Ruf mich nicht an.

Geben Sie zu, Sie fragen sich auch immer, wen Call Center eigentlich noch erreichen, wenn sie tagsüber irgendwo anrufen. Die berufs­tätige Bevöl­kerung ist bei der Arbeit. Die junge bis sehr junge Bevöl­kerung hält Festnetz­te­le­fonie sowieso für eine Techno­logie, die nur unwesentlich moderner ist als eine Busch­trommel. Gleichwohl: Der übergroße Teil der Wettbe­werbs­pro­zesse, die ich in den letzten Jahren geführt habe, drehte sich um gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotene, weil einwil­li­gungslose Telefonate der Konkurrenz. Meistens fielen auch noch irgend­welche irrefüh­renden Äußerungen, das ist natürlich auch nicht erlaubt.

Als Konkurrent eines rechts­widrig wild herum­te­le­fo­nie­renden Unter­nehmens gibt es die Möglichkeit, abzumahnen und notfalls zu klagen. Hat man Erfolg, wird der Konkurrent zur Unter­lassung verur­teilt und muss, hält er sich nicht ans Verbot, Vertrags­strafen bzw. Ordnungs­gelder bezahlen. Die Kosten der Abmahnung bzw. des Wettbe­werbs­pro­zesses hat ebenfalls das Unter­nehmen zu tragen, dass sich nicht an die Spiel­regeln des Wettbe­werbs hält. Doch die Überwa­chung der wettbe­werb­lichen Spiel­regeln ist nicht allein den wachsamen Augen der Wettbe­werber überlassen: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann die Bundes­netz­agentur (BNetzA) Bußgelder verhängen, wenn ein Unter­nehmen sich an das Cold Call Verbot nicht hält.

Ein  bemer­kenswert hohes Bußgeld von 140.000 EUR wurde nun gegen die E.ON-Tochter E Wie Einfach GmbH verhängt. Die Begründung der BNetzA legt ein weiteres Mal offen, wie anfällig auch große Unter­nehmen für derlei Verstöße sind: Offenbar hatte die E Wie Einfach GmbH Call Center mit den Anrufen beauf­tragt. Die Telefon­nummern stammten von Adress­händlern. Die verkauften Telefon­nummern sollten von Personen stammen, die im Internet einge­willigt hatten, zu Werbe­zwecken angerufen zu werden. Im Zuge der Ermitt­lungen stellte sich aller­dings erstens heraus, dass die angeb­liche Gewinn­spiel­teil­nahme gar nicht statt­ge­funden hatte. Zweitens waren die Einwil­li­gungen nicht klar genug. Die BNetzA warf der E Wie Einfach GmbH deswegen vor, ihrer Kontroll­pflicht nicht ausrei­chend nachge­kommen zu sein.

Für die Praxis bedeutet dies: 

Wer selbst wirbt, sollte angesichts der zuneh­menden Bußgeld­fest­set­zungen der BNetzA nicht nur vertraglich sicher­stellen, dass die Auftrag­nehmer in Call Centern und auch Adress­händler ausrei­chende Einwil­li­gungen besitzen. Sondern auch Kontroll­me­cha­nismen instal­lieren, zu denen auch ein Check der Einwil­li­gungen gehört. Blindes Vertrauen ist nicht nur wegen Bußgeldern nicht zu empfehlen, sondern auch wegen der auch in diesem Fall expli­ziten Presse­arbeit der BNetzA unter voller Nennung des Namens.

Wer feststellt, dass die Konkurrenz in seinen Gefilden „wildert“, kann nicht nur selbst abmahnen, sondern auch Verstöße an die BNetzA melden, denn auch dieses Bußgeld beruht auf konkreten Beschwerden.

Wer als Verbraucher von Anrufen belästigt wird, kann nicht nur Einwil­li­gungen, wenn es sie denn gibt, jederzeit zurück­nehmen. Die BNetzA hat für solche Verstöße auch ein Melde­for­mular. Nicht zuletzt können Verbraucher sich auch an den eigenen Versorger bzw. Geschäfts­partner wenden, der die Sache oft in die eigene Hand nimmt und weitere Beläs­ti­gungen wirksam unterbindet.

2018-05-13T23:26:26+02:0014. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Wie aggressiv ist blocken?

