Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebsleiter des örtlichen Stadtwerks in der Kleinstadt Oberaltheim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadtwerks Oberaltheim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Berichterstattung in der Lokalpresse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotografiert: Frau Bürgermeisterin B. zwischen den neuen Solarkollektoren auf dem Dach der Grundschule. Ein paar sehr vergnügte Freundinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Hauptgebäude begeistert herumspringen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schlagerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurstessen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadtwerks und in der Kundenzeitschrift publizieren. Aber Einwilligungen nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürgermeisterin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitgeschichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienstlicher Funktion auf dem Dach der Schule herumkletterte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den springenden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. “Beiwerk” einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Allerdings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung bei den Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Karnevalsumzüge gemünzt. Sie legitimiert die einwilligungslose Verwendung von Bildern von öffentlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer von einem gemeinsamen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschenmenge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großaufnahme einer auffallend attraktiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeutigen Blickfangfotografie eine Einwilligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augenscheinlich einverstanden war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebsleiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konkludenten Einwilligung wohl auszugehen, auch wenn solche Einwilligungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unproblematisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schlagersänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitgeschichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privatsphäre, und bei der deswegen gebotenen Güterabwägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvorteilhaften Bratwurstessen scherzhaft im Kundenmagazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebsleiter V. gleich Einwilligungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.

2018-04-27T12:53:07+02:0015. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Paare, Passanten: Zum Beschluss des BVerfG zur Straßenfotografie

Geben Sie es zu, auch Sie haben allein auf dem Telefon mehr Bilder aus dem letzten Jahr, als aus Ihrer gesamten Kindheit existieren. Und mindestens jeder zweite von Ihnen, meine sehr verehrten und vermutlich überdurchschnittlich netzaffinen Leserinnen und Leser, stellt diese Bilder öffentlich aus, zum Beispiel auf Instagram. Und selbst wenn ausgerechnet Sie keinen Account haben: Man kann kaum das Haus verlassen, ohne dass man Leuten dabei zusieht, wie sie sich, ihr Essen, ihre Kinder, ihre Freunde oder ihren Hund ablichten. Natürlich laufen da beständig auch andere Leute durchs Bild. Das Kunsturhebergesetz (KUG), das regelt, wann man diese Leute um Einwilligung fragen muss, ist damit heute wichtiger denn je. 

Entsprechend interessant ist der begründete Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – 1 BvR 2112/15 – vom 08.02.2018. Hier ging es zwar nicht um Instagram, sondern um eine Ausstellung in der c/o Gallery am Berliner Zoo. Die Grundkonstellation ist aber ähnlich: Ein Straßenfotograf macht ein Bild von einer Person, die ihm auffällt. Sie ist Teil des Gesamtensembles “Berlin Charlottenburg”, das ja maßgeblich durch die Kleidung und das Auftreten der Passanten geprägt wird. Sie trägt ein Kleid mit Schlangenmuster und nimmt im Bild des Fotografen rund ein Drittel ein. Zudem wurde ausgerechnet dieses Bild riesengroß plakatiert, der eine oder andere Berliner mag sich erinnern.

Das unfreiwillige Model mahnte ab, und der Fotograf gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wie in Abmahnungen üblich, verlangte die Fotografierte die Abmahnkosten und zudem eine Geldentschädigung und eine fiktive Lizenzgebühr. Dies wollte der Fotograf aber nicht zahlen. Die Frau zog vor Gericht. Es möge sich vielleicht um Kunst handeln, so dass grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG keine Einwilligung erforderlich sei. Hier aber verletze die Abbildung gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Fotografen nur zum Ersatz der Abmahnkosten. Die Fotografierte sei zwar aus ihrer Anonymität gerissen worden. Die Verletzung wiege aber nicht sehr schwer.

Der Fotograf wollte das nicht akzeptieren und zog vors Kammergericht (KG). Als er hier nicht durchdrang, rief er das BVerfG an. Dieses nahm seine Verfassungsbeschwerde zwar nicht an. Es äußerte sich aber trotzdem: Die Verfassungsbeschwerde des Fotografen sei unbegründet. Zwar handele es sich um Kunst, auch wenn der Fotograf “nur” die Realität abgebildet habe. Aber sein Grundrecht auf Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten müssten in praktische Konkordanz gebracht werden, also in ein Verhältnis, in dem beide Rechte so wenig Schaden wie möglich nähmen.

