Koalitionsparteien planen Änderungen bei Abmahnungen

Abmahnungen haben einen grauenhaften Ruf. Viele Verbraucher, aber auch viele Gewerbetreibende, denken bei Abmahnungen automatisch an Schreiben, mit denen skrupellose Abmahnanwälte versuchen, aus kleinsten Formfehlern, vor allem auf Homepages, Geld zu machen.

Dabei wird oft übersehen, dass Abmahnungen oft der einzige Weg sind, um Wettbewerbsverzerrungen durch Konkurrenten zu unterbinden. Insofern bekenne ich gern: Auch ich bin Abmahnanwältin und fechte gar nicht so selten vor Gericht für Unterlassungserklärungen, gerade im Wettbewerbsverhältnis im Strom- und Gasvertrieb.

Behauptet etwa ein Unternehmen auf seiner Homepage, es sei Weltmarktführer, der Konkurrent jedoch befinde sich in so bedrängter Lage, dass er den Support demnächst einstellen müsse, so liegt auf der Hand, dass sich das verleumdete Unternehmen das nicht bieten lassen kann. Oder wenn bei Preisvergleichen Äpfel und Birnen verglichen werden. Auch bei Fehlern im Impressum sind Abmahnungen nicht immer nur eine fiese Masche zum Geldverdienen. Schließlich kann ein Unternehmen erheblichen Gewinn daraus ziehen, wenn seine Angaben im Internet nicht ausreichen, um es fristgemäß zu verklagen. Gerade zwischen Wettbewerbern haben Abmahnungen deswegen durchaus ihren Sinn.

Der Versuch, zwischen sinnvollen und sinnlosen Abmahnungen zu unterscheiden, ist naturgemäß schwierig. Schließlich sind Abmahnungen nicht mit einer Gewissensprüfung verbunden. Der Gesetzgeber möchte aktuelldeswegen zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen bei der Motivation ansetzen. Die mit Abmahnungen verbundenen Anwaltsgebühren sollen gedeckelt werden. Damit würde der finanzielle Anreiz, nur wegen der damit verbundenen Gebühren abzumahnen, schwinden.

Allerdings: dies würde auch im Falle der “echten” durch Verstöße im Wettbewerbsverhältnis motivierten Abmahnung greifen. Die Rechtsverfolgung würde dann nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zur Last fallen. Einem Großunternehmen macht das wahrscheinlich wenig aus. Aber ist das gerecht? Und Wettbewerbsverstöße kommen nicht nur zwischen Großunternehmen vor. Im Kampf David gegen Goliath, müsste fortan David sehen, wie er die Anwaltsgebühren zusammenkratzt. Und seien wir ehrlich: Eine Abmahnung kostet meistens so zwischen 1.300 EUR und 1.500 EUR. Ein kleiner Onlineshop bekommt für weniger Geld eine vernünftige kurze Prüfung seiner Homepage.

Weiter wird daran gedacht, bei Abmahnungen den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Hintergrund ist, dass bei Verstößen auf Homepages überall ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden kann, wenn jemand auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgibt. Wer abmahnt, kann sich also das Landgericht aussuchen. Für den Abgemahnten ist das oft eine Zwickmühle. Dort, wo er vor Gericht gezogen wird, hat er keinen Anwalt. Entweder er schickt den Anwalt seines Vertrauens an das oft weit entfernte Gericht und trägt in den allermeisten Fällen die Reisekosten selbst. Oder er sucht sich einen Anwalt vor Ort, der sein Unternehmen nicht kennt. Beides ist nicht optimal. Auf der anderen Seite: Es erscheint auch unbillig, wenn der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigte sich zum Landgericht begeben muss, an dem sein dreister Konkurrent sitzt.

In Bezug auf die seit kurzem geltenden Regelungen zum Datenschutz soll weiter gesetzlich festgehalten werden, dass unerhebliche und geringfügige Verstöße nicht kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen. Allerdings fragt man sich, wo die Abgrenzung zwischen den erheblichen und die nicht erheblichen Verstößen eigentlich liegen soll. Der Gesetzgeber pflegt wenig Regelungen einzuführen, auf die es rein gar nicht ankommt. Hier wäre sicherlich ein Quell umfangreicher Klärungen durch die Gerichte.

Wir sind also gespannt. Die Koalitionsparteien wünschen sich einen Entwurf zum Ende der parlamentarischen Sommerpause, also am 1. September. Doch wie ein Gesetz aussehen soll, dass nicht in vielen Fällen neuen zu unbilligen Rechtsfolgen führt, ist aktuell nur schwer vorzustellen. In jedem Fall bleibt es dabei: Der beste Schutz vor Abmahnungen wegen Verstößen auf der Homepage ist es, diese in regelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Werbekampagnen. Und sei es nur, damit man bei einer frechen Kampagne die Risiken kennt.

