Der erste DSGVO-Bußgeldbescheid

Wir wetten, die deutschen Unternehmen fürchten sich vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mehr als der Prophet Mohammed persönlich vor einem Prager Schinken. Hakt man nach, hört man die unglaublichsten Anekdoten, was nun alles nicht mehr gehen soll, denn – so sagt der kaufmännische Volksmund – es drohen die unglaublichsten Strafen in Millionenhöhe, wenn nicht gar der sofortige Ruin.

Diesem Schreckensszenario wird das erste auf Grundlage der DSGVO nun verhängte Bußgeld nicht gerecht. 20.000 EUR muss das Netzwerk “Knuddels” zahlen, das besonders von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. Diesem Netzwerk waren durch einen Hackerangriff Daten von 330.000 Nutzern, u. a. E-Mailadressen und Passwörter, abhanden gekommen. Das Unternehmen meldete das, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg wurde aktiv, und dann stellte sich heraus, dass es zu dem Leck wohl gekommen war, weil das Netzwerk auf die Passwörter nicht richtig aufgepasst hatte, es hatte sie entgegen Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO unverschlüsselt gespeichert.

Das Unternehmen warf sich vor dem LfDI quasi in den Staub. Innerhalb weniger Wochen brachte es seine Datenverarbeitung auf neuesten Stand, es kooperierte so vorbildlich, dass das sogar in der Pressemitteilung des LfDI lobend erwähnt wird, und es gab für die Aufarbeitung und die Erneuerung der Datenverarbeitungsstruktur einen sechsstelligen Betrag aus. All das fiel bei der Bemessung des Bußgeldes ins Gewicht. Zudem handelt es sich um ein kleineres, deutsches Netzwerk, dessen Jahresumsätze weit, weit entfernt sind von denen der kalifornischen Giganten.

Es geht aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO hervor, dass alle diese Punkte sich auf die Höhe des Bußgeldes auswirken sollen. Im Übrigen muss ein Bußgeld stets wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, so steht es in Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Gerade die Verhältnismäßigkeit, also die Angemessenheit von Zweck und Mittel, begrenzt die Höhe der Bußgelder. Mit anderen Worten: Auch eine Datenschutzbehörde darf niemanden köpfen, nur weil er sich eine leichte Schusseligkeit zuschulden hat kommen lassen. Das bedeutet: Die in Art. 83 Abs. 4 DSGVO genannten Obergrenzen für Bußgelder von 10 Mio. EUR bzw. 2% der weltweiten Umsätze im vorangegangenen Geschäftsjahr sind für schwere Fehler und maximal unkooperative Verantwortliche gedacht.

All das ist in die Bemessung der 20.000 EUR Bußgeld eingeflossen. Zusammen mit den von der Behörde erwähnten sechsstelligen Kosten dürfte der Schaden für das Unternehmen zuzüglich des Rufschadens trotzdem erheblich sein, auch wenn zumindest ein Teil des Geldes schon vor dem 25.05.2018 für mehr Datenschutz hätte ausgegeben werden müssen. Es gibt also keinen Grund, sich beruhigt wieder hinzulegen und den Datenschutz gedanklich in den Keller zu schicken. Die verbreitete Panik, man dürfe jetzt gar nichts mehr tun, weil ansonsten der Ruin droht, wird aber, wie dieser Bußgeldbescheid zeigt, ebenfalls der Sache nicht gerecht.

2018-11-23T00:23:44+01:0023. November 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|

BGH zu Kundenzufriedenheitsumfragen in Rechnungsmail

Dass man nicht einfach so dem genervten Verbraucher Werbemails schicken darf, ist inzwischen Allgemeingut. Aber wie sieht es mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage aus, die mit derselben E-Mail kommt wie die Rechnung für eine bestellte Ware? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) zu beschäftigen.

Kläger in dem Verfahren war ein Verbraucher, der beim Amazon Marketplace ein Ultraschallgerät zur Schädlingsvertreibung, offenbar ein Maulwurfsvergrämer, bestellt hatte. Das Gerät kam, die Rechnung erhielt er sodann per E-Mail verbunden mit der Bitte, für den Einkauf eine gute Beurteilung zu geben. Wer gelegentlich bei Amazon einkauft, weiß, wie wichtig diese Bewertungen für das Kaufverhalten anderer Interessenten sind.

Der Käufer war genervt. Die unaufgeforderte Kundenzufriedenheitsumfrage stelle unerlaubte Werbung dar. Und das greife in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der Käufer zog vor Gericht. 

