Von Facebook rausgeworfen

Das Internet also. Eigentlich eine tolle Sache. Man kann – ohne das Haus zu verlassen – die Perspektiven von Leuten erfahren, die man in echt so nie getroffen hätte. Hat Zugang zum gesamten Weltwissen, nicht zu vegessen die Millionen von Katzenvideos, und wenn man seinen Drucker nicht installiert bekommt, hat garantiert schon mal jemand in einem Forum ganz genau geschrieben, was man machen muss. Ein Paradies quasi. Aber kein Paradies ohne Schlange: Der Troll ist überall und auch Hasskommentatoren machen öffentliche Diskussionen schwierig bis unmöglich.

Einen solchen Nutzer hat Facebook vor einer Weile einmal für 30 Tage gesperrt. Er hatte mindestens hundertmal (!) denselben Kommentar in Diskussionen gepostet, in dem er Internierungen aller Flüchtlinge bis zu deren Ausreise gefordert hatte. Neben der Sperrung löschte Facebook die betreffenden Kommentare auch noch.

Die Sperrung und Löschung wollte der Nutzer sich auf sich sitzenlassen. Er zog vor Gericht und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, Facebook zu verpflichten, den Kommentar nicht zu löschen und ihn auch nicht zu sperren. Dabei berief er sich auf die Meinungsfreiheit: Facebook müsse es akzeptieren, dass er auf diese Weise die deutsche Politik auffordern wolle, wie von ihm vorgeschlagen vorzugehen.

Das Landgericht Karlsruhe wies seinen Antrag ab. Ebenso – wie vor einigen Tagen bekannt wurde – sah das von dem Nutzer angerufene Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Sache.

Rechtlich ist diese Entscheidung überzeugend. Zwar darf Facebook keineswegs Nutzer einfach ausschließen. Facebook ist zwar kostenlos, aber zwischen dem Unternehmen und den Nutzern entsteht trotzdem ein bindender Vertrag. Es liegt keine reine Gefälligkeit vor. Schlißelich “bezahlen” die Nutzer durchaus, nämlich mindestens mit ihren werberelevanten Daten, aber auch mit Inhalten generell, die ein für Werbung gegenüber Driutten interessantes Umfeld erst schaffen.

Der Gemeinschaftsstandard von Facebook stellt damit einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. In diese hatte der Nutzer eingewilligt, es gibt auch keinen Hnweis darauf, dass sie unwirksam sind. Zu diesem Standard gehört auch Ziff. 12, der Hassreden verbietet. Offenbar sah das Gericht die Kommentare ebenso wie Facebook nicht mehr als legitime Meinungsäußerung an, sondern als Hassrede, wofür angesichts des Umstandes, dass die Forderung des eifrigen Kommentators sowohl gegen Völker- als auch gegen Gemeinschaftsrecht und Verfasusngsrecht verstößt, viel spricht. Der Bezug zur Meinungsfreiheit half dem Nutzer daher nichts, denn es verbietet ihm zwar niemand, auch rechtswidrige Wünsche zu hegen. Doch selbst wenn diese Meinung an sich schutzwürdig sein sollte: Facebook ist für den Wunsch nach Verbreitung dieser Ansicht der falsche Adressat. Facebook ist als privates Unternehmen nur im Wege der mittelbaren Drittwirkung an die Grundrechte gebunden. Auch wenn die Bedeutung von Facebook für die Meinungsfreiheit eine differenzierte Einordnung fordert. Aber solange Facebook nicht quasi alternativlos ist, kann das Unternehmen Nutzer, die gegen seine AGB verstoßen, ebenso sperren und löschen wie jeder Gastronom einen randalierenden Gast.

