Agora-Energie­wende stellt Modell der Warmmiete vor

Die Agora-Energie­wende plädiert für ein neues Modell zur Reform der Wärme­ver­sorgung in Mietwoh­nungen. Die Konzeption erfolgte gemeinsam mit der Univer­sität Kassel. Kern des Modells ist die Umstellung des Mietkos­ten­kon­zeptes vom bishe­rigen Prinzip der Kaltmiete, bei der die Wärme­ver­sorgung über die Neben­kosten abgerechnet werden, auf ein Warmmie­ten­modell. Ziel ist es dabei, dem Vermieter einen wirtschaft­lichen Anreiz zur effek­tiven Senkung der Heizkosten zu schaffen. Beim bishe­rigen Modell der Kaltmiete sei das nicht der Fall.
Im Rahmen des präfe­rierten Warmmiet­mo­dells würden Vermieter und Mieter für die Zeit der Heizpe­riode eine vom Vermieter zu gewähr­leis­tende Raumtem­pe­ratur (Referenz­tem­pe­ratur) verein­baren, die vom Mieter mit der Warmmiete abgegolten würde. Maßnahmen zur Effizi­enz­stei­gerung und Verrin­gerung des Heizener­gie­be­darfs würden dann bei gleich­blei­bender Warmmiete dem Vermieter wirtschaftlich zu Gute kommen.
Messtech­nisch wäre dafür eine kalibrierte Messung der Raumtem­pe­ratur erfor­derlich, auf deren Basis bei normalem Heizver­halten ein Referenz­ver­brauch ermittelt wird. Überschrei­tungen des Referenz­ver­brauches würden dann zu einer Nachzahlung des Mieters führen und Unter­schrei­tungen zu einer Rückzahlung vom Vermieter. Das Interesse des Vermieters würde dann darin bestehen, die geschuldete Referenz­tem­pe­ratur möglichst wirtschaftlich, durch kosten­spa­rende Erzeugung oder passende Dämmung zu gewähr­leisten. Durch die Möglichkeit der Rückzahlung bei Unter­schreitung des Referenz­ver­brauches ist aber auch der Mieter daran inter­es­siert den Wärme­bedarf nicht durch verschwen­de­ri­sches Heizen zu erhöhen. Es handelt sich damit bei dem Modell der Warmmiete nicht um eine Art von „Wärme­flatrate“ für den Mieter.
Die Analyse der Agora Energie­wende verweist darauf, dass das Modell zum Teil an ein schwe­di­sches System der Tempe­ra­tur­messung angelehnt sei. In Schweden seien die Kosten für Wärme und Warmwasser üblicher­weise in der Miete enthalten, wodurch der Vermieter anders als beim bishe­rigen deutschen Modell stärker dazu motiviert werde, in Effizi­enz­maß­nahmen zu inves­tieren. (Christian Dümke)

2020-10-15T17:08:59+02:0013. Oktober 2020|Energiepolitik, Wärme|

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zerti­fikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entschei­denden Änderung soll aller­dings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissi­ons­zer­ti­fikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folge­jahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökono­misch unver­nünftig. Nur 10% kann der Verant­wort­liche im Folgejahr des Berichts­jahrs noch zum Ausgangs­preis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folge­jahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjah­res­preis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detail­re­gelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einla­gerer von Kraft­stoffen nicht Steuer­la­ger­in­haber bzw. Tankla­ger­in­haber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel disku­tiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabe­pflichten nach sich zieht, was die Wasser­kosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetz­geber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klarge­stellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröf­fent­li­chung der neuen Gaspreise schon fertig vorbe­reitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertrags­än­de­rungen vorbe­reiten, Zustän­dig­keiten im Unter­nehmen klären, Mitar­beiter schulen, ggfls. Dienst­leister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbe­reitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht invol­vierte Mitar­beiter schulen lassen? Wir wieder­holen unser aktua­li­siertes Grund­la­gen­webinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Frisch aus dem Bundestag: Das GEG ist verabschiedet

Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energie­gesetz (GEG) verab­schiedet (wir berich­teten). Wenn nichts mehr dazwi­schen­kommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richt­linie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigst­ener­gie­standard errichtet werden. In aller Kürze:

# Der neue Standard ist der alte. Niedrigst­ener­gie­standard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.

# Der Neubau von Öl- und Kohle­hei­zungen und wird drastisch einge­schränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneu­erbare Energien einge­setzt werden.

# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiers­ansatz, also eine Loslösung vom Einzel­ge­bäude als Referenz.

# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primär­ener­gie­faktor, diffe­ren­ziert nach der verwandten Technik.

# Auch Speicher und Abwas­ser­wärme werden nun berücksichtigt.

# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäu­denahe Strom­erzeugung findet Nieder­schlag bei der Effizienzbemessung.

# Statt per Primär­ener­gie­faktor kann über eine Innova­ti­ons­klausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.

# Es gibt eine verpflich­tende Beratungs­pflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.

# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahr­scheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befür­worter des KfW-Standards 55 durch­setzen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.

 

2020-06-26T12:47:52+02:0025. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|