Waffengleichheit im Wettbewerbsprozess: Zu den Entscheidungen des BVerfG vom 30.09.2018

Aber was hat mit mir zu tun, werden Sie sich fragen, wenn Sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.09.2018 (Beschl. v. 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17; 1 BvR 2421/17) lesen. Sie sind schließlich kein Jurist, und wer wem was im Zivilprozess vorzulegen hat, ist ihnen deswegen eigentlich egal. Überhaupt, diese Juristen immer. Mit ihren Säcken Papier. Ob die das eigentlich selber alles lesen?

Diese Entscheidung ist aber auch für Sie nicht egal. Da geht es zwar vordergründig um die Presse, und sie haben ja gar keine Zeitung, sondern machen – das nehmen wir jetzt einfach mal so an – etwas mit Energie. Gleichwohl mahnen auch Sie gelegentlich ab. Oder Sie werden abgemahnt. Meistens geht es dabei um wettbewerbsrechtliche Fragen. Die Konkurrenz erzählt zB Unwahrheiten über Sie. In unserer Praxis geht es dabei oft auch um Kontaktaufnahmen ohne Einwilligung oder unzulässige AGB. Ab und zu schlagen sich die Werke auch um energiespezifische Fragen rund ums Unbundling, Wechselprozesse usw.

Wenn unsere Mandanten sich gegen Wettbewerber zur Wehr setzen, mahnen wir meistens schon ab, damit Sie nicht auf Kosten sitzenbleiben, wenn die Gegenseite sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Manchmal reichen Abmahnungen auch schon, damit wieder Ruhe ist. Aber gelegentlich ziehen wir auch vorwarnungslos vor Gericht oder unserer Mandantschaft wird aus vorgeblich heiterem Himmel eine einstweilige Verfügung vom Gericht zugestellt, die ein Konkurrent erwirkt hat. Manchmal hat man auch abgemahnt, dann hat die Gegenseite sich aber nicht unterworfen, man beantragt einen möglichst umfassenden Unterlassungstitel im Eilrechtsschutz, und den bekommt man dann eben auch. Ganz oft ohne dass die Gegenseite vor Erlass noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung bekäme.

Dieser verbreiteten Praxis hat das BVerfG nun zumindest teilweise ein Ende gesetzt. Gestützt auf die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG fordert der 1. Senat, dass der Gegner sich im Verfahren erklären kann, entweder in einer mündlichen Verhandlung oder schriftlich, wenn das wegen begründeter Eile nicht möglich ist. Wenn abgemahnt wurde und schnell geklagt wurde, reichen die Reaktionsmöglichkeiten – also vor allem die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen – nur aus, wenn der Eilantrag inhaltlich nicht über die Abmahnung hinaus geht und die Reaktion des Abgemahnten dem Gericht auch vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Die Gegenseite muss wissen, dass da etwas unterwegs ist, und sie muss sich dazu äußern können, und wenn sie das tut, muss das Gericht dies wissen und berücksichtigen, bevor es einen Beschluss erlässt. Auch nicht uninteressant: Wenn das Gericht einen Hinweis erlässt, hat der beiden Seiten zuzugehen, nicht nur – wie bisher verbreitete Praxis – dem Antragsteller.

Aber was hat das nun mit Ihnen zu tun? Ihnen vermitteln die neuen Entscheidungen ein Stück mehr Sicherheit, dass Sie nicht aus heiterem Himmel Unterlassungstitel erhalten, die sie dann erst wieder aus der Welt schaffen müssen. Wir begrüßen die Beschlüsse deswegen, auch wenn wir möglicherweise als Angreifer in Zukunft unsere Beschlüsse nicht so schnell bekommen werden wie bisher.