2018-07-02T15:22:58+02:003. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Die beiden Busse: Irreführender Preisvergleich durch Unterlassen

Frau Geschäftsführerin Göker seufzt. Vertriebsleiter Valk mag ja erfolgreich sein. Der Stromverkauf der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) brummt. Aber vielleicht sind seine Methoden doch etwas robust? Die vierte Abmahnung in einem Jahr! Und dabei ist jetzt erst Ende Juni. Dabei war klar, dass die sozusagen verfeindeten Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sich provoziert fühlen musste, als Valk zwei Busse mit großformatigen Werbebannern bekleben und den ganzen Tag durch Unteraltheim fahren ließ, auf denen stand

„Nicht nur besser, sondern billiger!“

Und dann eine Preisgegenüberstellung, bei der – so die Abmahnung der SWU – dem teuren Grundversorgungstarif der SWU wettbewerbswidrig wegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG ein drastisch günstigerer Sondervertragstarif der SWO gegenüber gestellt wurde, ohne explizit zu erwähnen, dass der SWO-Tarif mit einer einjährigen Mindestlaufzeit verbunden ist, wohingegen Kunden den Grundversorgungsvertrag der SWU mit der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Kündigungsfrist beenden können und die SWU auch einen Tarif anbietet, der zwar immer noch teurer ist als der der SWO, aber immerhin nicht so atemberaubend teuer wie ihr Grundversorgungsvertrag. 

Würde Valk wenigstens nicht so schrecklich feixen! 1.300 EUR soll die SWO an den Anwalt der SWU zahlen, das ist nicht die Welt, aber auch kein Pappenstiel, und außerdem soll sich die SWO dazu verpflichten, den angeblich irreführenden Preisvergleich ohne Klarstellung, dass die Kündigungsfristen so unterschiedlich sind und die SWU noch weitere günstigere Tarife hat, zu unterlassen. 20.000 EUR Vertragsstrafe soll die SWO jedesmal an die SWU zahlen, wenn sie hiergegen verstößt. 

„Das Geld für die Buswerbung gibt mir auch niemand zurück!“, schimpft Frau Göker Herrn Valk aus, der – nicht unähnlich Frau Gökers frechem Jüngsten – versonnen aus dem Fenster schaut und unverzeihlicherweise grinst. 

Fristablauf für die Abgabe der von der SWU eingeforderten Unterlassungserklärung ist noch heute 18.00 Uhr, und so segnet Frau Göker ihren Schöpfer, als um 15.00 Uhr endlich die Anwältin des Hauses zurückruft, auch wenn sie auch nicht mehr tun kann, als die Abmahnung als im Grunde berechtigt zu bezeichnen, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen, die Unterlassungserklärung etwas einzugrenzen und statt einer starren Vertragsstrafe eine nach sogenanntem Hamburger Brauch anzubieten, bei dem also die Vertragsstrafe im Falle erneuter Verstöße von einer Seite verschuldensabhängig festgelegt und von der anderen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann. „Da kann ihr Mandant die Buswerbung ja gleich wieder abreissen.“, kommentiert der Anwalt der SWU die Ankündigung der Anwältin, die modifizierte Unterlassungserklärung würde sogleich verschickt. 

Um 17:30 Uhr gibt Frau Göker die Unterlassungserklärung in der vorabgestimmten Form ab. Um 18.00 Uhr reisst Valk keinewegs die Buswerbung ab, sondern beklebt eigenhändig beide Busse am Rande der Werbebanner mit leuchtend gelben Aufklebern, auf denen steht: 

„Ein Jahr fest!*“

und ein kleingedruckter Zusatz, auf dem steht, dass der Vertrag eine einjährige Mindestlaufzeit hat und dass die SWU auch noch andere Tarife hat, die möglicherweise günstiger als ihr Grundversorgungstarif sein könnten. Um 18:15 Uhr machen sich die Busse wieder auf nach Unteraltheim.

Und um 18:30 Uhr erscheint Lokalreporter Repnik bei der SWO, dem Frau Göker ein paar Hintergrundinformationen darüber gibt, dass die SWU offenbar so verzweifelt über die – nur allzu verständliche – Abwanderung ihrer Kunden ist, dass sie sich nur mit Abmahnungen der wirtschaftlich überlegenen Konkurrenz erwehren könne. Ganz im Vertrauen zeigt Frau Göker Herrn Repnik sogar die aktuelle Abmahnung, weist mehrfach darauf hin, was ein Kunde alles sparen könne, wenn er aus der Grundversorgung der SWU zur SWO wechselt, und lässt sich mit den Worten „So etwas habe ich nicht nötig!“, in der Zeitung zitieren. Mit dem Schicksal und Herrn Valk versöhnt weist Frau Göker die 1.300 EUR um 19:30 Uhr an und schließt um 20.00 Uhr das Bürogebäude ab. 

