Neues von der Störerhaftung

Sicherlich erinnern Sie sich noch an das Schwert des Damokles, das jahrelang über dem Haupt von Betreibern offener WLAN Netze hing. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) haftete der Betreiber eines offenen WLAN nämlich für Rechtsverletzungen, die Dritte auch ohne sein Wissen über seinen Internetzugang begangen hatten.

Dies ist inzwischen Vergangenheit. Seit dem 13.10.2017 gilt der neugefasste § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG). Dieser ordnet nunmehr an, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies kam dem Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots und zwei Kanälen in das Tor-Netzwerk, einem Netzwerk zu Anonymisierung von Verbindungsdaten, zugute. Gegen ihn ging nämlich ein Unternehmen vor, das ein Computerspiel anbietet namens „Dead Island“. Denn Anfang 2013 wurde dieses Programm über den Internetanschluss des Beklagten von unbekannten Dritten zum Download angeboten. Daraufhin folgte schnell eine Abmahnung des Softwareanbieters an den WLAN-Betreiber  mit der Aufforderung, sich zur Unterlassung zu verpflichten und dann, wenn so etwas jemals wieder vorkommen sollte, eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem verlangte der Softwareanbieter die Abmahnkosten.

Anders als viele andere Unternehmen unterwarf sich der WLAN-Betreiber nicht. Der Rechtsstreit wogte durch die Instanzen. Während der Prozess anhängig war, änderte sich 2017 der Rechtsrahmen: Die Störerhaftung fiel.

Der BGH hat deswegen am 26.7.2018 auf Betreiben des WLAN-Anbieters die Klage auf Unterlassung des Spieleranbieters abgewiesen. Allerdings bleibt der WLAN-Anbieter auf den Abmahnkosten sitzen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Abmahnung 2013 waren diese begründet. In Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung kommt es darauf aber nicht an, denn dann, wenn etwas zum Zeitung der Revisionsentscheidung nicht mehr verboten ist, kann keine entsprechende Entscheidung ergehen.

Interessant ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass der Spieleanbieter durchaus einen Anspruch darauf haben könnte, dass der WLAN-Anbieter die Nutzer registriert, den Zugang zum Netz mit einem Passwort verschlüsselt oder den Zugang auch im äußersten Fall komplett sperrt. Ob ein solcher Anspruch im hier entschiedenen Fall infrage kommt, ist auf der Basis der bisher vorliegenden Sachverhaltsinformationen aber noch nicht klar. Das haben die unteren Instanzen nicht festgestellt, weil es bisher ja auf diese Frage auch gar nicht ankam. Hier soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nochmals aktiv werden. Der BGH hat die Sache deswegen ans OLG zurückverwiesen.

Damit bleibt es spannend. Die Praxis fragt sich nach wie vor, ob eine Vorschaltseite mit Anmeldung erforderlich ist, oder ein schneller, anonymer Zugang mit einem Klick, so wie in vielen anderen EU Mitgliedstaaten üblich, nicht reicht. Doch die Rechtsprechung macht es weiter spannend. Endgültige Klärung steht weiter aus.

2018-07-26T21:08:46+02:0026. Juli 2018|Digitales, Wettbewerbsrecht|

Den Stier bei den Hörnern

Man muss zugeben, dass die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in den letzten Monaten im benachbarten Unteraltheim ganz gute Geschäfte gemacht haben. Aber das – so die Geschäftsleitung der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) ist jetzt alles Vergangenheit, denn die SWU hat eine Werbeagentur mit einer Offensive beauftragt, und nun wird das Blatt sich wenden.

Die SWU müsste ein Stadtwerk zum Anfassen werden, hatte die Werbefrau dem Geschäftsführer Dr. Kunze erzählt. In wochenlangen Sitzungen hatte sie mit ihm und den anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Strategie entwickelt, ausgehend von Identät und Werten der Energieversorgung in Unteraltheim, und schließlich war ein Maskottchen dabei herausgekommen. Eine dicke Kuh. Nein, viel besser: Ein Stier. Es gibt nämlich ein Kuhhorn im Unterhaltheimer Wappen.

Dr. Kunze rief einen Kinderstiermalwettbewerb aus. Seine Vertriebsleiterin entwickelte mit der Agentur ein Produkt namens “Stierstrom”, der als “kraftvoll” beworben wurde. Auf allen Prospekten und Plakaten prangten auf einmal Stiere, es gab lustige Wortspiele mit Stieren, und tatsächlich gingen die Abschlüsse erst einmal hoch. Dann aber kam der Samstag, Markttag in Unteraltheim, und auf dem Markt stand Vertriebsleiter Valk, Abgesandter des bösen Feindes SWO, an einem riesigen Grill.

An dem Drehspieß drehte sich ein knusprig brauner Ochse, hinter dem Grill prangte ein Plakat “Schlachttag! Hier drehen sich die besten Preise!”, und als Dr. Kunze den fettig grinsenden Valk Ochsenfetzen verteilen sah, hätte nicht viel gefehlt, und er hätte höchstselbst zum Bratspieß gegriffen. Statt dessen rief er den Anwalt des Hauses an.

Dieser verschickte noch am selben Tage eine Abmahnung. Hier liege ein Fall der wettbewerbswidrigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG vor, denn die SWO hätte den guten Ruf des Stromprodukts der SWU beeinträchtigt und außerdem die SWU in Gestalt des Stieres verunglimpft. Wieder einmal fordert die SWU auch diesmal, dass nun bitte endlich Schluss sein muss: Im Wiederholungsfall fordert die SWU eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR.

Sechs Stunden später ist der Ochs am Spieß alle, der Stand abgeräumt und die Antwort da. Die Anwältin der SWO sieht keinen Rechtsverstoß. Hier liege lediglich eine ironische, humorvolle Anspielung vor, keineswegs eine ernsthafte Herabsetzung. Schließlich hätte Valk nie behauptet, sein Strom sei besser als der der SWU, oder es bestünden qualitative Unterschiede zwischen beiden Unternehmen. So etwas sei erlaubt, schreibt die Anwältin, weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der seinerzeit eine vergleichende Werbung der taz als erlaubt angesehen hatte. Um des lieben Friedens willen würde die SWO sich gleichwohl verpflichten, nie wieder auf dem Marktplatz von Unteraltheim Ochsenfetzen zu verschenken. Zwar würden weder die Abmahnkosten ersetzt, auch keine Vertragsstrafe vereinbart, aber immerhin: Die SWU war’s zufrieden.

Bis zum nächsten Samstag. Da stand nämlich Valk erneut auf dem Marktplatz. Hinter ihm ein Bild des Ochs am Spieß und die große Aufschrift:

“Wir dürfen Sie hier nicht mehr einladen. Aber Strom liefern dürfen wir Ihnen immer noch.”

2018-07-23T22:58:20+02:0024. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Sag’ mir quando, sag mir wann

Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechtsrahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exemplarisch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:

Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefertermins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei “bald” verfügbar.

Beide Gerichte sahen dies als wettbewerbswidrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Geschäften und bei Fernabsatzgeschäften, also auch im Onlinehandel, derVerkäufer informieren muss über

“die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,”

Kein Datum, keine Wettbewerbskonformität, meinten die Gerichte. “Bald” sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbraucherrichtlinie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbraucherschutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber abmahnbar ist.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei Onlineshops sind Liefertermine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kundencenter, Ladengeschäft oder Marktstand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonderregeln Modifikationen nötig machen.

2018-07-11T08:52:53+02:0010. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|