 

2018-06-25T10:47:35+02:0025. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog “Basic Thinking”, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für diejenigen, denen die Terminologie fremd ist: “Tags” sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regelmäßig kommerziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tendenziell eher ausnahmsweise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeugkabine und mit einem bestimmten Handy mit Direktlinks zu Unternehmensaccounts gepostet, die allerdings – das unterschlägt sowohl die Betreffende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamtgepräge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objektiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienstleistungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatzförderung handelt. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als “bezahlt”, sondern nur als

“jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt”

Vergegenwärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unternehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Ein kommerzieller Zweck dürfte nach dem Gesamtgepräge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influencerin, deren Geschäftsmodell darin besteht, dass Unternehmen Werbeanzeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsentiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwimmenden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unterhaltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die einem kommerziellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen veranlasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Berichterstattung und Journalismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unternehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatzförderung handelt, ist das völlig unproblematisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber transparent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgendjemandem ein Zacken aus der Bloggerkrone fiele. Wessen Geschäftsmodell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daherkommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrauchers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Mitgegangen, mitgefangen

Herrn Valk bleibt auch nichts erspart. Da fleht, bittet und bettelt man als mit allen Wassern der Moderne gewaschener Vertriebsleiter bei der Geschäftsführerin Frau Göker monatelang, dass ein Unternehmen wie die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) im Kampf um gerade jüngere Kunden sich auch bei facebook präsentieren muss. Da gibt man Geld aus für eine Agentur, die Herrn Valk und seine Mitarbeiterin schult, wie man als Stadtwerk Social Media richtig anpackt. Und dann, drei Wochen vor der geplanten Einrichtung des SWO-Accounts beim kalifornischen Giganten ist Schluss. Einfach Schluss. Und schuld ist der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH sitzt zwar in Luxemburg. Aber Herr Valk schimpft trotzdem ausgiebig auf die “Brüsseler Beamten”, die keine Ahnung haben, wie hart der Kampf um den Kunden in der Fläche gerade im Stromvertrieb geworden ist. Einfach so die Betreiber von facebook-Fanpages für eine verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46, in Deutschland umgesetzt durch den § 3 Abs. 7 des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erklären. Weil facebook auf die Computer derjenigen, die die Fanpage besuchen, Cookies setze, kleine Programme also, die Informationen sammeln und an facebook weiterleiten. Diese Informationen nutzt facebook, um personalisiert zu werben. Aber auch die SWO hätte sie genutzt, indem sie demographische Auswertungen der Besucher der Fanpage bekommen hätte.

Als Verwender personalisierter Daten hätte die SWO einen Haufen datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfüllen müssen. Denn einfach abstellen kann man die Datensammelei durch facebook als Betreiber einer Fanpage bisher leider nicht. Diese Verpflichtungen wie etwa Auskunft über die Datenspeicherung und -verwendung ebenso wie die Löschung der Daten hätte Herr Valk aber gar nicht erfüllen können. Schließlich verrät facebook den Betreibern nicht, was für Daten erhoben werden und was mit ihnen geschieht.

“Der EuGH wird ja kaum in Oberaltheim schnüffeln.”, hatte Valk noch versucht, Justitiarin Berlach auf seine Seite zu ziehen. Diese aber war fest geblieben: Schließlich drohen nicht nur Untersagungsverfügungen von Datenschutzbehörden wie in dem im Vorlageverfahren vorm EuGH entschiedenen Fall. Auch Bußgelder könnten verhängt werden. Und nicht zuletzt ist es ungeklärt, jedenfalls auch nicht sicher auszuschließen, dass Konkurrenten wegen solchen Datenschutzverstößen abmahnen könnten. Wartet die Stadtwerke Unteraltheim GmbH denn nicht etwa schon gierig auf den kleinsten Fehler der SWO?

Am Ende muss Valk seufzend seine schönen Pläne fürs Erste begraben. “Teilen Sie mir bitte umgehend mit, wenn facebook sich bewegt!, schreibt er tief bekümmert an die Social Media Agentur, die ihn beraten hatte.

Jetzt wartet er. Auf ein facebook-Tool. Auf ein Wort des Europäischen Gesetzgebers über die Übertragbarkeit auf die neue Welt der DSGVO. Auf eine Rechtsprechung des BVErwG, die dem ganzen die Spitze nimmt. Und er wartet ganz sicher nicht allein.

2018-06-06T09:48:17+02:006. Juni 2018|Allgemein, Strom, Wettbewerbsrecht|