Das Amtsgericht indes wies seine Klage ab, auch das Berufungsgericht wies seine Klage ab, vom BGH war er nun aber erfolgreich. Wir wissen nichts über die Hintergründe dieses Verfahrens, aber dass eine Privatperson ein solches Verfahren durch alle Instanzen verfolgt, ist immerhin bemerkenswert. Ansonsten gehen solche Urteile meistens auf Verbraucherverbände zurück.

Dass es sich bei der Umfrage um Werbung handelt, hatte auch schon die Vorinstanz bejaht. Schließlich ist der Werbebegriff außerordentlich weit. Nach Art. 2a der Richtlinie 2006/114/EG handelt es sich um „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. In diesem Fall ging es dem Versender darum, durch positive Beurteilungen künftige Kunden zu gewinnen. Gleichzeitig sollte der Adressat das Gefühl bekommen, dass Unternehmen kümmere sich auch weiterhin um ihn, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass er auch künftig kauft.

Der BGH unterstrich in der Entscheidung, dass Werbeemails ohne Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen. Dieses schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, in seinem privaten Leben in Ruhe gelassen zu werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK, braucht man für E-Mail Werbung eine Einwilligung. Hieraus leitet der BGH ab, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Werbung gebührenfrei und problemlos abzunehmen.

Kurz geht der BGH auch auf die Frage ein, ob die Verknüpfung mit der Rechnung der Einordnung als unerlaubte Werbung entgegenstehe. Das verneint das Bundesgericht. Natürlich sei es erlaubt, eine Rechnung zu übersenden, aber das mache den gleichzeitigen Verstoß nicht besser.

Abschließend wägt das Gericht ab. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Auf der anderen Seite steht das berechtigte Interesse eines Kaufmanns, Werbung zu treiben und mit den Kunden in Kontakt zu treten. Hier verweist das Gericht nun auf die grundsätzliche Entscheidung der Rechtsordnung, E-Mail Werbung erst einmal als unzumutbare Belästigung zu betrachten. Zwar gibt es in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für die E-Mail Werbung bei Kunden für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Dies wäre hier sicherlich einschlägig gewesen. Der BGH vermisste jedoch einen klaren und deutlichen Hinweis darauf, dass der Kunde jederzeit widersprechen kann.

Was bedeutet dieses sehr strenge Urteil nun für den Unternehmer? Muss man jetzt grundsätzlich darauf verzichten, bei seinen Bestandskunden per E-Mail für weitere Produkte oder Dienstleistungen zu werben? Das sehen wir ganz und gar nicht. Immerhin gibt es den § 7 Abs. 3 UWG, der genau das erlaubt. Es sollte aber besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, den Kunden darüber aufzuklären, dass er weiterer Werbung ganz einfach widersprechen kann. Hier lohnt sich also ein kurzer Check der Prozesse im Nachgang von Vertragsabschlüssen und Rechnungsstellung.

2018-11-20T09:34:52+01:0020. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Neues aus Oberaltheim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebsleiter Valk aus Oberaltheim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unteraltheimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschreckende Geschichten über Fehleinwürfe in Altglascontainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unteraltheim zu berichten, so hat Valk die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitarbeiter eines Callcenters bei Oberaltheimern an, behaupten, sie seien “vom Stadtwerk” und schwatzen ihnen neue Stromlieferverträge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolgreich ein bundesweit agierendes Unternehmen dabei erwischt, wie dessen Kundenwerber vorgetäuscht haben, sie seien Stadtwerksmitarbeiter und es gehe nicht um einen Vertragswechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall allerdings nicht ganz so einfach, wie die Justiziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unteraltheim hämisch ihm zu geworfenen Kündigungen. Nachts träumt Valk vom gegnerischen Vertriebsleiter, der sich in Valks nächtlichem Unterbewusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!”, ächzt er am Morgen in der Abteilungsleiterbesprechung im Büro von Geschäftsführerin Göker.

Jetzt wird auch die Justiziarin hellhörig. Unteraltheim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafelsilber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großunternehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justiziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass es eine wettbewerbswidrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführende Angabe darstellt, wenn sich ein Unternehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteilsmehrheit nicht bei der öffentlichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der besonderen Verlässlichkeit und Seriosität solcher Unternehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unternehmen besonders Insolvenz fest seien.

“Das stimmt ja auch!”, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unteraltheimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, die SWO eine triumphale Presseerklärung versandt. Und Valk gibt Justiziarin Berlach einen Erdbeerbecher im Eiscafé Venezia auf dem Marktplatz aus. Auf dem Marktplatz von Unteraltheim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegnerischen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|