Das 6. Türchen: Der Wärmeleitungsstreit

Wir öffnen unser 6. Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärme­lie­ferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemes­senes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwär­me­lei­tungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasver­sorgung ist der Abschluss solcher Konzes­si­ons­ver­träge vom Gesetz­geber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zuläs­si­ger­weise verlangt werden dürfen (Konzes­si­ons­ab­gaben). Im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung fehlt es dagegen an spezi­fi­schen recht­lichen Rahmen­be­din­gungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grund­sätzlich ein kartell­recht­licher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärme­ge­stat­tungs­ver­trägen besteht. Hiervon konnten wir zwischen­zeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klage­ver­fahren unmit­telbar im Raum stand.

Nun liegt ein Vertrags­an­gebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unter­schreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letzt­endlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedin­gungen verlangt oder aber ihre markt­be­herr­schende Stellung ausnutzt, um Vertrags­be­din­gungen durch­zu­setzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuver­sichtlich hier letzt­endlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.

Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.

2022-12-09T18:18:17+01:009. Dezember 2022|Konzessionsrecht, Wärme|

Was Mieter und Vermieter zur Dezem­ber­ent­lastung beim Gas- und Wärme­preis wissen müssen

Der Gesetz­geber hat mit dem Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe Gesetz (EWSG) eine Einmal­ent­lastung für Letzt­ver­braucher beim Bezug von Leitungs­ge­bun­denem Gas oder Wärme beschlossen. Da nicht alle Verbraucher ihren Wärmedarf durch eigene Gas- oder Wärme­lie­fe­rungen decken, sondern viele ihre Wärme vom Vermieter erhalten und die Kosten über die Betriebs­kos­ten­ab­rechnung gewälzt werden, hat der Gesetz­geber hierzu in § 5 EWSG eigene Regelungen getroffen.

Hiernach ist der Vermieter zunächst verpflichtet, die vom Gas- oder Wärme­lie­fe­ranten an ihn weiter­ge­gebene staat­liche Einmal­ent­lastung seiner­seits in vollem Umfang an seine Mieter weiter­zu­geben und die Entlastung in der nächsten Betriebs­kos­ten­ab­rechnung auch gesondert zu Gunsten des Mieters auszuweisen.

Weiterhin trifft den Vermieter vorab eine besondere Infor­ma­ti­ons­pflicht, denn er muss gem. § 5 Abs. 2 EWSG seinen Mietern, denen er Wärme bereit­stellt unver­züglich in Textform über die Infor­ma­tionen die er von seinem Gas- oder Wärme­lie­fe­ranten über die Entlastung erhalten hat sowie über die Höhe der vorläu­figen Leistung zu unter­richten und darauf hinzu­weisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finan­ziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundes­re­gierung bereit­ge­stelltes Infor­ma­ti­ons­schreiben darüber zu unter­richten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode an den Mieter weiter­geben wird.

Zur Kürzung der Neben­kos­ten­vor­aus­zahlung im Monat Dezember sind nur Mieter berechtigt deren­Vor­aus­zah­lungen für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungs­ge­bun­denes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungs­be­trags sowie Mieter, bei denen in diesem Zeitraum eine Voraus­zahlung von Betriebs­kosten für leitungs­ge­bun­denes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent der Betriebs­kos­ten­vor­aus­zahlung für den Monat Dezember 2022.

(Christian Dümke)

2022-11-25T16:50:57+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Dezem­ber­hilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergeb­nisse, die zu den zu regelnden Sachver­halten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärme­lie­fe­ranten zu Entlas­tungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Diffe­ren­zierung zwischen Erdgas und allen anderen Brenn­stoff­trägern erstreckt sich aber nicht auf Wärme­lie­fe­rungen. Wärme­lie­fe­rungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärme­lie­ferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärme­lie­ferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unter­scheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Diffe­ren­zierung nach Wärme­quellen bei Wärme­netzen, in die aus unter­schied­lichen Quellen einge­speist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragma­tische Vorge­hens­weise zu einem schwer verständ­lichen Ergebnis, wenn ein Unter­nehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unter­nehmen am Standort oder eine benach­barte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glück­liche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).

2022-11-23T01:12:46+01:0023. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|