Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Datenschutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahnanwälte, um Unternehmen, die beispielsweise ihre Datenschutzerklärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kostenpflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde diskutiert, ob das überhaupt rechtmäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europapolitiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen abschließend regele. Abmahnungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Datenschutzbehörden sind hier vielmehr als Wächter des Datenschutzes installiert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebührenjäger, die im Auftrag von Konkurrenten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhigende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergangenheit über § 3a UWG der Datenschutzverstoß als wettbewerbswidriger Rechtsbruch abmahnbar. Entsprechend ist es keine wirkliche Überraschung, dass das Landgericht (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landgericht eine Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung für rechtmäßig erklärt und den Verwender der unzureichenden Datenschutzerklärung zur Unterlassung verurteilt hat. Die größte Überraschung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmahnende, sondern auch der abgemahnte ein Rechtsanwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unterlegene die Angelegenheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entsprechend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Datenschutz in seinem Unternehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.

2018-10-05T00:21:52+02:005. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Blogger Nathan Mattes zieht gegen die AfD vor den BGH

Vielleicht erinnern Sie sich. Unser Mandant, der Blogger Nathan Mattes, betreibt eine Homepage namens www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Homepage sammelte er über mehrere Jahre hinweg Zitate von Politikern der AfD, die nicht nur wir erschreckend fanden. 

Offenbar gefiel diese Sammlung an gut auffindbarem Ort der AfD nicht. Die rechtsradikale Partei zog vor Gericht und verlangte die Herausgabe der Domain. Angeblich benötigt sie die Seite selbst.

Ihre Klage stützte sie auf das Namensrecht in § 12 BGB. Hier ist geregelt, dass der Inhaber eines Namens als Berechtigter von einem Nichtberechtigten Unterlassung verlangen konnten, wenn der unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist also: Liegt hier eine verbotene Namensanmaßung vor?

Das Landgericht Köln bejahte dies im Februar dieses Jahres. Nach Ansicht der Kölner Richter droht eine Zuordnungsverwirrung, die die AfD sich “nicht gefallen lassen müsse”. Dank der Unterstützung vieler engagierter Bürger konnte Nathan Mattes Berufung einlegen. Zu unserem großen Bedauern hat das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil jedoch mit Beschluss vom 27.09.2018 bestätigt.

Wir meinen nach wie vor: Schon die Zuordnungsverwirrung ist ausgesprochen zweifelhaft, ohne die ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB aber gar nicht in Betracht kommt. Erst recht halten wir die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit von Herrn Mattes auf der einen Seite und einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der AfD auf der anderen Seite für fehlerhaft. Unserer Ansicht nach muss in einer Demokratie sich gerade eine Partei im Meinungskampf deutlich mehr gefallen lassen als beispielsweise ein privates Unternehmen, wie in einem bekannten Fall des Berliner Kammergerichts (KG). In dieser Entscheidung hatten die Berliner Richter seinerzeit unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit von Greenpeace in ansonsten recht ähnlicher Konstellation einen Unterlassungsanspruch des Unternehmens Elf Aquitaine verneint. Auch die Drittwirkung des Grundrechts au Meinungsfreiheit hat das OLG Köln aus unserer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt.

Trotz deutlicher Hinweise auf den grundlegenden Charakter der Auseinandersetzung und die drohende Divergenz des Urteils aus Köln mit dem aus Berlin hat das OLG Köln nicht einmal die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet. Eine Überprüfung durch die dritte Instanz, aber auch eine Verfassungsbeschwerde, sitzen deswegen ein sogenanntes Revisionszulassungsverfahren voraus. Ein solches wird Nathan Mattes aber nun anstoßen. 

In jedem Fall sollen die teilweise wirklich unglaublichen Zitate weiterhin online verfügbar sein. Unter www.das-ist-afd.de werden sie der Öffentlichkeit auf jeden Fall erhalten bleiben. 

Herr Mattes hat auch eine Pressemitteilung herausgegeben. Über Verbreitung freuen auch wir uns.

2018-10-01T22:49:46+02:001. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundesjustizministerium (BMJV) will missbräuchliche Abmahnungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehrenwertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispielsweise Inhaber von Online-Shops wegen geringfügiger Fehler im Impressum oder einzelner Vertragsklauseln abgemahnt worden sind von Unternehmen, die angeblich Wettbewerber sein wollten, von denen das abgemahnte Unternehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmahnungen nicht selten Anwaltskanzleien, die aus Abmahnungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwieriger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbewerbsverhältnis keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbewerber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmahnende Unternehmen tatsächlich kein echter Wettbewerber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedingungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berechtigte Interessen schlagkräftig vertreten. Außerdem – so das Ministerium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmahnungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streitwerte bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzelfällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebührenberechnung, auf der die ersatzfähigen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheblichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernsthaften wettbewerbsrechtsrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwaltskosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwaltskanzlei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbewerblichen Streitigkeiten sind regelmäßig Honorarvereinbarungen. Sinken die Streitwerte, hat der wettbewerbsrechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatzfähigen) Wettbewerbsschaden, sondern auch noch erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Ministeriums, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unternehmen hat weniger anwaltliche Reisekosten, wenn der eigene Anwalt am heimischen Landgericht auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess stattfindet, ist heute eigentlich gleichgültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichtsstandes auf dem Gerichtsstand des abgemahnten Unternehmens mit den Festlegungen des Europarechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grundproblem bleibt: Das Wettbewerbsrecht legt die Einhaltung wichtiger Spielregeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbewerber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmahnungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berechtigte Verfolgung von Wettbewerbsinteressen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer auseinanderzuhalten. Gleichzeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbewerbsrechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finanziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erhebliche eigene Kosten auslöst.

Der allseits missbilligte Missbrauch von Abmahnungen ist möglicherweise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwachung des Wettbewerbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|