Um 23.00 Uhr fragt sich Frau Göker beim Zähneputzen allerdings, woher Herr Valk eigentlich so plötzlich die Aufkleber hatte. 

2018-06-28T12:25:09+02:0027. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Stumm wie ein Grab?

Kennen Sie eigentlich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Nach diesem Gesetz kann man ohne einen besonderen Grund, einfach so aus Langeweile, seine Nase in lauter Dinge stecken, die einen nichts angehen, und die Behörde muss antworten. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die meisten Fragen, die Bürger stellen, nicht nur Interna der Verwaltung betreffen. Sondern auch Informationen über andere Personen betroffen sind. Und dann wird es heikel: Schließlich möchten die meisten Leute es nicht, dass jeder das zu sehen bekommt, was sie – oft ja nicht ganz freiwillig – Behörden mitteilen. Hier stehen sich also jeweils zwei Positionen gegenüber: Der Antragsteller will möglichst viel erfahren. Der, um den es im Verfahren geht, will, dass die Behörde möglichst felsenfest schweigt.

Der Gesetzgeber hat vor allem, aber nicht nur deswegen in § 3 und § 6 IFG aufgeführt, wann er die Behörde ermächtigen will, Informationen für sich zu behalten. Es versteht sich von selbst, dass Informationen, die zB die internationalen Beziehungen Deutschlands betreffen, nicht an Dritte geraten sollen. Oder Informationen aus laufenden Gerichtsverfahren. Das Gros der Fälle, in denen der Stadt den Mund halten soll, betreffen aber andere Konstellationen: Entweder verbietet ein anderes Gesetz den Behörden das Plaudern. Oder es geht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In einem am 19.06.2018 vom EuGH entschiedenen Fall (C-15/16) ging es sogar um diese beiden Hauptfälle auf einmal: Ein anderes Gesetz, nämlich das Kreditwesengesetz, das KWG, verbietet es als Berufsgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Gestützt auf diese Norm versagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) einem Antragsteller Informationen über ein insolventes Unternehmen, das mit einem Schneeballsystem Anleger – darunter den Antragsteller – geprellt hatte.

Zwei Instanzen wollten die BaFin weitergehend verpflichten. Das BVerwG neigte der Lesart der BaFin zu, fragte aber den EuGH nach der richtigen Auslegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im KWG, denn nur dieser ist zur letztgültigen Auslegung von Europarecht befugt, und die maßgeblichen Normen fußen auf europarechtlichen Regeln, v. a. der Richtlinie 2004/39.

Der EuGH zog den Kreis der Informationen, die die Behörde verweigern darf, nun deutlich enger als das BVerwG angenommen hatte. Erforderlich ist stets eine Interessenbeeinträchtigung der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt. Besonders interessant aber: Informationen, die einmal geheim waren, bleiben nicht immer geheim. Nach fünf Jahren muss danach – von wohl eher seltenenAusnahmen abgesehen – derjenige, der weiter Geheimnisschutz verlangt, nachweisen, wieso dies ausnahmsweise immer noch der Fall sein soll.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Zunächst dürfte die Entscheidung kaum aufs KWG begrenzt zu verstehen sein. Generell sollte jeder, der im Rahmen von Verwaltungsverfahren Informationen an Behörden übergibt, noch mehr als bisher damit rechnen, dass unter Umständen Dritte auf diese Informationen zugreifen können. Zumindest für Informationen, die ihren Wert nicht in wenigen Jahren verlieren, sollten Unternehmen sich bewusst im Spannungsfeld zwischen einer aktiven Rolle im Verwaltungsverfahren und der gebotenen Zurückhaltung mit Blick auf Wettbewerber oder die Öffentlichkeit bewegen. Mit anderen Worten: Dauerhaft geheim bleibt kaum etwas, und damit sollte man rechnen.

2018-06-26T00:41:22+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|