Der Abenteuertarif

Vertriebsleiter Valk ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Aber selbst ihm fällt es nicht leicht, den Grundversorgungstarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) anzupreisen. Er ist schließlich deutlich teurer als der Grundversorgungstarif in anderen Gemeinden. Und viel, viel teurer als alle anderen Tarife der SWO ist er auch. Warum Valk trotzdem versucht, ihn anzupreisen: Er ist extrem profitabel.

Zwar kann die SWO sich die Kunden in der Grundversorgung nicht aussuchen. Aber immerhin sind diese Kunden nicht so preisbewusst wie andere. Sie, die noch nie gewechselt haben, sind die treuesten Kunden und machen bis heute rund 40 % der Stromerlöse der SWO aus.

Allerdings kann man den Tarif ja schlecht genau so anpreisen. Für den günstigen Online-Tarif mit zwei Jahre Laufzeit, Bankeinzug und Rechnung per E-Mail hat Valk sich den schönen Namen „Sparschwein-Tarif“ einfallen lassen. Der Tarif mit zweijähriger Mindestvertragslaufzeit in Kombination mit 42 km Fahrt mit einem der beiden Car-Sharing-Elektromobile der SWO heißt der Marathon-Tarif. “Sicherheit auf langen Wegen” lautet der Slogan. Aber wie zum Teufel soll der Grundversorgungstarif nur heißen?

Schließlich kommt Valk die rettende Idee. Der “Abenteurer-Tarif” soll die Grundversorgung künftig betitelt werden. Zwar ist der durchschnittliche Grundversorgungskunde Rentner und alles andere als abenteuerlich veranlagt. Aber ein bisschen abenteuerlich ist die Grundversorgung schon, findet Valk. Denn niemand ist ja so spontan wie der Grundversorgungskunde: Alle anderen Tarife der SEO laufen nämlich mindestens zwei Jahre. Nur diesen Tarif kann der Kunde – das ist gesetzlich so vorgeschrieben – kurzfristig kündigen.

“Spontan wie keiner” schreibt Valk kurz entschlossen. Dann schickt er den Flyer mit seinen drei Tarifen in die Druckerei und lässt die Flyer verteilen. Doch nur wenige Tage später flattert erneut eine Abmahnung ins Haus. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer zehn des Anhangs zum UWG sei verletzt, behaupten die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, die SWU. Hier ist nämlich verboten, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen. 

Valk jedoch denkt nicht daran, sich zu unterwerfen. Natürlich, so diktiert er der Justitiarin Frau Berlach in die Feder, sei das Recht zur kurzfristigen Kündigung eine Besonderheit des Grundversorgungstarifs. Aber doch nicht gegenüber der SWU, die ebenfalls einen Grundversorgungstarif anbieten muss, da sie in Unteraltheim – aber eben nicht in Oberaltheim – die Grundversorgerfunktion erfüllt. Nein, lediglich gegenüber den anderen Tarifen, die die SWO selbst anbietet, sei die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit etwas Besonderes.

Valk hätte es auch diesmal auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Doch Geschäftsführerin Göker reicht es diesmal. Sie greift zum Hörer. Die SWU verzichtet auf alle Rechte aus der Abmahnung. Die SWO bezahlt der SWU dafür eine Anzeige für ihren Stromvertrieb im “Altheimer Tageblatt” der 30 km entfernten Kreisstadt.

“Machen Sie sich nichts daraus, da haben wir doch eh kaum Kunden.“, tröstet Frau Göker Herrn Valk. Und dass die Abonnenten des “Altheimer Tageblatts” den Flyer der SWO am Folgetag als Beilage erhalten: Das wird in Unteraltheim vermutlich nie jemand erfahren.

2018-09-12T08:11:15+02:0012. September 2018|Wettbewerbsrecht|

Der Influencer schlägt zu

Frau Göker bleibt auch nichts erspart. Monatelang hatte Vertriebsleiter Valk herum gebohrt: Junge Kunden ließen sich nicht mit einem schöneren Kundencenter gewinnen. Stattdessen setzt Valk auf Influencer. Das sind, erklärte er der Geschäftsführerin, so Künstler aus dem Internet.

Einen jungen Mann hatte Valk Frau Göker aufgeschwatzt. Im Internet soll er ein Star sein. Irgendwann hatte Valk Frau Göker wie immer weichgeklopft. Für 350 € im Monat sollte der junge Mann bei YouTube für ein ganzes Jahr jeweils ein kurzes Filmchen über die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) machen.

