Ist der Dash Button doch zu retten?

Ich finde die Idee ja gut: Man bestellt bei Amazon ein kleines Gerät, das man an die Waschmaschine klebt, gibt in der Amazon App zum Beispiel an, dass man immer Persil Megapearls in der Fünfkilopackung will, und wann immer das Waschmittel sich dem Ende zuneigt, drückt man einfach drauf. Kurze Zeit später klingelt es und eine neue Packung Waschpulver steht im Flur. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fand die Idee allerdings ganz offensichtlich nicht so gut wie ich. Sie zog mit im Wesentlichen drei Argumenten gegen Amazon vor das Landgericht (LG) München I:

  • Auf dem Gerät stehe nicht “zahlungspflichtig bestellen”,
  • wenn man drückt und so bestellt, könne man nicht sehen, was und zu welchem Preis man bestellt habe, weil diese Details zwar ans Smartphone geschickt würden, aber erst nach der Bestellung, und
  • weil in den AGB von Amazon steht, dass Amazon zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails liefere und bei Nichtverfügbarkeit einen geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke liefern dürfe.

Das LG München I schloss sich den Bedenken der Verbraucherschützer an. Nach einigem auch prozessual interessanten Hin und Her kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Dash Button rechtswidrig sei. Amazon wurde also zur Unterlassung verurteilt.

Da Amazon gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, ist derzeit noch nicht klar, ob die Verbraucherschützer sich wirklich durchgesetzt haben. In mancherlei Hinsicht – etwa zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung – bestehen an der Entscheidung auch durchaus Zweifel. Doch selbst wenn auch die weiteren Instanzen sich dem LG München I anschließen sollten, ist es nicht so klar, wie viele auch in der Fachpresse offenbar meinen, dass damit der Stab über den Dash Button gebrochen sei.

Dass entgegen § 312j Abs. 3 BGB auf der Schaltfläche nicht “zahlungspflichtig bestellen” steht, ist schließlich durchaus zu ändern. Ein entsprechender Aufdruck etwa sollte nicht das Problem sein. Auch dürfte es unproblematisch sein, die AGB des Rahmenvertrags so zu ändern, dass Amazon keinen Ersatzartikel liefert, wenn der eigentlich bestellte Artikel nicht verfügbar ist, sondern dann eben keine Lieferung kommt.

Heikel könnte höchstens die Frage sein, wie mit dem in § 312j Abs. 2 BGB verankerten Gebot umzugehen ist, dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich alle erforderlichen Informationen anzuzeigen. Unmittelbar vor dem Druck auf den Knopf gibt es natürlich gar keine Anzeige, schließlich hat der Knopf kein Display. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm ist ein Display aber auch möglicherweise gar nicht nötig. Denn erkennbar wünscht der Gesetzgeber hier doch, dass der Verbraucher genau weiß, was er da eigentlich gerade bestellt. Der Button kann aber nach Programmierung (und Änderung der AGB) nur eine einzige Bestellung bedeuten. Das LG München I weist hier zwar mit Recht darauf hin, dass zwischen Programmierung und dem Druck auf den Knopf Monate liegen können. Nach mehreren Monaten wäre mir möglicherweise auch nicht mehr ganz präsent, was ich da eigentlich für eine Bestellung hinterlegt habe. Möglicherweise – zu diskutieren wäre freilich die Wortlautgrenze – könnte man die erwünschte Klarheit über den Inhalt der Bestellung durch eine Art eingebautes Verfallsdatum sicherstellen, ab dem der Verbraucher seine Bestellung aktiv in der App erneuern muss.

Damit wäre es durchaus denkbar – wenn auch alles andere als sicher – dass selbst dann, wenn der Verbraucherschutz sich durchsetzt, der Dash Button überlebt. Als potentielle Kundin würde ich mich freuen. Anders als mancher Verbraucherschutzverband wünsche ich mir nämlich nicht zwangsläufig immer mehr Sicherheit, sondern bin durchaus bereit, für mehr Bequemlichkeit auch den einen oder anderen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ich bin also gespannt.

2018-03-12T08:47:05+01:0012. März 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Nathan Mattes geht in Berufung

Wir erinnern uns: Blogger Nathan Mattes unterhält eine Seite mit der Domain www.wirsindafd.de, auf der er Originalzitate von Politikern sammelt, auf die genau das zutrifft: Sie sind AfD. Und ihre Zitate haben es in sich.

Für diese Seite hat die AfD ihn abgemahnt und behauptet, sie wolle die Domain selber nutzen. Herr Mattes würde die Namensrechte der Partei verletzen. Das Landgericht (LG) Koeln gab der AfD erstinstanzlich recht. Nicht nur als Nathans Anwältin war ich sehr enttäuscht. Um so optimistischer stimmt es mich nun, dass Nathan sich dank der überwältigenden Unterstuetzung von so vielen engagierten Bürgern imstande sieht, der AfD die Stirn zu bieten und weiter um die Frage zu streiten, welche Rolle insbesondere Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der die Meinungsfreiheit schützt, bei der Abwägung der Interessen der AfD auf der einen und Herrn Mattes auf der anderen Seite hat. Wir werden also Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln einlegen.

Alles weitere hat Frau Dr. Julia Schönborn in einer Pressemitteilung aufbereitet, auf die ich sehr gern verweise.

2018-03-03T04:16:45+01:003. März 2018|Wettbewerbsrecht|

Einwilligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfristigen Verträgen sind Werbeeinwilligungen interessant. Im umkämpften Energiemarkt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertragslaufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses ist es interessant, den Kunden mit neuen, noch vorteilhafteren Angeboten für sich zurückzugewinnen. Deswegen enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch hier oft Einwilligungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zulässigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitgehende Einwilligungen ein Ärgernis für den Wettbewerber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbraucherschutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Einwilligungserklärung eines Telekommunikationsanbieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwilligungen klärt, ist entsprechend auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwilligung, die gleich mehrere Werbekanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorformulierter AGB mit nur einem Klick einverstanden erklären, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwilligung nicht mit dem Ende des Vertragsverhältnisses enden. Vielmehr bezog sich die vorformulierte Einwilligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalenderjahr einschließt. Konkret: Endet das Kundenverhältnis 2018, darf mir mein dann ehemaliger Vertragspartner nach dieser Einwilligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbraucherverband ging das zu weit. Er sah die Grundgedanken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I-6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unternehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwilligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europarecht, dort konkret die Vorschriften für den Datenschutz, wo Einwilligungen aus naheliegenden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richtlinie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

“jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt”

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezifisch in den Erhalt von Werbung einwilligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwilligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorinstanz hält der BGH es für unproblematisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbekanäle freischaltet. Ein verständiger Durchschnittskunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwilligungen kein natürliches Verfallsdatum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszugehen, dass das Verbraucherinteresse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unternehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kundenrückgewinnung könnte profitieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertragsverhältnisses nun doch nicht mehr an Angeboten interessiert ist, kann natürlich seine Einwilligung jederzeit widerrufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|