Domainstreit um „wir-sind-afd.de”: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Originalzitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlarvenden Zitate einer interessierten Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die AfD keine konservative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechtsradikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unterbinden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landgericht (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namensverwirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei  legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei.

„Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffindbaren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.

Das LG Köln sieht dagegen erstinstanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namensverwirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versammelten, fast durchweg skandalösen Stimmen für das “wir” der AfD stehen.

Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politischen Streit das Namensrecht nicht differenziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) es verlangt. Greenpeace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Interessenabwägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umweltorganisation berücksichtigte und das klagende Unternehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechtsextrem, rassistisch und menschenverachtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine beleidigende „Schmähkritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorgeschlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.

Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwischen hohe Wellen, so haben unter anderem die Onlinemagazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusammengekommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlandesgericht (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flüchtlingspaten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Menschlichkeit einzutreten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Hauptanliegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versammelten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.

2018-02-16T07:25:11+01:0016. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Vergleichsportale: Die nächste Umdrehung

Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral informiert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungswillig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preisvergleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unternehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versicherungen oder Bestattungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsumenten leben können, müssen sie die Erwartungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbeplattformen einerseits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbetreibenden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrauchern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegenüberstellung aller überhaupt für sie verfügbaren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrauchererwartung und Realität hat inzwischen zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt. Grundlegend hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Information, dass ein Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesentlichen Informationen gehört, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Damals ging es um ein Preisvergleichsportal für Bestattungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommentiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegenwärtig vor allem die Versicherungsmakler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landgericht (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verurteilt, weil die Information, dass Check24 Provisionen erhält, zu spät erfolgt, also möglicherweise eben erst dann, wenn die unlautere Beeinflussung des Verbrauchers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungsgelder sind Zahlungen an die Staatskasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungsgelder bzw. ersatzweise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Möglicherweise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundeskartellamt sich die Vergleichsportale kritisch anschaut, hoffen Unternehmen auch in der Energiewirtschaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiterführend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Stromtarifvergleichsportale – Eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Belegexemplare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)

2018-02-12T20:47:26+01:0012. Februar 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|