Einige Monate lief auch alles prächtig. Frau Göker hatte sich zwar jedes Mal gefragt, ob dieser merkwürdige Sprechgesang eigentlich wirklich gut ankommt. Auch die vielen Fäkalausdrücke hatten sie gestört. Überhaupt, Deutscher Rap. Und wieso ging es immer um Kriminelle? Frau Göker hört am liebsten Volksmusik. Aber immerhin: Der junge Mann kam bei der jungen Klientel großartig an, sogar Frau Gökers Neffe äußerte sich ausgesprochen begeistert.

Dann letzte Woche der Schock. Der junge Mann sang nicht nur über Gewalttaten. Gemeinsam mit einem Freund hatte er tatsächlich eine Prügelei auf dem Stadtfest von Unteraltheim angefangen und einem anderen Mann den Arm gebrochen. Frau Göker wollte gar nicht ausschließen, dass die Fans des Influencers sogar das bejubeln würden. Sie aber wollte damit nichts mehr zu tun haben. Valk sollte den Vertrag sofort kündigen.

Allerdings lief der Vertrag noch fast ein ganzes Jahr. Justiziarin Birte Berlach schrieb zwar ein energisches Kündigungsschreiben und berief sich auf § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Hier liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Denn die öffentliche Wertschätzung, die der Markt dem jungen Mann entgegenbringe, sei durch die Straftat so schwerwiegend zum Schlechten verändert worden, dass gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB ein Recht zur Kündigung bestünde.

Der Influencer nahm das nicht hin. Sich öffentlich zu prügeln sei quasi Teil seines Images. Sein Anwalt schrieb sogar, als “Gangster Rapper” (Frau Göker runzelte die Stirn) sei seine Glaubwürdigkeit sogar gestiegen. Als Frau Göker sich aber angesichts der zögerlichen Reaktion der Richter am örtlichen Landgericht nicht mehr sicher war, ob sie den Vertrag wirklich würde kündigen können, ging sie auf einen Kuhhandel ein: Bis zum Ende der einjährigen Vertragslaufzeit bekam der junge Mann vollkommen leistungslos die Hälfte der vereinbarten Summe. Alle Filme, die rund um die SWO schon im Netz standen, wurden, soweit es ging, entfernt.

Gegen so etwas, so der erstaunlich gut gelaunte Valk, sei man halt nie gefeit. Justiziarin Berlach jedoch weiß es besser: Bei der nächsten Zusammenarbeit mit Influencern müsse der Vertrag für solche Fälle eine Kündigungsmöglichkeit enthalten. Nochmal –  sie sah Valk strafend an – würde jedenfalls nichts mehr per Handschlag besiegelt. 

Aber ob es zu einem solchen Vertrag jemals wieder kommt? Geschäftsführerin Göker schwört: Influencer kommen ihr nicht mehr ins Haus. Valk allerdings war erst heute morgen bei Frau Berlach, um sich zu erkundigen, was man gegen Nachbarn tun könne, die sich beschweren, wenn man im Keller laut singt.

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2018-08-30T21:02:44+02:0030. August 2018|Wettbewerbsrecht|

Herr Valk ruft an

Herr Valk ist niedergeschlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebsleiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch herausgegriffene Leute aus Unteraltheim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), aufgeklärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann versehentlich den Kraftwerksleiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüttelnd eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwilligung sollte die SWO als Schuldnerin nun eine von der SWU als Gläubigerin zu bestimmende, gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zahlen. Solche Vertragsstrafenbestimmungen nennt man “Hamburger Brauch”.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebsleiterseele. Zu erfolgreich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überproportional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwilligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Stattdessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: “Sind Sie einverstanden, ein kurzes Infogespräch über ihren Stromtarif zu führen?” Fast jeder hatte eingewilligt. Aber Unteraltheim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen miteinander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertragsstrafenforderung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

“Aber ich habe doch Einwilligungen eingeholt.”, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreibtisch erschien. In ihrem Gefolge Justiziarin Frau Birte Berlach.

“Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung”, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

“Ist 20k nicht ganz schön viel?”, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbewerbssachen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe normalerweise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Rechtsprechung im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB herausgebildeten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufgerufenen 10.000 €. Auf einen richterlichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberaltheim lag, musste ja niemand wissen

2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|