Die Entscheidung ist taufrisch und gerade in aller Munde: Der Springer Verlag hatte gegen einen Anbieter eines Werbe­blo­ckers geklagt. Hierbei handelt es sich um ein Programm, das man sich herun­ter­laden und auf seinem Computer instal­lieren kann. Man sieht dann weniger Werbung, bzw. nur noch solche, für die der Werbe­trei­bende nicht nur einmal an den Springer Verlag, sondern noch einmal an den Anbieter des Werbe­blo­ckers gezahlt hat. Ins echte Leben übertragen kann man sich den Werbe­blocker also ungefähr so wie jemanden vorstellen, der sich neben dem Brief­kasten aufbaut, die Prospekte der Super­märkte, Baumärkte und Teppich­händler aus der Tages­zeitung nimmt, und sie nur dann wieder hineinlegt, wenn diese ihm etwas dafür zahlen.

Es ist verständlich, dass ein Presse­konzern dies nicht gern sieht. Denn nur wenige Kunden sind bereit, für Presse­an­gebote im Internet Geld zu bezahlen. Werbung bei Anzeigen sind deswegen eine wirtschaft­liche Notwen­digkeit. Und natürlich sinkt die Attrak­ti­vität einer Homepage für Werbe­kunden, wenn es zulässige technische Möglich­keiten gibt, die verhindern, dass der Nutzer die Werbung überhaupt sieht. Zudem spricht viel dafür, dass der Verlag Werbe­blocker auch schlecht als Schma­rotzer angesehen hat, die die Attrak­ti­vität fremder Inhalte für sich ausnutzen.

Die erste Instanz wies die Klage des Presse­kon­zerns ab. Die zweite gab ihr teilweise statt und bejahte eine gem. § 4a UWG wettbe­werbs­rechtlich unzulässige aggressive geschäft­liche Handlung. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) sah dies heute nun anders: Eine Wettbe­werbs­ver­letzung liege nicht vor. Das Geschäfts­modell des Werbe­blo­ckers sei zulässig.

Insbe­sondere sieht der BGH keine unzulässige gezielte Behin­derung nach § 4 Abs. 4 UWG und auch keine aggressive geschäft­liche Handlung nach § 4a UWG. Der Werbe­blocker habe nur das eigene Geschäft fördern, nicht aber das Geschäft des Springer Verlags schädigen wollen. Außerdem stünde es dem Verlag ja frei, nur noch Nutzern den Zugang zu eröffnen, die auf solche Programme verzichten. Auch eine allge­meine Markt­be­hin­derung sah das Gericht nicht. Es bejahte auch keine Gefahr für kostenlose Inter­net­an­gebote an sich.

Doch ist gerade dies letztlich überzeugend? Das ganze Geschäfts­modell der Presse im Internet beruht ja – siehe oben – auf Werbung. Das kann man mit Fug und Recht als ausge­sprochen proble­ma­tisch ansehen, schließlich wünschen wir uns alle eine Presse, die nicht in erster Linie dem Werbe­trei­benden gefallen, sondern uns infor­mieren soll.  Auch wenn der Blick ins UWG durchaus für die Richtigkeit der BGH-Entscheidung spricht, so stellt sich doch mit der Verschiebung der Nachrich­ten­ver­sorgung ins Netz immer mehr die Frage, wie eine für den Bestand der Demokratie essen­tielle freie Presse eigentlich künftig überhaupt finan­ziert werden soll. Vor dem Hinter­grund dieser Frage ist das Geschäfts­modell des Werbe­blo­ckers kritisch zu sehen, auch wenn die oft überbor­dende Werbeflut im Internet dem Verbraucher in der Tat viel Langmut abver­langt. Es ist insofern folge­richtig, dass der Springer Verlag das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anrufen will, auch wenn ich der Beschwerde nur bedingt Erfolgs­aus­sichten einräumen würde.

2018-04-20T09:51:16+02:0019. April 2018|Wettbewerbsrecht|

Werben mit Neukundenbonus

Haben Sie Ihren Telefon­tarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energie­wirt­schaft verbracht haben, bei Strom­ta­rifen manchmal ähnlich geht.

Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komple­xität vieler Tarife zum Problem. In beson­derer Weise betrifft dies Bonus­re­ge­lungen. Denn diese gelten ja regel­mäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Infor­mation, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.

Vergisst“ ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preis­ver­gleichta­belle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukun­den­bonus zu verstehen ist.

Was resul­tiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preis­ver­gleichen wirbt, die einen Neukun­den­bonus enthalten, sollte einen Stern­chen­hinweis* aufnehmen, der dies trans­parent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kosten­pflichtig zur Unter­lassung verur­teilt werden. Wer so etwas bei Konkur­renten sieht, kann umgekehrt mögli­cher­weise abmahnen und eine Werbe­kam­pagne so schnell beenden.

 

*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.

2018-04-17T20:34:36+02:0017. April 2018|Allgemein, Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|