Kann denn Liebe Werbung sein?

Gut, Oberaltheim mag klein sein. Aber auch in Oberaltheim gibt es sozusagen Prominenz. Ein Schlagersänger, ein Fernsehkoch, ein ehemaliger Fußballprofi und seit einigen Jahren bloggt die Frau des Zahnarztes Kathrin Bach höchst erfolgreich über Freud und Leid der Mutterschaft. Der Zahnarzt selbst kann es kaum glauben, aber ständig bekommt seine Frau Einladungen, Produktpakete mit Kinderbüchern und Snacks, und ab und zu gibt es sogar Geld.

Auch der Vertriebsleiter der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, Herr Valk, ist ein eifriger Leser des Blogs. Valk freut sich besonders als Lokalpatriot über die ausgesprochen vorteilhaften Bilder seines Städtchens, und so ist es ihm eine Freude, Frau Bach auf dem Wochenmarkt einfach anzusprechen und zu den Stadtwerken einzuladen.

Herr Valk gibt alles. Er führt Kathrin Bach durch das Holzkraftwerk der Stadtwerke, macht Selfies mit Frau Bach auf dem Dach der Stadtwerke zwischen den Solarpanelen. Er stellt ihr die Geschäftsführerin Frau Göker vor, er macht eine Spritztour mit Frau Bach und ihrem Jüngsten auf dem Müllwagen und dann lädt er sie in die Kantine ein. Als sie geht, hat sie für jedes ihrer vier Kinder ein Schwimmtier mit dem Stadtwerkslogo dabei und ein paar Marzipanmedaillons mit dem Logo der SWO, die Weihnachten übrig geblieben sind. “Schreiben sie was Nettes!”, winkt er ihr emphatisch hinterher.

Frau Bach hat es bei der SWO gefallen. Erneuerbare Energien findet sie gut, und dass die SWO der Stadt und damit den Bürgern gehört statt irgendwelchen börsennotierten Konzernen hebt sie in ihrem Blogtext einige Tage später auch besonders hervor. Sie lobt den günstigen Ökotarif, das Kundencenter, sogar das Essen in der Kantine und verlinkt die SWO in ihrem Posting gleich mehrfach. So schön wie auf ihren durch Instagramfilter verschönerten Bildern sahen im Übrigen weder das Holzkraftwerk noch Herr Valk jemals in echt aus.

In Oberaltheim und auch bei den Leserinnen des Blogs bundesweit kommt die Aktion gut an. Einige Tage später jedoch mahnt die Konkurrenz aus Unteraltheim die SWO und Frau Bach ab. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liege vor, der lautet:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Ihr Blog sei doch keinesfalls geschäftlich, schluchzt Kathrin Bach keine Stunde später in den Hörer. Dies trifft laut Stadtwerksjustitiarin Berlach allerdings mitnichten zu. Eine geschäftliche Handlung liege gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, weil die positive Unternehmensdarstellung eine klassische Maßnahme der Absatzförderung darstelle. Dass Frau Bach dafür kein Geld bekommen habe, ändere daran nichts. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist ein Honorar keine Voraussetzung für eine geschäftliche Handlung. Dies bestätigt auch der Blick in verwandte Materien, für die der Europäische Gerichtshof (EuGH) sogar einmal ausdrücklich festgehalten hat, dass Schleichwerbung auch vorliegen kann, wenn kein Entgelt fließt. Maßgeblich ist vielmehr stets die Perspektive des verständigen Durchschnittsverbrauchers, und der wird die Elogen auf die kommunale Energieversorgung auf Frau Bachs Blog recht eindeutig als Maßnahme der Absatzförderung und damit als geschäftlich verstehen. Zudem – Frau Justitiarin Berlach wirft Herrn Valk einen strengen Blick zu – sei Frau Bach ja auch nicht mit leeren Händen gegangen. Außerdem sei auch ein Vorteil wie eine Müllwagentour durchaus nicht nichts.

Als Herr Valk die Abmahnkosten für Frau Bach* und die SWO überweist und die Verpflichtung unterzeichnet, in Zukunft Werbung stets kennzeichnen zu lassen, insbesondere wenn sie so aussieht wie im Blog von Frau Bach, ist er trotzdem zufrieden. Schon Frau Bachs erster Text hat der SWO einige vor allem auswärtige Kunden eingebracht und eine Welle der Sympathie. Auf den aufgebrachten zweiten Text über die Abmahnung der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hin haben massenweise erboste Fans von Frau Bachs Blog die Bewertungen der SWU im Internet massiv verschlechtert. Und einige Kunden sind sogar von der SWU zu Herrn Valk gewechselt, weil sie mit einem “Abmahnverein” nichts zu tun haben wollen.