Diesen Abwägungsvorgang habe das KG zutreffend vorgenommen. Das BVerfG unterstreicht dabei noch einmal, dass die Ausstellung von Straßenfotografie ohne Einwilligung der Abgebildeten möglich sein muss. Instagram darf also aufatmen, zumindest, wenn es sich um Kunst handelt. Dass der Fotograf trotzdem die Abmahnkosten tragen muss, begründet das Gericht nämlich allein mit der großformatigen Ausstellung des Werbeplakats an der Straße.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das Gericht verweigert ein plumpes Ja oder Nein. Der einzelne Fotograf muss sich fragen, ob er eine einzelne individualisierbare Person über das Normalmaß hinaus als Blickfang für seine Bilder verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich: Einfach fragen. Auch, wenn eine Einwilligung nicht erforderlich ist, schafft sie immerhin Rechtssicherheit.

2018-04-09T08:17:42+02:009. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Käsekästchen auf dem Kuli?

Manchmal versteht auch der Jurist den Gesetzgeber nicht. Nehmen wir nur einmal § 42 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wo es heißt:

“Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:

1.
den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2.
Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.”

Dass Stromrechnungen eine solche Stromkennzeichnung ausweisen müssen, ist nicht nur deswegen alternativlos, weil es europarechtlich vorgegeben ist. Es ist auch absolut sinnvoll, dass der Verbraucher weiß, auf welchen Energieträgern seine Versorgung beruht. Ebenso hilft es dem Verbraucher bei der Auswahl eines neuen Stromversorgers zu erfahren, was für Energieträger dem Produkt zugrunde liegen.

So weit, so gut. Doch der Begriff des an Kunden gerichteten Werbematerials ist denkbar weit. Neben mir liegt beispielsweise ein Kugelschreiber mit dem Logo eines sächsischen Energieversorgers. Ein Gesamtenergieträgermix, bekannt aus Stromrechnungen meist als Käsekästchengrafik, ist auf dem guten Stück natürlich nicht drauf.

Muss deswegen das großzügige Unternehmen Angst vor einer kostenträchtigen Abmahnung haben? Dem Wortlaut nach könnte das durchaus sein. Aber sicherlich ist die Regelung so nicht gedacht. Das hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt dazu bewogen, in einer grundlegenden Entscheidung die Stromkennzeichnungspflicht auf solche Werbematerialien zu beschränken, die an den Endverbraucher übersandt werden. Dies begründet das Gericht mit dem Wortlaut der zugrunde liegenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, denn dort heißt es zum Werbematerial, es würde „…envoyés aux clients finals“.

Der Werbetreibende könnte sich also ruhig zurücklehnen. Indes: Die Entscheidung datiert schon aus 2009. Und seitdem scheint es zumindest in den veröffentlichten Entscheidungen nichts wirklich Neues mehr gegeben zu haben. Der aktuelle Leitfaden des bdew führt deswegen auch ganz klar aus, dass Zeitungen, Magazine, Werbetafeln und Fernsehwerbung nicht gemeint seien. 

Doch ganz sicher sein kann der Werbetreibende nicht. Der Wortlaut ist ein gewichtiges Argument, und von der Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 8 EnWG, mit der der Verordnungsgeber hätte konkretisieren können, wurde kein Gebrauch gemacht. Käme es zum Schlagen und der Werbetreibende stünde vor Gericht, so wäre es naheliegend, dass beim Kugelschreiber kein vernünftiger Richter ein Unterlassungsurteil erließe. Aber beim fehlenden Hinweis auf einem Plakat mag das durchaus anders aussehen. Dort hilft es auch nicht, sich auf Leitfäden oder acht Jahre alte Urteile zu berufen. Das sind keine verbindlichen Rechtsquellen. Entsprechend sollte eine pragmatische Herangehensweise immer dort, wo es räumlich und optisch möglich ist, eine Stromkennzeichnung anbringen. Und ansonsten im Zweifelsfall stets zumindest einen Verweis auf die Homepage, die gem. § 42 Abs. 1 S. 1 EnWG ja immer das volle Programm der Stromkennzeichnung ausweisen muss.

Oder der Gesetzgeber stellt doch noch klar, was in seinen Augen eigentlich Werbematerial im Sinne des § 4 Abs. 1 EnWG ist.

2018-04-05T01:15:33+02:005. April 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|