2018-10-30T09:06:06+01:0030. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Fotos und Datenschutz

Darf man eigentlich auch nach Scharfschaltung der DSGVO am 25.05.2018 noch Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung fotografieren und diese Bilder zur Schau stellen, wenn das Kunsturhebergesetz, also vor allem § 23 KUG, das erlaubt? Schließlich ging das KUG früher dem deutschen BDSG vor, so dass beispielsweise Fotografien von Personen als Teil von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, und als Beiwerk auch ohne Einwilligung abgelichtet und die Bilder verwendet werden durften. Ob das aber auch für das Verhältnis von DSGVO und KUG gilt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich klargestellt. Von der Möglichkeit, gem. Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO Ausnahmevorschriften von der DSGVO für u. a. künstlerische und journalistische Zwecke  zu erlassen und diese der Kommission mitzuteilen, hat die Bundesrepublik nämlich keinen Gebrauch gemacht. Möglicherweise musste sie das aber auch gar nicht tun, denn schließlich war das KUG ja schon da und bekannt und musste gar nicht erst neu erlassen und mitgeteilt werden.

Die aus dieser Situation resultierende Uneindeutigkeit hat viele Unternehmen stark verunsichert. Ist es jetzt noch erlaubt, ein Bild vom Sommerfest zu machen, auf dem Leute sind?

Schon im Juni dieses Jahres hat sich immerhin das OLG Köln zu dieser Frage geäußert. Das OLG Köln (15 W 27/18) sah das KUG als nach wie vor fortgeltend an. Art. 85 DSGVO sei eigens zur Auflösung ansonsten entstehender Konfliktlagen geschaffen. Und die DSGVO biete hinreichende Möglichkeiten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen. Selbst bei dem heiklen Punkt der Informationspflichten des Fotografen biete Art. 11 DSGVO eine gute Möglichkeit, Konflikte aufzulösen, denn diese Norm suspendiert die Informationspflichten, wenn die Identität der abgelichteten Personen überhaupt nur erhoben werden müsste, um den Informationspflichten der DSGVO nachzukommen, wenn die Personen, um deren Daten es geht, nicht oder nicht mehr identifizierbar sind.

Das ist natürlich Musik in den Ohren derjenigen, die künftig nicht nur menschenleere Landschaften abbilden wollen. Erfreulich in diesem Zusammenhang auch, dass das LG Frankfurt aM am 13.09.2018 (2-03 O 283/18) in einer Entscheidung am Rande eine ähnliche Aussage getroffen hat. Hier ging es um einen Friseur, der Bilder von einer Haarverlängerung ohne nachweisbare Einwilligung postete. Zwar lag hier kein Fall des KUG vor, weil die Fotografierte weder Beiwerk war, noch es sich um Kunst oder eine Person des öffentlichen Lebens handelte. Aber das LG gab klar zu erkennen, dass es das KUG als abwägungsrelevant auch in der neuen Welt der DSGVO betrachtet.

Zwar hat immer noch nicht der BGH gesprochen, erst recht nicht der EuGH. Doch angesichts der bisher vorliegenden Entscheidungen spricht viel dafür, dass die derzeitige Angst davor, gerade bei Bildern von Werbeaktivitäten und Straßen-, Fest- oder anderen Alltagsszenen etwas falsch zu machen, oft auf übertriebenen Vorstellungen von der Rigidität der Rechtslage beruht. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass Gerichte auch einmal anders entscheiden. Doch das Risiko ist überschaubarer als viele denken.

2018-10-16T01:02:52+02:0016. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Bundesrat und Datenschutz

Kaum hat das erste Gericht einen Datenschutzsünder auf eine Konkurrentenabmahnung zur Unterlassung verurteilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Datenschutz dann offenbar doch nicht vorgestellt. Datenschutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detaillierten Regeln der DSGVO kostenpflichtig abmahnen können?

Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Datenschutzbehörden, aber vor neidischen Konkurrenten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.

Der Bundesrat will nun klare Verhältnisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschussempfehlungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundesratsausschüsse etwas verklausuliert, dass Wettbewerber keine Datenschutzabmahnungen aussprechen können sollen.

Damit wäre der Datenschutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnloserer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkannterweise Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkurrenten gibt als Datenschutzbehörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahnkosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unternehmen, sich datenschutzrechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positioniert und was der Bundestag dann daraus macht.

2018-10-11T22:54:49+02:0011. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|