Und als Frau Bach drei Monate später ihren begeisterten Bericht vom Sommerfest der SWO mit den Worten überschreibt, sie habe keinen Pfennig Geld dafür bekommen, für die SWO werbe sie aber so schrecklich gern, freut sich Herr Valk reinen Herzens und vollkommen wettbewerbskonform.

 

*Weil die Frage aufkam: Nein, das muss die SWO nicht übernehmen. Das hat Herr Valk seiner Chefin Frau Göker aus den Rippen geleiert.

2018-05-28T12:37:48+02:0028. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Duell der Giganten: Zulässigkeit vergleichender Werbung

Bayern und Franken, Kölner und Düsseldorfer: Alles nichts gegen das Verhältnis von Oberaltheim und Unteraltheim. Bei den Lokalderbys der örtlichen Fußballvereine waren schon mehr als nur ein paar Zähne verloren und Beulen geschlagen worden. Und beim Kampf um Stromkonzessionen im Umland der beiden Kleinstädte war es beiden Stadtwerken tausendmal lieber, die Konzession ging an irgendwelche dahergelaufene Dritte als an den jeweiligen Feind. Entsprechend groß war die Empörung bei der Stadtwerk Unteraltheim GmbH, der SWU, als ausgerechnet auf dem großen Wochenmarkt in Unteraltheim die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, die SWO, einen Stand aufbaute und um Stromkunden warb.

“Garantiert günstiger!” stand auf einem Banner. Auf den Flyern, die Vertriebsleiter Valk und seine Mitarbeiter den Besuchern des Marktes in die Hand drückten, war ein Preisvergleich abgedruckt, demzufolge die SWO bei identischem Grundpreis die Stromkunden 3 ct. günstiger beliefern würde als die SWU.

Sofern man bei der SWU auf den Lokalpatriotismus der Unteraltheimer gesetzt hatte, hatte man sich verrechnet. Aus sicherer Entfernung mussten Geschäftsführer Dr. Kunze und sein Vertriebsleiter beobachten, wie Herr Valk einen Vertrag nach dem anderen abschloss. Direkt am nächsten Morgen saß der empörte Herr Dr. Kunze beim Anwalt des Hauses. Drei Stunden später ging die anwaltliche Abmahnung bei der SWO ein.

Der Preisvergleich der SWO, so behauptete der Anwalt der SWU, sei irreführend und deswegen unzulässig gem. § 5 Abs. 1 UWG.  Außerdem würden Äpfel und Birnen verglichen, was nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig sei. Denn die SWO hätte ihren besten Tarif mit einer zweijährigen Mindestlaufzeit mit dem Grundversorgungstarif der SWU verglichen, den die Kunden jederzeit kündigen können. Auf diese unterschiedlichen Vertragslaufzeiten hatte die SWO nur in einem wirklich kleinen Sternchenvermerk hingewiesen. Hätte die SWO dagegen einen vergleichbaren Tarif gewählt, hätte der Abstand auch nur 1 ct. betragen. Die SWO wurde deswegen aufgefordert, solche Äußerungen zu unterlassen und sich im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Außerdem verlangte der Anwalt Abmahnkosten von rund 1.300 EUR.

Dass die freche Konkurrenz sich nicht einfach unterwerfen würde, war Geschäftsführer Dr. Kunze eigentlich klar. Dass die SWO sich unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2009 auf den Standpunkt stellen würde, dass der verständige Verbraucher gar nicht erwarten würde, dass ein Preisvergleich mit dem günstigsten Konkurrenztarif stattfinden würde, wunderte Dr. Kunze deswegen auch rein gar nicht. Das OLG Frankfurt hatte damals nämlich Vergleiche mit Grundversorgungstarifen zumindest dann für nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig erklärt, wenn noch eine nennenswerte Anzahl an Kunden im Grundversorgungstarif versorgt wurde (anders aber bei faktisch kaum mehr nachgefragten Tarifen). Das war in Unteraltheim nach wie vor der Fall.

Doch was in den Augen von Dr. Kunze an Frechheit quasi alles schlug: Zeitgleich mit dem Schreiben, mit dem die SWO mitteilte, dass sie sich der Abmahnung nicht unterwerfen würde, ging eine Gegenabmahnung ein. Die SWO rügte einen Impressumsverstoß. Da es sich bei dem verletzten § 5 TMG um eine sogenannte Marktverhaltensregelung handelt, die Konkurrenten deswegen abmahnen können, standen nun zwei Abmahnungen im Raum.

