netzbetrieb, werben? Schließlich landet doch, untechnisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energierecht unterliegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der lautet:

“Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.”

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für “alles unter einem Dach” gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufgeführt, hat hier nicht die Verteilernetzbetreiberin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebsunternehmen, entsprechende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unproblematisch an.

Doch dies hielt daLandgericht (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlandesgericht (OLG) Jena nicht von einer Verurteilung zur Unterlassung ab. Begründung für diese weitgehende  Interpretation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass Vertrieb und Netz unterschiedliche Aktivitäten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unternehmen keine besseren Wettbewerbschancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Verteilernetzbetreibern, sondern auch für Werbung von Vertriebsunternehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unternehmenskategorien als Normadressaten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versorgungsunternehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbetrieb enthalten. Es drohen sonst kostenträchtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Werbung beim eigenen (Grundversorgungs-)Kunden

Die Lehramtsreferendarin Frau X. ist Kundin der Stadtwerke Oberaltheim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung eingezogen ist. Unterschrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz informiert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grundversorgungskundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrüßungsschreiben hin sogar weitere persönliche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebsleiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grundversorgungstarif der SWO erfahrungsgemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonderkundentarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostromtarif für ökologisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrückliche Einwilligung anzurufen. Und ausdrücklich eingewilligt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadtwerke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumutbaren Belästigungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und möglicherweise wegzuwerfen ist ja auch weit weniger belästigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berücksichtigen, der in Deutschland besonders gut entwickelte Datenschutz. Danach ist die Datenverwendung an sich ohne Einwilligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listenprivileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unternehmen sie zu eigenen Geschäftszwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbeschreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadtwerke gewandt hatte. Aber eine Einwilligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemdsärmelig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E-Mails eine Sonderregelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestandskunden per Mail für ähnliche Waren und Dienstleistungen per Mail zulässig ist, solange kein Widerspruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbewerbsrechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber datenschutzrechtlich kann er sich für E-Mails nicht auf das Listenprivileg berufen, das ihm für Briefwerbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwilligung, und die hat er nicht, nur weil er die E-Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberaltheim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E-Mails strenge Restriktionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich historischen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grundversorgung und bietet er an, sie künftig als Sonderkundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündigungsfrist zu versorgen. Frau X. unterschreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwilligungserklärung ab für künftige günstige Angebote.

2018-04-27T12:54:58+02:0022. März 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|