Etwas derart Abgefeimtes hatte Dr. Kunze lange nicht erlebt. Er war deswegen auch kaum mehr überrascht, als wenig später Frau Göker, Geschäftsführerin der SWO, anrief. Man könne sich doch vergleichen, schlug sie leutselig vor, jeweils auf die Rechte aus den Abmahnungen verzichten, und zukünftige Auseinandersetzungen rund um Preisvergleiche und Impressum einfach bleiben lassen.

Dass man ihn mit dieser Vergleichsabrede aufs Kreuz gelegt hatte, schwante Herrn Dr. Kunze spätestens, als er am nächsten Markttag erneut Herrn Valk händereibend seinen Stand mitsamt Preisvergleichsplakat aufbauen sah.

2018-05-24T08:55:23+02:0024. Mai 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Double Opt In: Rund um Newsletter

Herr Valk, Vertriebsleiter der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, ist verwirrt. Tag für Tag landen weitere E-Mails in seinem Postfach. Überall soll er bestätigen, dass er auch nach dem 25.05.2018 Newsletter beziehen möchte. Was ihm nicht einleuchtet: Er hat doch schon allseits per Double Opt In in den Erhalt eingewilligt. Wozu nun noch einmal bestätigen, dass er die Newsletter auch wirklich haben möchte? Was ihn aber vor allem beschäftigt: Muss er etwa bis übermorgen auch noch alle Bezieher des Newsletters “Neues von der SWO” anmailen, ob sie weiter die monatlichen Neuigkeiten über das neue Schwimmbad, den Busfahrer des Monats und den Ausbau des Fernwärmenetzes beziehen möchten?

Und noch eine weitere Frage beschäftigt Herrn Valk. Müssen Newsletter eigentlich immer über ein Double Opt In bestätigt werden? Oder kann er auch Kunden zu seiner Liste hinzufügen, wenn er persönlich mit ihnen gesprochen hat? Herr Valk feiert seit Kurzem große Vertriebserfolge mit einem Marktstand im benachbarten Unteraltheim. “Aber wenn die dann erst noch hin- und herklicken müssen, verliere ich die Hälfte wieder!”, gibt er zu bedenken.

Immerhin diese Sorge kann ich Herrn Valk nehmen. Es gibt kein Gesetz, in dem ein Double Opt In, also eine doppelte Bestätigung, nach der der Empfänger wirklich Newsletter empfangen möchte, vorgeschrieben wäre. Mit dem zweistufigen Verfahren vermeidet man nur, dass unbefugte Dritte andere Leute zu Newslettern anmelden. Früher ging das nämlich: Es reichten E-Mail-Adresse, Name und Vorname, und prompt erhielt ein zunehmend genervter Mensch, der niemals Neuigkeiten über Preiskegeln und Hundezucht bestellt hatte, Massen an E-Mails. Erhält aber der wirkliche Inhaber des E-Mailaccounts eine Mail mit einem Link, dann kann zumindest nur derjenige Anmeldungen vornehmen, der Zugang zu dem E-Mailaccount hat.

Steht aber Herr Valk höchstpersönlich auf dem Markt in Unteraltheim am Stand der SWO, so ist die Lage eine andere. Wer vor Ort seine E-Mailadresse mit Name und Vorname auf einem Bestellformular hinterlässt und unterschreibt, könnte theoretisch natürlich auch sich als jemand anders ausgeben. Aber wenn Herr Valk sich per Unterschrift bestätigen lässt, dass der Besteller auch der Berechtigte ist, so dürfte das reichen.

Auch in Hinblick auf die DSGVO kann Entwarnung gegeben werden. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass Einwilligungen nicht einfach verfallen. Und strengere Regelungen für die Einwilligung als zuvor gelten nach der DSGVO auch nicht. Ganz im Gegenteil erklärt der Erwägungsgrund 171 der DSGVO, dass dann, wenn die bestehende Einwilligung den Anforderungen der DSGVO genügt, die Verarbeitung auch in Zukunft zulässig sein soll. Einschränkungen gibt es nur für recht überschaubare Fälle, zum Beispiel Minderjährige unter 16. En Detail hat der sog. Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, dies 2016 einmal zusammengefasst. Mit anderen Worten: Wenn die Einwilligungen in den Bezug von Neuem aus der SWO dem bisherigen Standard entsprachen, muss Herr Valk keine neue Einwilligung erbitten.

(Und wenn Sie zwar nicht “Neues von der SWO”, aber meinen Newsletter beziehen möchten, bestellen Sie gern hier.)

2018-05-23T22:21:22+02:0023. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|